Hatten Sie schon einmal den Fall, dass Ihr:e Kolleg:in längere Zeit abwesend war und Sie die Tätigkeiten miterledigen mussten? Und haben Sie sich vielleicht gefragt, ob Sie jetzt mehr Geld bekommen müssten?
Generell ist die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Aufgaben in §14 TV-L (Tarifvertrag der Länder) geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:
Zunächst muss es sich also um eine andere Tätigkeit handeln, die nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt werden soll. In der Praxis geht es hier häufig um Vertretungssituationen von Beschäftigten in Elternzeit, längerer Krankheit oder Abordnungen. Von der Rechtsprechung gibt es weitere akzeptierte Fälle wie z. B. den Sachgrund, dass organisatorische Änderungen eine dauerhafte Besetzung gerade ausschließen (BAG 15.2.1984 AP BAT § 24).
Diese „anderen“ Tätigkeiten müssen Ihnen auf Antrag der jeweiligen Leitung der Einrichtung offiziell durch die Personalabteilung nach vorheriger Zustimmung des Personalrats übertragen worden sein.
Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung der persönlichen Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten ist, dass Sie mindestens einen Monat lang die abwesende Person vertreten haben. Damit ist gemeint, dass die Vertretung mindestens 30 Kalendertage dauern muss.
Auch müssen die eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sein, damit Sie diese bekommen können (BAG 25.2.1987 AP BAT § 24). Im Klartext heißt das, dass Sie vielleicht inhaltlich eine EG 13 vertreten können, aber wenn Sie keinen Universitätsabschluss oder etwas Äquivalentes haben, werden Sie das Geld dafür nicht bekommen. Bei uns an der TU Braunschweig prüft die Personalabteilung die persönlichen Voraussetzungen, und ggf. erfolgt bei Nichtvorliegen die Gewährung einer Zulage in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe, soweit dies tarifrechtlich möglich ist. Außerdem müssen Sie mindestens zur Hälfte Ihrer Arbeitszeit die höherwertigen Tätigkeiten ausüben, damit Sie einen Vergütungsanspruch haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bekommen Sie rückwirkend ab dem ersten Tag der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten im Fall der Vertretung eine Zulage gezahlt.
Das Verfahren zur Errechnung der persönlichen Zulagenzahlung unterscheidet sich je nach Ausgangseingruppierung.
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 entspricht die persönliche Zulage dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, dass sich für die Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte.
Bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 1-8 erfolgt die Berechnung der persönlichen Zulage nach den tariflichen Regelungen anders. Sie bekommen 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgelts zusätzlich, wenn Ihnen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zur Vertretung einer anderen Person übertragen wurden, die der nächsthöheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Werden Ihnen hingegen Tätigkeiten übertragen, die einer noch höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, so würden Sie wie bei den Entgeltgruppen 9-15 einen Differenzbetrag zwischen den Entgeltgruppen bekommen.
Weil die Gehälter in den Tabellen nicht immer linear ansteigen, kann es sein, dass die Erhöhung nur einen sehr geringfügigen Betrag ausmachen würde. In diesem Fall gibt es einen Garantiebetrag, um den das Entgelt mindestens erhöht werden muss.
Natürlich ist dieses zusätzliche Einkommen sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Auch führt eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, selbst wenn es sich um ein Jahr handelt, weder zu einer dauerhaften Höhergruppierung führt, noch können diese Zeiten bei einer späteren Höhergruppierung auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden können.
Kurz das Wichtigste zusammengefasst: