Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch ihre Präsidentin
und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig,
vertreten durch seine Vorsitzende,
wird gemäß § 78 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) folgende
geschlossen:
Aufgrund der besonderen Situation im Lehrbetrieb des Sprachenzentrums haben die ersten Erfahrungen mit den neuen Arbeitszeitregelungen gezeigt, dass eine Anpassung der Arbeitszeitregelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sprachenzentrums erforderlich ist. Die nachfolgenden Regelungen dienen der Erprobung.
Unabhängig von der Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters zur Dienstvereinbarung Nr. 36 (DV 36, Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen) oder zur Dienstvereinbarung Nr. 37 (DV 37, Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sprachenzentrums die in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sprachenzentrums erfassen ihre Arbeitszeit IT-unterstützt. Ansonsten findet § 16 der DV 36 Anwendung.
(1) Abweichend von § 17 Abs. 5 der DV 36 und § 7 der DV 37 sollte der Umfang der Arbeit außerhalb der Dienststelle in der Regel nicht mehr als das Neunfache der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr betragen. Alle anderen Regelungen der genannten Paragraphen gelten unverändert fort.
(2) Die Lehrkräfte des iDaF-Bereichs erledigen ihre Aufgaben in der Regel außerhalb der Dienststelle. Ihre Anwesenheitspflicht beschränkt sich auf die Dauer ihres Unterrichts sowie dienstlich angeordnete Termine.
Alle anderen Regelungen der Dienstvereinbarungen Nr. 36 und Nr. 37 bleiben unberührt.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Dienststelle und Personalrat werden diese Dienstvereinbarung mit Blick auf den Erprobungscharakter der Regelungen spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten auf etwaige Anpassungsbedarfe untersuchen und sich gemeinsam - beispielsweise im Rahmen der gemeinsamen Besprechungen nach § 62 Abs. 1 NPersVG - über das weitere Vorgehen austauschen und verständigen.
(3) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.
(4) Die Dienstvereinbarung ist nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Braunschweig, den 17.07.2018
Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Präsidentin
Personalrat
der Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende