Versicherungsschutz

Ist eine Ansteckung mit Corona ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit?

Eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) ist grundsätzlich kein Arbeitsunfall, sondern sie stellt eine sogenannte Allgemeingefahr dar.

Von einer Allgemeingefahr ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen im Grunde gleich bedroht sind. Die WHO hat die Verbreitung des SARS-CoV-2 als Pandemie eingestuft, womit bei Corona von einer weltweiten Allgemeingefahr auszugehen ist. Es handelt sich im Regelfall um keinen Arbeitsunfall, weil es sich um eine Gefahr handelt, von der Versicherte zur gleichen Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb der Arbeit betroffen gewesen wären.

COVID-19-Erkrankungen können jedoch in manchen Fällen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit der BK-Nummer 3101 erfüllen. Nämlich dann, wenn Versicherte durch Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen gegenüber der allgemeinen Bevölkerung einer wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren (hierzu zählen Versicherte mit Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder die in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße ausgesetzt sind

Versicherungsschutz im Homeoffice

Informationen zum Versicherungsschutz im Homeoffice finden Sie auf den Seiten des DGUV.

Weitere Informationen durch einen Klick auf das Bild.

Versichert während der Pause?

Beschäftigte sind während der Pausen nur gegen solche Gefahren versichert, die mit dem Betrieb zusammenhängen. Der gesetzliche Unfallschutz gilt, wenn Pausen die Arbeitskraft und -fähigkeit erhalten oder durch den Arbeitsablauf bedingt sind. Letzteres ist beispielsweise bei Reparatur- oder Umstellungsarbeiten an Maschinen der Fall. Versicherungsschutz besteht allerdings nicht, wenn sich Mitarbeiter während der Pause mit Dingen beschäftigen, die ihren eigenen Interessen dienen.

So ist die Nahrungsaufnahme nicht versichert, weil es sich in der Regel um eine private Tätigkeit handelt. Versicherungsschutz besteht aber, wenn betriebliche Umstände das Essen und Trinken notwendig machen. Sind Mitarbeiter zum Beispiel durstauslösender Einwirkungen wie einer besonderen Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt, müssen sie Getränke zu sich nehmen, um ihre Arbeitskraft zu erhalten.

Auf dem Weg zum Mittagstisch und zurück sind Beschäftigte ebenfalls versichert - vorausgesetzt, der Weg ist nicht unverhältnismäßig weit. Wie "unverhältnismäßig weit" definiert ist, muss im Einzelfall mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft besprochen werden. Gleiches gilt für den Gang zum Supermarkt - auch hier muss die Länge des Weges in einem vernünftigen Verhältnis zum eigentlichen Einkauf stehen.

Kauf und Konsum von Genussmitteln wie Zigaretten sind Privatvergnügen und somit nicht versichert.

Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Kantine, Mensa oder zum Supermarkt endet und beginnt, sobald der Beschäftigte die Außentür des Gebäudes passiert, in dem sich das Geschäft oder die Lokalität befindet. Der Aufenthalt selbst ist unversichert. Weitere Infos finden Sie unter: www.steine-und-erden.net > Heftarchiv > 2000 > 4 > Rechtsfragen > Gefährliche Mittagspause

Sicher im Ausland

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Aber es war doch auf der Arbeit

Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist automatisch ein Arbeitsunfall.

Lesen Sie hier wie man einen Arbeitsunfall von einem "normalen Unfall" unterscheiden kann.

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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz rund um die Universität

A. Allgemeine Grundsätze

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte (nicht Beamte), ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. Diesem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz korrespondiert , dass die Haftung der "Unternehmer" (dazu zählt auch das Land Niedersachsen bzw. die Universität) gegenüber ihren Angestellten für Körperschäden aus Arbeitsunfällen durch die Schaffung des § 104 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen worden ist. Gleichermaßen wurde nach § 105 SGB VII auch die Haftung der handeln-den/verursachenden Angestellten des "Unternehmers" gegenüber der oder dem Verletzten ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für vorsätzliches Verhalten des "Unternehmers" bzw. verursachenden Angestellten. Um den von einem Arbeitsunfall Betroffenen gleichwohl in bestimmten Fällen einen besonderen Ersatzanspruch zukommen zu lassen, wurde ein Unfallversicherungsschutz durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gesetzlich verankert.

