Ombudspersonen sind mögliche erste Ansprechpartner, wenn Unzulänglichkeiten oder Verstöße bei der Einhaltung einer guten wissenschaftlichen Praxis vermutet werden
Bei allen menschlichen Tätigkeiten kann es zu Unkorrektheiten und Reibereien kommen und zur Unsicherheit darüber, was als „normal“ oder ggf. zu korrigieren oder sogar zu sanktionieren anzusehen ist.
Dies ist beim Kerngeschäft unserer TU, nämlich der wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre, nicht anders. Es kann sich um klares wissenschaftliches Fehlverhalten handeln, z.B. wenn Daten einfach erfunden werden, es können aber auch gelegentlich schwierige Fragen auftreten, z.B. bei der Beurteilung einer Ideen-Urheberschaft bei gemeinsamen Forschungsarbeiten oder einer möglicherweise unzureichenden Vorbildfunktion einer/eines Forschungsgruppenleiterin/-leiters.
Haben Sie zu einem von Ihnen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhalten Fragen und/oder sind sich unsicher? Wenn Sie zunächst niederschwellig und rein informativ bei einer in solchen Dingen erfahrenen Person Rat suchen möchten, können Sie sich an eine Ombudsperson wenden. Die Ombudsperson wird Ihnen Hilfestellung bei der Einschätzung der Situation geben und mögliche Handlungsoptionen erläutern. Dies erfolgt unter Zusage von Vertraulichkeit, d.h. insbesondere, dass die Ombudsperson nur auf Ihren Wunsch hin danach aktiv wird. Weitere Informationen zum Thema „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ an unserer TU Braunschweig finden Sie hier.
Die Rolle der Ombudsperson ist eingebettet in die vom Senat unserer TU Braunschweig, in Übereinstimmung mit Empfehlungen/Vorgaben u.a. der DFG, verabschiedeten Ordnung „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, die Sie dort ebenfalls in der aktuellen Fassung als pdf einsehen und herunterladen können.
Rechtsgrundlage
Kurze Erläuterung der Rechtsgrundlage mit Links zu den entsprechenden Rechtsvorschriften