Nach § 29 TV-L können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden bei
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
einen Arbeitstag,
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
einen Arbeitstag,
25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum
einen Arbeitstag,
schwerer Erkrankung
a) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
einen Arbeitstag im Kalenderjahr,
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein
Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
c) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
Ärztlicher Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.