An der TU gibt es Dienstvereinbarungen (DVen) zur Arbeitszeit, u. a. auch zum täglichen Beginn und Ende. In den DVen 36 und 37 heißt es „Als allgemein geltender Rahmen der Arbeitszeit (Gleitzeitrahmen) wird die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt.“.
Eigentlich darf sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, außerhalb des Gleitzeitrahmens niemand in den Räumlichkeiten der TU aufhalten. Wer dann vom Wachdienst angetroffen wird, muss damit rechnen, dass er nach Hause geschickt wird. Dennoch gibt es einige Gründe, warum jemand auch abends oder am Wochenende arbeitet. Da sind zum einen Lehrveranstaltungen und Versuchsreihen, die auch am Wochenende betreut werden müssen, oder eine Terminsache, die nicht bis zum nächsten Werktag warten kann. Für diese Fälle muss eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die sog. Nacht-und-Wochenendarbeitsgenehmigung.
Normalerweise sind Beschäftigte während der Arbeit und auf dem direkten Arbeitsweg durch die Gemeindeunfallversicherung (GUVH) bzw. Landesunfallkasse Niedersachsen (LUKN) versichert. Wenn Sie ohne eine Nacht-und-Wochenendarbeitsgenehmigung außerhalb des Gleitzeitrahmens arbeiten, kann es sein, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Der Samstag gilt, auch wenn die meisten von uns frei haben, als Werktag im Sinne des Gesetzes. Wer samstags arbeitet, verstößt nicht gegen das Gesetz. Anders verhält es sich mit Sonn- und Feiertagen. Auch wenn vielen das nicht bewusst ist, ist die Sonn- und Feiertagsruhe im Arbeitszeitgesetz sehr streng geregelt. Bis auf wenige Ausnahmen darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden. Das gilt auch, wenn Sie eine Nacht- und Wochenendarbeitsgenehmigung haben. Diese würde sie nur dann berechtigen, wenn einer der Ausnahmegründe des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zutrifft.
Daher bitten wir alle Kolleg:innen, ihre Arbeit innerhalb des Gleitzeitrahmens zu erledigen und nur in unvermeidlichen Ausnahmefällen die Nacht- und Wochenendarbeitsgenehmigung in Anspruch zu nehmen. Sonn- und Feiertage sollten im Regelfall der Erholung und Freizeit vorbehalten bleiben.