Rüstzeit

Arbeiten

Ein weit verbreiteter Irrtum in der Arbeitswelt ist der Gedanke, dass die Arbeit erst beginnt, wenn ein/e Arbeitnehmer:in mit seinen täglichen Arbeiten anfangen  kann. Manche Arbeitgeber:innen verlangen daher, dass ihre Beschäftigten vor Beginn der eigentlichen Arbeitszeit erscheinen und ihren Arbeitsplatz vorbereiten, indem sie ihren PC einschalten usw., und dass diese Tätigkeit nicht zur Arbeitszeit gehört.

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dazu anders entschieden (Urteil ArbG Magdeburg v. 26.10.2016, Az.: 3 Ca 3220/15). Dort hatte ein Mitarbeiter eines Callcenters geklagt, weil der/die Arbeitgeber:in ihm die systembedingte Vorbereitungszeit nicht als Arbeitszeit anerkennen wollte.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

66 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Entlohnung auch systembedingter Arbeitsvorbereitungszeiten als Arbeitszeit bzw. deren Berücksichtigung als Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. …

67 1) Auch systembedingte Arbeitsvorbereitungszeiten, wie die Versetzung des Arbeitsplatzcomputers in einen Zustand, der die Aufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung ermöglicht (z.B. Hochfahren, etwaige Anmeldungen und Programmöffnungen) … stellen vergütungspflichtige Arbeit dar.

In welchem zeitlichen Umfang die Rüstzeit zur Arbeitszeit rechnet, ergibt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht - nach allgemeinen Grundsätzen. Der/die Arbeitnehmer:in muss unter angemessener Ausschöpfung seiner/ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Nur die Zeitspanne, die danach erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit.

Dem entsprechend gehört das Einschalten und Hochfahren des Arbeitsplatzrechners und das Öffnen von Programmen bereits zur Arbeitszeit und es kann Beschäftigten kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie zwar anwesend, aber noch nicht arbeitsbereit sind, weil ihr PC noch einige Minuten benötigt.