Zwischen der
Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin
und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende
wird gern. § 78 NPersVG i. V. m. der Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung vom 18.05.2021 folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
Die TU Braunschweig und der Personalrat wollen mit der mobilen Arbeit eine Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort ermöglichen, zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten und damit wesentlich zur vereinbarkeitsorientierten Arbeitsgestaltung und Führungskultur beitragen. Insbesondere soll ein Beitrag zur Vereinbarung von Beruf oder wissenschaftlicher Karriere und der Familie geleistet und die Attraktivität der TU Braunschweig als Arbeitgeberin bei der Nachwuchs- und Personalgewinnung gesteigert werden. Die Teilnahme an mobiler Arbeit eröffnet die Möglichkeit einer von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur an der TU Braunschweig.
Die Einführung der mobilen Arbeit ist Ausdruck der Erfahrungen und Ergebnisse während der COVID-19-Pandemie und des bis zum 30.06.2022 durchgeführten Projektes der flexiblen Arbeit an der TU Braunschweig.
Die „Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" wird hiermit im Bereich der mobilen Arbeit speziell für die Situation an der TU Braunschweig ergänzt. Mobiles Arbeiten fordert ein verantwortungsvolles Handeln von Führungskräften und Beschäftigten und ist ein geeignetes Instrument, um einerseits die Funktionsfähigkeit und Dienstleistungsqualität der TU Braunschweig sicherzustellen und andererseits die Interessen der Beschäftigten an einer den jeweiligen Lebensumständen flexibel angepassten Arbeitsform zu wahren, ohne dass dies zu einer Mehrbelastung von Beschäftigten führt.
Klare Vereinbarungen schaffen hierbei Vertrauen in die zu leistende Arbeit außerhalb der Dienststelle, dienen übergeordnet dazu, die Dienstaufgaben jederzeit effektiv und effizient zu erfüllen und verhindern gleichzeitig eine Entgrenzung von Berufs- und Privatleben.
Mit der Einführung der mobilen Arbeit sollen folgende Ziele erreicht werden:
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der TU Braunschweig. Gemäß Ziff. 2 (2) der „Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" sind in Ausbildung befindliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Auszubildende, studentische Hilfskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten) grundsätzlich vom Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung ausgenommen. Sollen in Ausbildung befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausnahmsweise einbezogen werden, bedarf dies eines begründeten Antrags, eines Einzelfallbeschlusses des Personalrats unter Einbeziehung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie einer abschließenden Genehmigung der Dienststelle.
Der rechtliche Rahmen für mobile Arbeit an der TU Braunschweig ergibt sich insbesondere aus folgenden rechtlichen Grundlagen, die bei der Teilnahme an mobiler Arbeit in der geltenden Fassung zu beachten sind: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), Niedersächsisches Gleichbehandlungsgesetz (NGG), Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG), Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG), Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Damit gelten auch für die mobile Arbeit alle Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen, die das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Der Status der Beschäftigten bleibt unverändert. Auf geltende Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie auf die Einhaltung der geschlossenen Dienstvereinbarungen zu Arbeitszeitregelungen ist besonders zu achten.
(1) Unter mobile Arbeit fällt die gelegentliche dienstliche Tätigkeit, die in Abstimmung mit der Führungskraft außerhalb der Räumlichkeiten der TU Braunschweig unter Einsatz von IT-Geräten der TU Braunschweig erbracht wird. Die mobile Arbeit kann an einem häuslichen Arbeitsplatz oder auch an einem anderen Ort erfolgen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dabei den alternativen Arbeits- bzw. Dienstort frei wählen, er muss jedoch grundsätzlich geeignet sein, die Arbeit bzw. den Dienst pflichtgemäß und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dienstvereinbarung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der IT-Sicherheits- und Datenschutzvorgaben zu erbringen.
(3) Eine ausschließliche mobile Arbeit ohne Anwesenheitszeiten in der Dienststelle der Universität ist grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Im Rahmen der Experimentierklausel kann der Anteil der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, der im mobilen Arbeiten erbracht wird, 40% im Kalenderhalbjahr betragen. Dabei können die zeitlichen Anteile in Absprache mit der Führungskraft grundsätzlich flexibel verteilt werden, d.h. die mobile Arbeit kann stundenweise oder ganztägig erfolgen. Zeitliche Anteile, die in einem Kalenderhalbjahr nicht genutzt wurden, können nicht in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(5) In dringenden persönlichen und/oder familiären Situationen, z.B. bei der Pflege von Angehörigen oder Krankheit eines Kindes kann ausnahmsweise anlass bzw. aufgabenbezogen, nicht dauerhaft und nicht regelmäßig bis zu 10 Arbeitstage am Stück mobil gearbeitet werden.
