Arbeitnehmer:innen haben nach §§ 6 Abs. 2, 109 GewO, 630 S. 4 BGB und § 35 Abs. 1 - 3 TV-L einen Anspruch darauf, dass ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis erteilt wird.
Es gibt einfache und qualifizierte Arbeitszeugnisse. In einem einfachen Arbeitszeugnis werden die ausgeführten Tätigkeiten möglichst genau beschrieben und der Zeitraum der Beschäftigung genannt. In einem qualifizierten Zeugnis wird zusätzlich auch die Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis beurteilt.
§ 35 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) lautet:
"(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen."
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale und Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über den/die Arbeitnehmer:in zu treffen als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut der Aussage ersichtlich ist (Verbot der Codierung).
Im Einzelnen sollten in einem qualifizierten Zeugnis Aussagen zu folgenden Eigenschaften und Verhaltensmerkmalen enthalten sein:
Wenn der/die Arbeitnehmer:in einen triftigen Grund geltend machen kann, hat er/sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Das ist anzunehmen, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sind.
Das Endzeugnis ist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
In der Kommentierung (Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar) heißt es dazu:
"Das Zeugnis ist "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) auszustellen. Dem Arbeitgeber muss ausreichend Zeit für die Einholung von Zeugnisbeiträgen der Vorgesetzten des Arbeitnehmers sowie für die Formulierung und Ausfertigung des Zeugnisses zur Verfügung stehen. … Die Dauer der dem Arbeitgeber einzuräumenden Bearbeitungszeit hängt von den betrieblichen Umständen ab. Das LAG Schleswig-Holstein hält eine Zeitspanne von bis zu drei Wochen für möglich. … (LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2009 - 1 Sa 370/08 - AuA - Personal-Profi, 485)."
Die Arbeitszeugnisse des nichtwissenschaftlichen Personals werden an der TU Braunschweig von der Personalabteilung ausgestellt, sobald ein Entwurf der Einrichtung vorliegt.
Es ist daher ratsam, das Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der Personalabteilung sowie auch bei der Einrichtung anzufordern und gleich eine Tätigkeitsbeschreibung oder einen Entwurf beizufügen. Auch kann man in dringenden Fällen eine Frist (3 Wochen) setzen. Hier finden Sie ein Musterschreiben.
Für das wissenschaftliche Personal werden Arbeitszeugnisse von der Einrichtung direkt erstellt. Die Personalabteilung kann eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung dem Wunsch auf Erstellung eines Zeugnisses nicht (sofort) nachkommt. Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräften wird das Zeugnis ebenfalls direkt von der Einrichtung erstellt. Das gleich gilt bei Praktika.
Auch der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist, innerhalb derer das Zeugnis abgeholt werden muss. Nach § 37 TV-L gilt:
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."