Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch den Präsidenten,
und dem
Personalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch die Vorsitzende,
wird gemäß § 78 i. V. m. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 NPersVG folgende
bei personellen Maßnahmen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Hilfskräfte
geschlossen:
Im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) ist der bisher in § 65 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehene Ausschluss der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 und Abs. 2 für das wissenschaftliche und künstlerische Personal entfallen. Diese Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung entspricht dem ausdrücklichen politischen Willen, die Beteiligungskultur im Hochschulbereich zu stärken. Sie soll zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beitragen.
Nach erfolgten Erprobungsphase werden im Rahmen dieser Dienstvereinbarung neue Abstimmungswege sowie ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren etabliert, für das im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mindeststandards vereinbart werden.
Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für die in § 2 benannten Maßnahmen und Einzelmaßnahmen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Sie gilt unter Beachtung der geltenden besonderen Regelungen (Erlasslage) auch für wissenschaftliche Hilfskräfte. Die in § 3 genannten Ausnahmen bleiben unberührt.
(1) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat mindestens drei Werktage vor Sitzungstermin durch Vorlage über im Rahmen des vereinfachten Beteiligungsverfahrens zu vollziehende Maßnahmen (Einstellungen/Eingruppierungen, Weiterbeschäftigungen, Arbeitszeiterhöhungen) und informiert über folgende Punkte:
(2) Wenn der Personalrat nicht widerspricht, gilt seine Zustimmung als erteilt
a) bei einer erstmaligen Einstellung bei Vorlage eines begründeten Antrags auf Ausschreibungsverzicht gem. § 65 Abs. 1 Nr. 20 sowie § 65 Abs. 2 Nr. 16 NPersVG insbesondere in Fällen der Beschäftigung aus Mitteln Dritter oder aus Landesmitteln, sofern die Beschäftigung auch der wissenschaftlichen Weiterqualifikation dient
b) bei einer Weiterbeschäftigung auch ohne Antrag auf Ausschreibungsverzicht
c) für die Einstellung gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG
d) bei Arbeitszeiterhöhungen des in § 1 genannten Personenkreises
e) von wissenschaftlichen Hilfskräften.
f) für die Eingruppierung gem. § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG. Hiervon ausgenommen ist eine vorläufige Stufenzuordnung. Die betreffende Maßnahme ist dem Personalrat erneut zwecks endgültiger Stufenzuordnung im vereinfachten Verfahren vorzulegen.
Im Fall des Widerspruchs hat die Dienststelle alle erforderlichen ergänzenden Unterlagen zu der betreffenden Maßnahme dem Personalrat regulär zur Mitbestimmung vorzulegen. Der Widerspruch muss bei fristgerechter Vorlage spätestens am auf den Sitzungstag folgenden Werktag gegenüber der Dienststelle erhoben werden. Es gelten dann die üblichen Fristen ab Vorlage der Maßnahme.
Ausgenommen von dem vereinfachten Beteiligungsverfahren sind
(1) personelle Maßnahmen, die für den in § 1 Satz 1 genannten Personenkreis der Entfristung oder Einstellung auf unbefristete Zeit dienen.
(2) personelle Maßnahmen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die im Sprachenzentrum beschäftigt sind.
Die Einrichtungen informieren den Personalrat frühzeitig im Vorfeld der Durchführung von Vorstellungsgesprächen und geben Gelegenheit zur Teilnahme; die Terminierung von Vorstellungsgesprächen soll grundsätzlich an Sitzungstagen (regelmäßig Dienstagvormittag) vermieden werden. Dem Personalrat ist auf Verlangen die Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu gestatten.
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung, frühestens jedoch am 01. 08. 2016, in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Nach Beendigung der Laufzeit oder Wirksamwerden der Kündigung dieser Dienstvereinbarung wirken deren Rechtsnormen und übrigen Bestimmungen nicht weiter.
(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die´Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteienverpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.
(3) Die Dienstvereinbarung ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 NPersVG bekannt zu machen.
Braunschweig, den 21. Juli 2016
Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident
Personalrat an der Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende