DV 39 - Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten

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Dienstvereinbarung Nr. 39

Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch den Präsidenten

und dem
Gesamtpersonalrat an der Technischen Universität Braunschweig
wird die folgende Dienstvereinbarung

über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten

gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 30, Abs. 2 Nr. 22 und 78 NPersVG geschlossen.

Präambel

Fort- und Weiterbildungsangebote dienen der beruflichen und allgemeinen Entwicklung der Beschäftigten der Technischen Universität Braunschweig.

Mit der vorliegenden Dienstvereinbarung sollen die fachlichen und überfachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen gestärkt sowie berufliche Flexibilität gefördert und der Anspruch auf Qualifizierung gemäß § 5 Abs. 1 TV-L aufgegriffen werden.

Die Fort- und Weiterbildung ist ein Bestandteil der Personalentwicklung.

§1 Geltungsbereich

(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Technischen Universität Braunschweig, die unter den Geltungsbereich des NPersVG fallen.

(2) Sie gilt für alle Veranstaltungen, die von der Dienststelle im Rahmen des Seminarkatalogs "Programm der Personalentwicklung" angeboten werden.

(3) Sofern es in Kooperationsvereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, werden die Weiterbildungsveranstaltungen, im Rahmen des Möglichen, Beschäftigten anderer Landeseinrichtungen zugänglich gemacht.

§ 2 Fort- und Weiterbildung im dienstlichen Interesse

(1) Im dienstlichen Interesse liegt die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die

  • zur Erhaltung und Verbesserung der Eignung für den derzeitigen Arbeitsplatz führen,
  • die Befähigung für einen anderen Arbeitsplatz im Bereich der Technischen Universität Braunschweig fördern,
  • dazu befähigen, die gesellschaftlichen Zusammenhänge zu erkennen und dadurch persönliche und gemeinschaftliche Rechte und Pflichten besser wahrzunehmen,
  • von Nutzen bei der Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen, in der Personalvertretung oder in der Gleichstellung der Technischen Universität Braunschweig sind,
  • zur Erfüllung der Aufgaben der Technischen Universität Braunschweig, zur Erreichung ihrer Ziele und Werte, sowie zur individuellen beruflichen Entwicklung der Beschäftigten beiträgt oder
  • die Gesundheit und das Gesundheitsbewusstsein der Beschäftigten erhalten und stärken.

(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 1 gelten als Arbeitszeit. Für die regelmäßig, i. d. R. einmal wöchentlich stattfindenden Kurse der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass lediglich die Teilnahme (einschließlich der VVegezeiten etc.) an einer Veranstaltung als Arbeitszeit angerechnet werden kann.

§ 3 Anmeldeverfahren

(1) Das Anmeldeverfahren richtet sich nach folgenden Vorgaben:

  • Nach Veröffentlichung des "Programms der Personalentwicklung" werden die entsprechenden Veranstaltungen im Anmeldeportal der Personalentwicklung freigeschaltet.
  • Bis zum im Programmheft angegebenen Anmeldeschluss haben alle in §1 genannten Personen die Möglichkeit, sich online für die gewünschten Seminare einzutragen.
  • Nach Ablauf des jeweiligen Anmeldeschlusses wird eine schriftliche Einladung über die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten an die Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer verschickt.
  • Die Vergabe der Seminarplätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.

(2) Sollten sich mehr Interessenten anmelden als Seminarplätze vorhanden sind, werden deren Anmeldungen auf einer Warteliste registriert. Diesen Personen wird ein Teilnahmeplatz angeboten, wenn das gewünschte Seminar erneut ausgeschrieben wird. Sollten Teilnahmeplätze kurzfristig abgesagt werden, erhalten die auf der Warteliste stehenden Personen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung.

§ 4 Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Grundsätzlich sind alle Beschäftigten berechtigt, an den Veranstaltungen aus dem "Programm der Personalentwicklung" teilzunehmen.

(2) Nach Beendigung einer Veranstaltung und regelmäßiger Teilnahme erhält die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, die bei der Abteilung 12 - Personal- und Reisekostenangelegenheiten - zur Aufnahme in die Personalakte eingereicht werden kann.

(3) Die Teilnahme an einer Veranstaltung kann versagt werden, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen oder nicht genügend Seminarplätze verfügbar sind. Soll eine Auswahl getroffen werden, bestimmt der Personalrat gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 2 Nr. 14 NPersVG mit.

(4) Die Teilnahme an den Veranstaltungen begründet zwar keinen rechtlichen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile, die Vorgesetzten werden sich aber auch im Rahmen der Kooperations- und Entwicklungsgespräche (KEG) bemühen, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so einzusetzen, dass sie ihre erweiterten beruflichen Kenntnisse anwenden können.

§ 5 Durchführung der Veranstaltungen

(1) Der Abteilung Personalentwicklung obliegt es, Veranstaltungen an der Technischen Universität Braunschweig durchzuführen, zu organisieren, zu koordinieren und inhaltlich zu gestalten. Die Dienststelle hat die zur Durchführung des "Programms der Personalentwicklung" erforderlichen finanziellen, personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Weiterbildungskommission

(1) Die Dienststelle und der Gesamtpersonalrat richten eine Weiterbildungskommission ein.

(2) Die Weiterbildungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Dienststelle und des Gesamtpersonalrats. Es können Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden.

(3) Die Themen des "Programms der Personalentwicklung" werden im Rahmen der Weiterbildungskommission besprochen und abgestimmt.

(4) Sofern gegen den Willen eines Beschäftigten eine Veranstaltungsteilnahme versagt werden soll, wird durch die Kommission eine einvernehmliche Einigung vorbereitet.

§ 7 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.03.2016 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung Nr. 10 vom 17.10.1990 außer Kraft.

(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung ist umgehend durch eine möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu machen.

Braunschweig, den 29.2.2016

 

Der Präsident
der Technischen Universität
Carolo-VVilhelmina
zu Braunschweig

 

 

Der Gesamtpersonalrat
an der Technischen Universität
Carolo-VVilhelmina
zu Braunschweig