DV 40 - Vereinfachtes Beteiligungsverfahrens bei personellen Maßnahmen für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Hilfskräfte

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Dienstvereinbarung Nr. 40

Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch die Präsidentin,

und dem
Personalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch die Vorsitzende,

wird gemäß § 78 i. V. m. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 NPersVG folgende

Dienstvereinbarung zur Regelung eines vereinfachten Beteiligungsverfahrens bei personellen Maßnahmen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Hilfskräfte geschlossen:

Präambel

Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bei den Personalmaßnahmen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind so zu gestalten, dass sie zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen der Beschäftigten beitragen.

Insbesondere der hohe Anteil an befristeten Verträgen mit zum Teil sehr kurzer Laufzeit und geringem Stellenumfang, was eine erhebliche persönliche Belastung für die Wissenschaftler­innen und Wissenschaftler darstellt, bietet Ansatzpunkte.

Gleichzeitig führt diese Situation zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl in der dezentralen als auch in der zentralen Universitätsverwaltung, den es zu reduzieren gilt.

Diese Dienstvereinbarung, die ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren für personelle Maßnahmen vorsieht, soll dazu beitragen, beide Ziele zu erreichen. Im Rahmen des vereinfachten Beteiligungsverfahrens werden Mindeststandards zur Verbesserung der vertraglichen Beschäftigungsbedingungen (wie Vertragslaufzeiten, Befristungen und Stellenumfang) für die betroffenen Beschäftigten festgelegt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Einzelmaßnahmen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Sie gilt unter Beachtung der geltenden besonderen Regelungen (Erlasslage) auch für wissenschaftliche Hilfskräfte. Die in § 3 genannten Ausnahmen bleiben unberührt.

(2) Die Beteiligung des Personalrats im vereinfachten Verfahren nach dieser Vereinbarung erfolgt:

a) bei einer erstmaligen Einstellung bei Vorlage eines begründeten Antrags auf Ausschreibungsverzicht gern. § 65 Abs. 1 Nr. 20 sowie § 65 Abs. 2 Nr. 16 NPersVG insbesondere in Fällen der Beschäftigung aus Mitteln Dritter oder aus Landesmitteln, sofern die Beschäftigung auch der wissenschaftlichen Weiterqualifikation dient,

b) bei einer Weiterbeschäftigung auch ohne Antrag auf Ausschreibungsverzicht,

c) für die Einstellung gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG

  • sofern bei erstmaliger Einstellung für den in § 1 Satz 1 genannten Personenkreis die Vertragslaufzeit mindestens 36 Monate und der Stellenumfang mindestens 50% einer Vollzeitstelle beträgt

oder

  • sofern die Vertragslaufzeit bei erstmaliger Einstellung weniger als 36 Monate, der Stellenumfang mindestens 50% einer Vollzeitstelle beträgt und eine Begründung durch die verantwortliche Hochschullehrerin bzw. den verantwortlichen Hochschullehrer und/oder eine Stellungnahme der zuständigen Fakultät vorliegen, die nachvollziehbar darlegen, weshalb eine längerfristige Beschäftigung nicht ermöglicht werden konnte

oder

  • sofern die vereinbarte Vertragslaufzeit der Projektlaufzeit und der Stellenumfang mindestens 50% einer Vollzeitstelle entspricht

oder

  • sofern die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht der Projektlaufzeit, der Stellenumfang mindestens 50% einer Vollzeitstelle entspricht und eine nachvollziehbahre Begründung für die Abweichung vorgelegt wird.

d) bei Arbeitszeiterhöhungen des in § 1 genannten Personenkreises

e) von wissenschaftlichen Hilfskräften

f) für die Eingruppierung gern. § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG. Hiervon ausgenommen ist eine vorläufige Stufenzuordnung. Die betreffende Maßnahme ist dem Personalrat erneut zwecks endgültiger Stufenzuordnung im vereinfachten Verfahren vorzulegen.

§ 2 Vereinfachtes Beteiligungsverfahren

(1) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat mindestens sieben Werktage vor Sitzungstermin durch Vorlage einer Liste/Aufstellung über im Rahmen des vereinfachten Beteiligungsverfahrens zu vollziehende Maßnahmen (Einstellungen/Eingruppierungen, Weiterbeschäftigungen, Arbeitszeiterhöhungen) und informiert über folgende Punkte:

  • Name, Vorname
  • Einrichtung
  • Tätigkeitsbezeichnung
  • Entgeltgruppe und Stufe
  • Stellenumfang
  • Zeitraum
  • Befristungshistorie (Anzahl, Befristungsgrund und Laufzeit der Verträge)
  • Befristungsgrund; bei Projektbefristung ggf. Begründung einer Abweichung von Projektlaufzeit und Befristungsdauer
  • Finanzierungsquellen
  • Ausschreibungsverzicht und Begründung bei erstmaliger Einstellung
  • Weiterqualifikation

(2) Der Personalrat kann der Maßnahme zustimmen. Die Zustimmung kann (fern)mündlich übermittelt werden.

(3) Der Personalrat kann der Maßnahme aber auch unter Angabe von Gründen widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Der Scan eines unterzeichneten Schreibens per Email genügt.

(4) Im Fall des Widerspruchs hat die Dienststelle die vom Personalrat gewünschten ergänzenden Unterlagen wie z.B. die Liste der Bewerber:innen und die Auswahlbegründung oder die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zu der betreffenden Maßnahme dem Personalrat regulär zur Mitbestimmung vorzulegen.

§ 3 Ausnahmen vom vereinfachten Beteiligungsverfahren

Ausgenommen von dem vereinfachten Beteiligungsverfahren sind:

(1) personelle Maßnahmen, die für den in § 1 Satz 1 genannten Personenkreis der Entfristung oder Einstellung auf unbestimmte Zeit dienen,

(2) personelle Maßnahmen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die im Sprachenzentrum beschäftigt sind.

§ 4 Teilnahme an Bewerbungsgesprächen

Die Einrichtungen informieren den Personalrat frühzeitig im Vorfeld der Durchführung von Vorstellungsgesprächen und geben Gelegenheit zur Teilnahme; die Terminierung von Vorstellungsgesprächen soll grundsätzlich an Sitzungstagen (regelmäßig Dienstagvormittag) vermieden werden. Dem Personalrat ist auf Verlangen die Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu gestatten.

§ 5 Inkrafttreten und Dauer

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Nach Beendigung der Laufzeit oder Wirksamwerden der Kündigung dieser Dienstvereinbarung wirken deren Rechtsnormen und übrigen Bestimmungen nicht weiter.

(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 NPersVG bekannt zu machen.

 

Braunschweig, den 12.12.2024

 

 

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Präsidentin

 

 

Personalrat an der Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende