Für eine Berufung auf eine W2/W3 Professur an der TU Braunschweig ist für die Kandidat*innen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 a), b) NHG Voraussetzung, dass diese über die Promotion hinausgehend weitere zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erbracht haben.
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation belegt werden.
Sollten die Kandidat*innen nicht über diese Qualifikation verfügen, ist die sogenannte Habilitationsäquivalenz festzustellen. Kandidat*innen eröffnet dies die Möglichkeit, mit anderen wissenschaftlichen Leistungen zu belegen, dass sie mit ihrer Forschung an der Innovation, der Weiterentwicklung und der Nutzbarmachung gewonnener Erkenntnisse aktiv und engagiert gearbeitet haben. Ausschlaggebend sind dabei die Besonderheiten der jeweiligen Fachdisziplin. Der für die Fachdisziplin übliche Publikationsimpact und die Einordnung der Forschung der Kandidat*innen im Fach sind dabei die Gradmesser der Forschungsleistung.
Bei zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird ebenso die Einordnung in die künstlerische Werkleistung der Kandidat*innen in ihrem Fach vorgenommen.