An der TU Braunschweig haben wir unsere Dienstvereinbarungen laufend nummeriert. Etliche Nummern sind aber schon wieder verschwunden aus der Liste. Was hat es damit auf sich?
Eine Dienstvereinbarung, kurz DV, regelt die Details, die noch nicht durch höheres Recht erfasst worden sind. Höheres Recht ist z. B. das Grundgesetz, Bundes- und Landesgesetze, Tarifverträge.
Speziell in Niedersachsen gibt es noch die sogenannten 81er-Vereinbarungen. Die Bezeichnung bezieht sich auf den § 81 des NPersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz) und gestattet Vereinbarungen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mit der obersten Dienstbehörde. Andere Bundesländer kennen so etwas auch; dort läuft es aber unter anderen Namen.
Die Personalratsarbeit ist gesetzlich geregelt durch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG). In diesem steht, wo der Personalrat mitbestimmen kann. Das sind einerseits personelle Einzelmaßnahmen wie beispielsweise Einstellung, Abmahnung oder Kündigung, andererseits allgemeine Maßnahmen, die viele Mitarbeiter:innen betreffen, unter anderem bei der Arbeitszeit, Mobilen Arbeit/Telearbeit, Gesundheitsfürsorge, Urlaub usw.
Und da kommen die Dienstvereinbarungen ins Spiel. Bevor man nämlich anfängt, für viele ähnlich gelagerte Fälle immer wieder ähnliche Regelungen zu machen, ist es geschickt, eine Dienstvereinbarung mit einer umfassenderen Regelung abzuschließen. Eine Dienstvereinbarung macht zwar, bis sie zustande kommt, viel Arbeit, aber mittel- bis langfristig spart man diese Zeit wieder ein, und sie schafft beiderseitige Planungssicherheit.
Wenn es eine neue Dienstvereinbarung geben soll, dann kann entweder die Dienststelle oder der Personalrat die Initiative ergreifen. Wenn beide Parteien der Ansicht sind, eine DV sei sinnvoll, dann verhandeln sie, bis ein Vertragstext zustande kommt, dem beide zustimmen können. Am Ende stimmt der Personalrat in einer Sitzung darüber ab und die Dienstvereinabrung wird dann von den Vertreter:innen beider Vertragsparteien unterzeichnet und kann in Kraft treten.
Dienstvereinbarungen können von vornherein begrenzt sein oder gekündigt werden und sind nach Ablauf außer Kraft gesetzt. Das passiert zum Beispiel, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder sich so sehr geändert haben, dass eine neue Dienstvereinbarung verhandelt und abgeschlossen wird, die die alte ablöst. Daher fehlen vor allem die kleinen (weil ältesten) Nummern. Die dazu gehörenden Dienstvereinbarungen gibt es nicht mehr.