(6) Mobile Arbeit und alternierende Telearbeit sind kombinierbar. Im Falle der Kombination von genehmigter alternierender Telearbeit mit mobiler Arbeit darf die Summe der Abwesenheit von der Dienststelle den Zeitanteil von 60 % im Kalenderhalbjahr nicht übersteigen. Den Nachweis hierüber führen die Beschäftigten. Auch im Falle der Kombination von mobiler Arbeit und alternierender Telearbeit gelten grundsätzlich die Vorgaben der Absätze (4) und (5).
(7) Die Obergrenze nach Absatz (4) und (6) kann für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte, im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung sowie bei anlassbezogenen dringenden persönlichen und/oder familiären Situationen z.B. bei der Pflege von Angehörigen oder bei Krankheit eines Kindes im Einzelfall überschritten werden.
(8) Mobile Arbeit aus dem Ausland ist unzulässig.
(9) Bei mobiler Arbeit handelt es sich nicht um Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitergesetzes und nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Rufbereitschaft und Dienstreisen gelten nicht als mobile Arbeit im Sinne dieser Vereinbarung.
(1) Die Teilnahme von Beschäftigten an der mobilen Arbeit ist freiwillig und setzt einen Antrag der Beschäftigten voraus. Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit wird durch diese Dienstvereinbarung nicht begründet.
(2) Alle Regelungen der Dienststelle gelten unverändert auch für die mobile Arbeit, soweit in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Den Beschäftigten dürfen durch die Ausübung der mobilen Arbeit keine beruflichen Nachteile entstehen. Dies gilt insbesondere für Qualifizierung und Karriereentwicklung (z.B. Aufstiege, Stellen- und Statuswechsel). Die Einbindung der mobil arbeitenden Beschäftigten in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie der dienstlich notwendige interne Informationsfluss sind grundsätzlich sowohl von den Vorgesetzten (Führungskräften) als auch von den Beschäftigten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(4) Überstunden müssen im Voraus von der Dienststelle angeordnet werden. Mobile Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie während des Urlaubs und als Nachtarbeit ist nicht gestattet. Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderungen gelten die entsprechenden beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Regelungen.
(5) Während des mobilen Arbeitens ist auf eine gesundheitsförderliche Arbeitsplatzgestaltung zu achten.
(6) Mobiles Arbeiten wird im Umfang der verfügbaren und von den Einrichtungen bereitgestellten mobilen arbeitsplatzbezogenen IT-Ausstattung ermöglicht. Im Zuge von IT-Ersatzbeschaffungen sollen entsprechend der Empfehlung des IT User Boards nach Möglichkeit für mobiles Arbeiten geeignete Geräte beschafft werden.
(7) Die Erreichbarkeit der Beschäftigten während des mobilen Arbeitens ist durch die Beschäftigten zu gewährleisten (insbesondere Weiterleitung des Telefons, Abrufen der E-Mails, regelmäßiges Leeren des dienstlichen Postfachs). Einzelheiten der beiderseitigen Erreichbarkeit sind in Absprache zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten zu regeln.
(8) Vorab geplante oder planbare dienstliche Termine oder Veranstaltungen, bei denen die Anwesenheit von Beschäftigten erforderlich ist, haben stets Vorrang. Bei wichtigen dienstlichen Erfordernissen ist eine Anwesenheit in der Dienststelle auf Verlangen der Führungskraft zu gewährleisten und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von Beschäftigten abgelehnt werden.
(9) Mobile Arbeit darf grundsätzlich nicht zu einer Mehrbelastung anderer Beschäftigter in der Einrichtung führen.
(10) Während der Teilnahme an der mobilen Arbeit ist die Partizipation am Universitätsgeschehen und die soziale Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen sicherzustellen. Insbesondere die Führungskräfte sind aufgerufen, hierzu beizutragen.
