Kündigung

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Es gibt viele Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ein Umzug, familiäre Veränderungen, ein attraktiver Job bei einem andere/n Arbeitgeber:in, eine neue berufliche Herausforderung, …

Tarifbeschäftigte (TV-L)

Wenn Sie den/die Arbeitgeber:in wechseln wollen, können Sie für Bewerbungen ein Zwischenzeugnis anfordern, das Ihnen zeitnah zusteht. Informationen zum Arbeitszeugnis finden Sie hier.

Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Dennoch sollte eine Kündigung nicht spontan ausgesprochen werden, sondern gut überlegt sein. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Kündigung (oder ein Auflösungsvertrag) schriftlich erfolgen muss; eine elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).

Für alle unbefristeten Arbeitsverhältnisse aber auch für befristete Beschäftigte, die vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten, sowie alle wissenschaftlichen Beschäftigten gilt § 34 TV‑L:

Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende

Als Ausnahme gelten für befristet  Beschäftigte, die vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten gem.  § 30 Abs. 5 TV-L abweichende Kündigungsfristen. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt:

Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit 2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate 4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Monatsende
mehr als 2 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mehr als 3 Jahre 4 Monate zum Quartalsende

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei dem/derselben Arbeitgeber:in (Land Niedersachsen) in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Stipendien-, Ausbildungszeiten und Zeiten als studentische Hilfskraft werden nicht berücksichtigt. Vorangegangene Zeiten bei anderen Arbeitgeber:innen, die ebenfalls unter dem Geltungsbereich des TV-L stehen oder öffentlichen Arbeitgeber:innen sind, werden bei einem direkten Wechsel (ohne zeitliche Unterbrechung) ebenfalls angerechnet.

Sollte die Kündigungsfrist nicht mehr reichen oder Sie benötigen einen anderen Beendigungstag, können Sie Ihren letzten Arbeitstag mit Ihren Vorgesetzten auch zu einem anderen Termin verhandeln und schriftlich bei der Personalabteilung einen Auflösungsvertrag gem. § 33 Abs. 1 TV-L beantragen.

Wir haben auf unseren Webseiten ein Beispiel für eine Kündigung hinterlegt. Wichtig ist, dass die Kündigung persönlich unterschrieben ist.

Auch wenn Sie dann gekündigt haben und vermutlich Ihre Gedanken schon beim Neuanfang sind, sollten Sie Ihre laufenden Tätigkeiten und Projekte dokumentieren und abschließen bzw. Ihrer/Ihrem Nachfolger:in ordentlich übergeben. Wenn Sie einen positiven Eindruck hinterlassen, wird man freundlich an Sie zurückdenken.

Beamt:innen

Auf Ihren schriftlichen Antrag können Sie aus dem Beamt:innenverhältnis per Verwaltungsakt entlassen werden. Eine Frist von 3 Monaten ist einzuplanen.

Auszubildende

Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen dem/der Arbeitgeber:in vorzulegen.