hrsg. von Univ.-Prof. Dr.-Ing. P. Schwerdtner
Verlag
Institut für Bauwirtschaft und Baubetrieb der Technischen Universität Braunschweig
Herausgeber
Univ.-Prof. Dr.-Ing. P. Schwerdtner
Datum
Februar 2020
Typ
Beitragsband
ISBN
978-3-936214-32-1
Umfang
135 Seiten
Preis
25,- Euro inkl. 7% MwSt. Kostenloser Versand
Seit jeher kommt der Dokumentation von Bauleistungen eine besondere Bedeutung zu. Dies galt und gilt zum einen in qualitativer Hinsicht, beispielsweise zur Erlangung der Abnahme. Zum anderen waren und sind quantitative Betrachtungen (u. a. zur Ermittlung tatsächlicher Mengen für die Abrechnung von Einheitspreisverträgen) relevant. Für die Feststellung der abzurechnenden Baupreise spielte die Dokumentation bislang eine eher untergeordnete Rolle.
Sowohl durch die Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts am 01.01.2018 im BGB als auch durch die aktuelle ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 2 der VOB/B kommt der Dokumentation von Aufwendungen und von tatsächlichen Kosten eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt selbst für Altverträge, für die das Prinzip der (vor-)kalkulatorischen Preisfortschreibung negiert wird. Maßgeblich sind nunmehr die „tatsächlich erforderlichen“ Kosten, die anhand einer geeigneten Dokumentation nachzuweisen sind.
In § 650b BGB wird zwar eine vorkalkulatorische Ermittlung der Preise für ein Nachtragsangebot priorisiert (Abgabe eines Angebots). Im Konfliktfall bevorzugt der Gesetzgeber jedoch eine alternative Vorgehensweise. Gemäß § 650c BGB hat der Auftragnehmer Anspruch auf die „tatsächlich erforderlichen“ Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn. Zwar bleibt auch der Weg über die Urkalkulation erhalten. Nach Lesart des Gesetzestextes stellt der Weg über die „tatsächlich erforderlichen“ Kosten aber die „default-Version“ dar. Ist dies der Einstieg in eine Art Selbstkostenerstattungsmodell?
Für Beruhigung bei Auftraggebern sorgte ein vermeintlich bewährter Weg: Die Vereinbarung der VOB/B. Auf dieser Grundlage gilt ein seit Jahrzehnten geübtes Prinzip nach Korbion als gesetzt und verhalf der Urkalkulation zu einer überragenden Bedeutung als Grundlage für die Ermittlung von Vergütungsansprüchen der Höhe nach. Doch trotz der ablehnenden Haltung des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hinsichtlich etwaiger Anpassungen der VOB/B an das gesetzliche Leitbild des BGB wird deutlich: Die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 VOB/B sowie zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B propagiert für den Streitfall bei Mengenmehrungen und Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen ebenfalls die Einführung der „tatsächlich erforderlichen“ Kosten.
Die Unsicherheit für das Vorgehen in aktuellen Bauprojekten betrifft letztlich alle am Baubeteiligten. Dies gilt sowohl bei der Gestaltung von Bauverträgen als auch bei der Schlichtung von Nachtragsstreitigkeiten. Des Weiteren ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit einer vollständigen Dokumentation des Bauablaufs in einer geeigneten Detailtiefe, um für spätere Konflikte gewappnet zu sein. Die (detaillierte) Dokumentation von Bauleistungen gehörte in der Vergangenheit nicht zur Stärke ausführender Unternehmen oder auftraggeberseitig beauftragter Bauüberwacher. Aber vielleicht bieten digitale Methoden hierzu eine adäquate Unterstützung. Die sich aus der zuvor geschilderten Situation ergebenden Fragen sind Thema des 18. Braunschweiger Baubetriebsseminars am 28.02.2020.
Die vorliegende Schriftenreihe zum Baubetriebsseminar fasst die Inhalte des Seminars zusammen. Allen Autoren sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt. Herrn Dr. Kumlehn danke ich für die redaktionelle Bearbeitung der Schriftenreihe und dem gesamten Team des Instituts für Bauwirtschaft und Baubetriebs für die engagierte Organisation der Veranstaltung.