Die Teilnahme an der mobilen Arbeit setzt voraus, dass
a) die Tätigkeit hierfür geeignet ist. Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten geeignet, die eigenständig durchführbar sind und ohne Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs bei eingeschränktem Kontakt zur Organisationseinheit an einem alternativen Ort erledigt werden können.
b) die antragstellende Person hierfür geeignet ist. Grundsätzlich sind Personen geeignet, die proaktiv Kontakt zur Dienststelle, zur Führungskraft und zu Kolleginnen und Kollegen halten, termingerechte Aufgabenerfüllung selbstständig planen und umsetzen und die geforderten Arbeitsleistungen fristgerecht und zuverlässig erledigen.
c) dienstliche Belange aus Sicht der Führungskraft nicht entgegenstehen. Der Dienstbetrieb muss sichergestellt bleiben.
d) die Beschäftigten die im Rahmen der mobilen Arbeit zu erledigenden Aufgaben(felder) mit ihren Vorgesetzten absprechen, damit gegenseitige Erwartungen klar kommuniziert sind.
e) die Beschäftigten vor Beginn der mobilen Arbeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 ArbSchG) unterwiesen werden.
(1) Die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist von Beschäftigten schriftlich mit dem im Informationsportal veröffentlichten Genehmigungsformular bei ihrer Führungskraft zu beantragen.
(2) Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sowie die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz und an die Informationssicherheit sind durch die verantwortliche Führungskraft wohlwollend im Sinne der Ziele (§ 1) zu prüfen.
(3) Im Falle der Genehmigung der mobilen Arbeit schließt die Führungskraft mit der bzw. dem Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der mobilen Arbeiten ab.
(4) Die Gewährung von mobiler Arbeit ist individuell zwischen Beschäftigten und zu ständiger Führungskraft abzustimmen und beträgt maximal 18 Monate, längstens bis zum Abschluss einer neuen 81er Vereinbarung der niedersächsischen Landesverwaltung.
(5) Die Beschäftigten erhalten von den Vorgesetzten eine Kopie des genehmigten Antrages. Die Genehmigungen sind nach Ablauf des letzten Genehmigungsmonats gemeinsam mit den Arbeitszeitnachweisen für die Dauer von mindestens zwei Jahren als Nachweis für Prüfzwecke durch interne oder externe Stellen in den Einrichtungen aufzubewahren.
(6) Bei Ablehnung leitet die Führungskraft den Antrag unter schriftlicher Angabe von nachvollziehbaren Gründen der Personalabteilung zu. Die Personalabteilung prüft den Antrag und die Stellungnahme der Führungskraft. Der Personalrat wird von der Personalabteilung beteiligt, bevor der Antrag einer bzw. eines Beschäftigten auf mobile Arbeit abgelehnt werden soll. Falls die antragstellende Person schwerbehindert oder gleichgestellt ist, hört die Personalabteilung die Schwerbehindertenvertretung vor einer geplanten Ablehnung an. Sollte nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens die Dienststelle an der Ablehnung festhalten, teilt sie dies dem bzw. der Beschäftigten unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(7) Bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs oder Vorgesetztenwechsel ist grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen und eine neue Genehmigung abzuschließen.
(1) Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich vereinbarte individuelle Arbeitszeit. Es gelten die Regelungen der Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit der TU Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufteilung der zu leistenden Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitsstätte und den alternativen Arbeitsort wird zwischen Beschäftigten und zuständiger Führungskraft individuell vereinbart.
(3) Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt in einem Arbeitszeitnachweis nach den in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regelungen.
(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und alternativem Arbeitsort gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
(5) Bei technischen Störungen am alternativen Arbeitsort haben die Beschäftigten die Störung unverzüglich der zuständigen Führungskraft bzw. bei deren Abwesenheit ihrer Stellvertretung zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass keine Arbeitsleistung am alternativen Arbeitsort erbracht werden kann, kann die Führungskraft die Rückkehr an den Arbeitsplatz in den Räumen der TU Braunschweig in zumutbarer Zeit verlangen.
(6) Beschäftigte müssen in begründeten Ausnahmefällen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall von Kollegen und Kolleginnen) flexibel reagieren, d. h. beispielsweise bei Bedarf die mobile Arbeitszeit kurzfristig verlegen, um Aufgaben in den Räumen der TU Braunschweig wahrzunehmen, wenn diese die Anwesenheit erfordert. Bei dienstlichen Notfallsituationen muss die Anordnung des schnellstmöglichen Erscheinens unter Beachtung der besonderen Umstände und nach billigem Ermessen erfolgen.
(7) Für alle Beschäftigten, die auch sonst an der Zeiterfassung teilnehmen, erfolgt die Zeiterfassung außerhalb der Dienststelle - sofern es keine Möglichkeit der technischen Zeiterfassung gibt - durch manuellen Eintrag. Hierbei sind in jedem Fall Beginn und Ende der Arbeitszeit und die durchgeführten Pausen zu erfassen.
(1) Die notwendigen Arbeits- und Verbrauchsmittel für die mobile Arbeit, wie z. B. Schreibgeräte oder Laptops, werden in der Regel nach Absprache mit den Vorgesetzten von der jeweiligen Einrichtung gestellt. Die Nutzung privater IT-Geräte kann grundsätzlich nicht angeordnet werden und ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung des Gauß-IT-Zentrums möglich.
(2) Für den Zugriff auf dienstliche Daten (u.a. Netzwerkablage, E-Mail, eAkte) wird den Beschäftigten die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt. Die technische Anbindung erfolgt über einen VPN-Zugang, der von den Beschäftigten verpflichtend zu nutzen ist. Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind dabei zwingend einzuhalten. Für die private Nutzung der zur Verfügung gestellten technischen Arbeitsmittel gelten die IT-Sicherheits-Regelungen der TU Braunschweig.
(3) Gemäß Ziff. 5.6 (2) der „Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" stellen die Beschäftigten einen geeigneten Internetzugriff auf eigene Kosten zur Verfügung. Gleiches gilt für einen Telefonanschluss, soweit dieser nicht aus anderen Gründen dienstlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. Diensthandy). Miete, Heizung, Strom und sonstige Nebenkosten sowie laufende Kosten der Telekommunikation werden nicht erstattet.
(1) Die Beschäftigten können die Teilnahme an der mobilen Arbeit jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Die erteilte Genehmigung erlischt dann.
(2) Die Genehmigung der mobilen Arbeit kann aus wichtigem Grund schriftlich mit einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) widerrufen werden. Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung werden angehört.
(1) Die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind durch die Beschäftigten sicherzustellen. Sie gelten uneingeschränkt auch für die Tätigkeit am mobilen Ort.
(2) Auf den Datenschutz und Informationssicherheit gegenüber Dritten, hierzu zählen auch Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen, ist beim Arbeiten außerhalb der Dienststelle besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen, wie z.B. personenbezogene und dienstliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen sind von den Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen oder darauf Zugriff haben können.
(3) Öffentliche Orte wie z.B. Zugabteile, Cafes und öffentliche Grünanlagen sind für die Arbeit mit vertraulichen Daten und Informationen nur bedingt geeignet. Personenbezogene Daten und der Geheimhaltung unterliegende Daten dürfen an diesen Orten nicht bearbeitet werden.
(1) Für Arbeits- bzw. Dienstunfälle während der mobilen Arbeit sowie Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle und von der Dienststelle nach Hause gelten die gesetzlichen Regelungen zum Unfallschutz.
(2) Im Falle der Beschädigung, des Verlustes und des Diebstahls der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel einschließlich des Verlustes von Daten- bzw. Aktenbeständen gelten die jeweiligen gesetzlichen, tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen. Die Beschäftigten haften für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.
(3) Den Beschäftigten wird empfohlen, bei der Teilnahme an der mobilen Arbeit einen ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflicht oder Sachversicherung sicherzustellen.
Vor Aufnahme der mobilen Arbeit werden die Beschäftigten und ihre Führungskräfte in geeigneter Weise über die Arbeitsform informiert. Auch nach Aufnahme der mobilen Arbeit werden zu den Themen Führung und Kooperation, Selbstorganisation, Besonderheiten im Arbeitsschutz, Informationssicherheit und Datenschutz sowie die Beurteilung von mobil Arbeitenden Schulungen angeboten und nachdrücklich zur Teilnahme empfohlen.
Die Regelungen zur mobilen Arbeit an der TU Braunschweig sollen regelmäßig überprüft werden. Bei Bedarf sollen spezielle Themen diskutiert und Vorschläge für die künftige Entwicklung erarbeitet werden.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen weiterhin in Kraft. Die Verhandlungspartner vereinbaren unverzüglich einen Termin, um über die unwirksame Passage neu zu verhandeln.
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Sie ist bis zum Abschluss der Verhandlungen zur bestehenden „Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" befristet.
(2) Die Dienstvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Die Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
(3) Sie kann mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2025, gekündigt werden.
Die Präsidentin
der Technischen Universität Braunschweig
Personalrat
der Technischen Universität Braunschweig
Die Vorsitzende
Antrags- und Genehmigungsformular
zur Durchführung von mobiler Arbeit (Stand 04/2024)