zwischen der
Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin
und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende
zum Einsatz einer Videoaufzeichnung am Institut für Flugzeugbau und Leichtbau (IFL) in den Eingangsbereichen (Haupt- und Nebeneingänge), im Eingangs- und Übergangsbereich zu der Versuchshalle, im Labor für Werkstoffdiagnostik und auf dem Parkplatz
(1) Die folgende Dienstvereinbarung regelt die Videoaufzeichnung in den Bereichen des Instituts für Flugzeugbau und Leichtbau (IFL) der TU Braunschweig Hermann-Blenk-Str. 35, 38108 Braunschweig, Gebäude 9982 und 9983
Genauer:
(2) Sie gilt für die Gruppe der Bediensteten, die für die Durchführung ihrer Aufgaben einen Zutritt zu den vorstehend genannten Bereichen benötigen.
Das IFL ist eine Einrichtung der TU Braunschweig. In den Räumlichkeiten des IFL befinden sich hochtechnisierte und wertvolle Laboreinrichtungen, Mobiliare für Lehre und Forschung sowie Forschungsinstrumente und Maschinen. Seit geraumer Zeit kommt es immer wieder zu Diebstählen und Sachbeschädigungen am und im Institut bzw. seinen Räumlichkeiten. Zur Vorbeugung und Aufklärung derartiger Straftaten soll eine Videoüberwachung· an den Eingängen des Instituts eingerichtet werden. Die Rechtsgrundlage für die geplante Videoüberwachung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 NDSG, sofern besondere personenbezogene Daten betroffen sind aus Art. 9 Abs. 2 lit. G DSGVO i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 NDSG.
(1) Die Videoaufzeichnung dient ausschließlich der Vorbeugurig und Aufklärung von Straftaten.
(2) Das Auslesen und Verarbeiten der gespeicherten Videoaufzeichnungen zu allen anderen Zwecken, insbesondere der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzu lässig.
Die Videoaufzeichnung findet ausschließlich in den Bereichen Haupteingang am Parkplatz, Nebeneingang am Parkplatz, Eingang im Übergang zur Versuchshalle, Versuchshalle, Labor für Werkstoffdiagnostik und Parkplatz statt. Eine Skizze der überwachten Bereiche wird dem Personalrat zusammen mit der Dokumentation des Videoaufzeichnungssystems vorgelegt.
(1) Mit der Einrichtung des Videosystems wird eine Fachfirma beauftragt. Dem Personalrat wird eine Dokumentation des eingesetzten Videoaufzeichnungssystems vorgelegt. Das IFL wird dem Personalrat auf dessen Verlangen und bei Veränderungen unaufgefordert eine aktuelle Dokumentation vorlegen.
(2) Die Dokumentation enthält insbesondere
(1) Die Bilddaten des Videoaufzeichnungssystems werden ausschließlich in einem einzigen, eigenständigen System aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen werden im Regelbetrieb nicht - weder manuell noch automatisch - an andere technische Systeme übermittelt. Allerdings erhält die beauftragte Fachfirma über das Internet eine regelmäßige Statusmeldung von den Geräten; um somit sicherzustellen, dass die Videoüberwachung funktioniert (sog. Monitoring).
(2) Die Videos werden gesichert abgelegt und nur mit einem gesonderten Kennwort durch die Institutsleitung zugänglich.
(3) Die Einsichtnahme in die Videos erfolgt ausschließlich anlassbezogen im Fall einer erkannten Straftat. Der Personalrat ist vor der Einsichtnahme zu unterrichten und einzuladen.
(4) Entsprechend der Zweckbindung in § 3 kann zur Aufklärung auf Verlangen eine Kopie erstellt und an die Ermittlungsbehörden übergeben werden. Der Daten schutzbeauftragte und der Personalrat sind dann einzubinden.
(1) Die Videoaufzeichnung erfolgt ganztägig.
(2) Die Aufzeichnungen werden nach spätestens 30 Tagen automatisch gelöscht. Dieser Zeitraum wurde so gewählt, um Schließzeiten der TU Braunschweig zu überbrücken und weil Diebstähle oder Sachbeschädigungen oftmals erst viele Tage später auffallen.
(3) Videos mit aufgezeichneten Delikten werden von der TU Braunschweig außerhalb des Systems nur solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Aufklärung notwendig ist oder die Betroffenen ausdrücklich einer längeren Aufbewahrung zugestimmt haben.
Das Videoaufzeichnungsgerät steht in einem abgeschlossenen Schrank in einem dem Geschäftsbereich 3 zugeordneten und abgeschlossenen Raum im IFL. Nur die in der Dokumentation zum Videoaufzeichnungssystem aufgeführten Personen können die Schließung dieses Schrankes bedienen.
(1) Die Dienstvereinbarung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Sie kann einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene Regelung treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben.
(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben.
Die Präsidentin
der Technischen Universität Braunschweig
Personalrat
der Technischen Universität Braunschweig
Die Vorsitzende