Üblicherweise endet das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetztlich festgelegte Rentenalter erreicht bzw. erreicht hat.
Dies ist im TV-L in § 33 Absatz 1a) geregelt:
" § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,"
(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-33)
Jedoch gibt es für Beschäftigte die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben und hierzu vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine entsprechende Vereinbarung mit diesem abzuschließen.
Dies ist in §41 Satz 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) geregelt, wobei dieser Satz zum 01.07.2014 eingefügt wurde.
Er lautet:
"Sieht eine Vereinbarung1) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html)
1) Hiermit ist die oben erwähnte Regelung in §33 Abs 1a) des TV-L gemeint.
Diese Form der Weiterbeschäftigung muss sich direkt an das bestehende Arbeitsverhältnis anschliessen, also ohne Pausen oder anderweitige Unterbrechungen. Zudem muss eine solche Vereinbarung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Hierbei ist ggfs. das Erreichen der eigenen Regelaltergrenze individuell zu ermitteln. So liegt z.B. für vor 1964 geborene Beschäftigte die Regelaltersgrenze noch unterhalb von 67 Jahren (vgl. §235 Absatz 2 SGB VI: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html)