zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
- im Folgenden TU Braunschweig genannt -
und dem Gesamtpersonalrat der TU Braunschweig
Auf der Grundlage der befristet abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden an der TU Braunschweig vom 10.12.2009 und den daraus gewonnenen positiven Erfahrungen schließen die TU Braunschweig und der Gesamtpersonalrat die folgende Dienstvereinbarung gemäß § 78 NPersVG:
Es besteht Einigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Dienststelle, dass im Rahmen der befristeten Weiterbeschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung eine Ausschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes entbehrlich ist. Die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden erfolgt nach Zustimmung des Örtlichen Personalrats zur befristeten Einstellung, ohne dass es einer Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht bedarf.
Braunschweig, den 21. Dezember 2011
Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident
Braunschweig, den 21. Dezember 2011
Gesamtpersonalrat der
Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Vorsitzende