Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch den Präsidenten
und dem
Gesamtpersonalrat an der Technischen Universität Braunschweig
wird die folgende Dienstvereinbarung
gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 30, Abs. 2 Nr. 22 und 78 NPersVG geschlossen.
Fort- und Weiterbildungsangebote dienen der beruflichen und allgemeinen Entwicklung der Beschäftigten der Technischen Universität Braunschweig.
Mit der vorliegenden Dienstvereinbarung sollen die fachlichen und überfachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen gestärkt sowie berufliche Flexibilität gefördert und der Anspruch auf Qualifizierung gemäß § 5 Abs. 1 TV-L aufgegriffen werden.
Die Fort- und Weiterbildung ist ein Bestandteil der Personalentwicklung.
(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Technischen Universität Braunschweig, die unter den Geltungsbereich des NPersVG fallen.
(2) Sie gilt für alle Veranstaltungen, die von der Dienststelle im Rahmen des Seminarkatalogs "Programm der Personalentwicklung" angeboten werden.
(3) Sofern es in Kooperationsvereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, werden die Weiterbildungsveranstaltungen, im Rahmen des Möglichen, Beschäftigten anderer Landeseinrichtungen zugänglich gemacht.
(1) Im dienstlichen Interesse liegt die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 1 gelten als Arbeitszeit. Für die regelmäßig, i. d. R. einmal wöchentlich stattfindenden Kurse der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass lediglich die Teilnahme (einschließlich der VVegezeiten etc.) an einer Veranstaltung als Arbeitszeit angerechnet werden kann.
(1) Das Anmeldeverfahren richtet sich nach folgenden Vorgaben:
(2) Sollten sich mehr Interessenten anmelden als Seminarplätze vorhanden sind, werden deren Anmeldungen auf einer Warteliste registriert. Diesen Personen wird ein Teilnahmeplatz angeboten, wenn das gewünschte Seminar erneut ausgeschrieben wird. Sollten Teilnahmeplätze kurzfristig abgesagt werden, erhalten die auf der Warteliste stehenden Personen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung.
(1) Grundsätzlich sind alle Beschäftigten berechtigt, an den Veranstaltungen aus dem "Programm der Personalentwicklung" teilzunehmen.
(2) Nach Beendigung einer Veranstaltung und regelmäßiger Teilnahme erhält die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, die bei der Abteilung 12 - Personal- und Reisekostenangelegenheiten - zur Aufnahme in die Personalakte eingereicht werden kann.
(3) Die Teilnahme an einer Veranstaltung kann versagt werden, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen oder nicht genügend Seminarplätze verfügbar sind. Soll eine Auswahl getroffen werden, bestimmt der Personalrat gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 2 Nr. 14 NPersVG mit.
(4) Die Teilnahme an den Veranstaltungen begründet zwar keinen rechtlichen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile, die Vorgesetzten werden sich aber auch im Rahmen der Kooperations- und Entwicklungsgespräche (KEG) bemühen, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so einzusetzen, dass sie ihre erweiterten beruflichen Kenntnisse anwenden können.
(1) Der Abteilung Personalentwicklung obliegt es, Veranstaltungen an der Technischen Universität Braunschweig durchzuführen, zu organisieren, zu koordinieren und inhaltlich zu gestalten. Die Dienststelle hat die zur Durchführung des "Programms der Personalentwicklung" erforderlichen finanziellen, personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Dienststelle und der Gesamtpersonalrat richten eine Weiterbildungskommission ein.
(2) Die Weiterbildungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Dienststelle und des Gesamtpersonalrats. Es können Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden.
(3) Die Themen des "Programms der Personalentwicklung" werden im Rahmen der Weiterbildungskommission besprochen und abgestimmt.
(4) Sofern gegen den Willen eines Beschäftigten eine Veranstaltungsteilnahme versagt werden soll, wird durch die Kommission eine einvernehmliche Einigung vorbereitet.
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.03.2016 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung Nr. 10 vom 17.10.1990 außer Kraft.
(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung ist umgehend durch eine möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.
(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu machen.
Braunschweig, den 29.2.2016
Der Präsident
der Technischen Universität
Carolo-VVilhelmina
zu Braunschweig
Der Gesamtpersonalrat
an der Technischen Universität
Carolo-VVilhelmina
zu Braunschweig