Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) klar definiert und bezeichnet im Allgemeinen das regelmäßige Ausführen beruflicher Tätigkeiten an einem eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der bzw. des Beschäftigten. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Telearbeitsplätze einzurichten. Als solche gelten sie laut § 2 Abs. 7 ArbStättV erst, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Vereinbarung (Dienstvereinbarung) festgehalten haben. Zusätzlich muss die benötigte Ausstattung inklusive Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl), Hardware (Computer, Monitor, Tastatur, Maus etc.) und möglicher weiterer Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt und installiert sein. Auf Wunsch der bzw. des Beschäftigten kann auch geeignetes privates Mobiliar genutzt werden.
An der TU Braunschweig ist Alternierende Telearbeit möglich. Sie ist die häufigste Variante der Telearbeit. Bei dieser arbeiten die Mitarbeiter:innen abwechselnd vor Ort an der TU oder an ihrem zu Hause eingerichteten Arbeitsplatz. Ihr betrieblicher Arbeitsplatz bleibt also erhalten.
In der Dienstvereinbarung 47 sind die Bedingungen und Voraussetzungen für die Alternierende Telearbeit an der TU Braunschweig geregelt. Telearbeit ist an der TU in gewissem Rahmen mit Mobiler Arbeit kombinierbar (siehe DV 49, § 4, Absatz 6) .