Erste Hilfe

Notfallversorgung in Braunschweig

Leitstelle und Bereitschaftsdienste

 

Defibrillatoren

An der TU Braunschweig gibt es Defibrillatoren, sog. AED (Automatisierte Externe Defibrillatoren), an zahlreichen Standorten.

Diese stehen zur Ersten Hilfe bei Herzkammerflimmern (Herzstillstand) zur Verfügung und können durch ausgebildete Laien und Ersthelfer angewendet werden.

Nach dem Eintreten von Kammerflimmern hängen das Überleben und eine gute Prognose wesentlich von folgenden frühzeitigen Erste-Hilfe-Maßnahmen ab:

- Herzdruckmassage (30 x) im Wechsel mit Beatmung (2 x)

- Defibrillation = Anwendung eines definierten Elektroschocks mittels Defibrillator.

Defibrillatoren-Standorte TU Braunschweig, alphabetisch nach Straßen

 

DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

Dritter Abschnitt Erste Hilfe

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Ersthelfer

Die Ersthelfer-Ausbildung erfolgt (seit April 2015) in einem eintägigen Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten). Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Anmeldung für Erste-Hilfe-Kurse und Spezialkurse über die Personalweiterbildung.

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe   ASR A4.3

5.1 Meldeeinrichtungen

(1) Der Arbeitgeber hat in Arbeitsstätten ständig zugängliche Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe der Notrufnummern) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufes vorzuhalten.

Formular Ersthelfer, Standorte Defi und Verbandkasten, Sicherheitsbeauftragte