Grundsätzlich sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet, Arztbesuche während ihrer Freizeit zu machen. Ausnahmen für eine Freistellung während der Arbeitszeit sind
Es kann nur während der Kernzeit eine Freistellung gewährt werden (siehe auch DV 36, § 18, Abs. 4). Bei Funktionszeiten gilt Entsprechendes. Auf jeden Fall ist der/die Vorgesetzte möglichst frühzeitig über den Arztbesuch zu informieren.
Der/die Arbeitgeber:in kann sich die Notwendigkeit und die Dauer des Arzttermins durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bestätigen lassen. Da das Gebühren kosten kann, sollte man das nur auf ausdrückliches Verlangen tun und die Erstattung eventueller Kosten vorab mit dem/der Arbeitgeber:in klären.