Nach § 2 Abs. 1 SGB VII besteht Versicherungsschutz für alle Beschäftigten, wenn sie im organisatorischen Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einen Unfall erleiden.

Der für die Landesbediensteten im Angestelltenverhältnis und die Studierenden in Niedersachsen zuständige Träger der Unfallversicherung ist die Landesunfallkasse Niedersachsen.

Grundsätzlich sind auch Studierende im Falle eines Unfalls im organisatorischen Zusammenhang mit der Hochschule über die Landesunfallkassen versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII).

Ein Unfallversicherungsschutz greift aber nicht bei allen Unfällen im Zusammenhang mit studienbezogenen Tätigkeiten!

Generell sind alle selbstorganisierten studentischen Tätigkeiten außerhalb der Hochschule dem Privatbereich zugeordnet. Sie unterliegen dem üblichen privaten Risiko und werden wie Freizeitunfälle behandelt.

Das bedeutet, dass bei ihnen statt gesetzlichem Unfallversicherungsschutz in der Regel Krankenversicherungsschutz eintritt, allerdings mit der Folge des Fehlens entsprechender Leistungen im Bereich der beruflichen, sozialen Rehabilitation und Entschädigung (Rente für Minderung der Erwerbsfähigkeit). Wird in diesen Fällen Versicherungsschutz angestrebt, ist eine private Unfallversicherung abzuschließen.

Praktikanten sind jedoch nicht grundsätzlich unversichert. Vielmehr besteht bei Praktikanten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den UV- Träger der Praktikumunternehmen. Die Praktikanten sind in diesen Fällen als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert.

Universitätsbeschäftigte, die Beamte sind, unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII. Sie erhalten bei Dienstunfällen Dienstunfallfürsorge vom Dienstherrn.

Für die Beantwortung der Frage, wann Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallsversicherung bestehen, bedarf es deshalb einer Einordnung,

• welche Personen von dem Versicherungsschutz erfasst sind und

• für welche ihrer Tätigkeiten der Versicherungsschutz greift.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unfallversicherungsschutz besteht, wird von der Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK Niedersachsen) entschieden, sodass die nachfolgenden Ausführungen lediglich der Erläuterung der allgemeinen Grundsätze anhand von ausgewählten, häufig angefragten Einzelfällen dienen, um vorab eine ungefähre Einschätzung zu ermöglichen.

B. Im Einzelnen:

I. Studierende

1. Persönliche Voraussetzungen

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII unterliegen "Studierende" während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu Studierenden zählen nach der Rechtsprechung alle Personen, die an Lehrveranstaltungen ei-ner Hochschule als Lernende teilnehmen, um sich ernstlich aus- und fortzubilden.

Dazu zählen unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 Buchstabe d) der Satzung der LUK Niedersachsen vom 1.1.1998 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 6.12.2004:

• ordentlich immatrikulierte Studierende,

• Doktoranden und Doktorandinnen,

• Diplomanden,

• Stipendiaten,

2. Räumliche und sachliche Voraussetzungen

Studierende genießen jedoch nicht bei allen mit dem Studium unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten Versicherungsschutz:

Der Versicherungsschutz ist auf studienbezogene Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Die Tätigkeit muss in einem örtlichen, zeitlichen und inneren (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch stehen und darf nicht außerhalb jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. Nur so hat die Hochschule die Möglichkeit, durch geeig-nete Unfallverhütungsmaßnahmen dem Eintritt eines Unfalls vorzubeugen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 2006, § 2 Rn. 521f.; Schulin Handbuch des So-zialversicherungsrechts Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 18 Rn. 83; BSGE 44, 100).

Versichert sind deshalb nur solche Tätigkeiten, die nicht außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. So besteht zum Beispiel für ein selbst organisiertes betriebliches Prak-tikum, auch wenn es von der Prüfungsordnung der Hochschule als Voraussetzung für den Abschluss eines Studienganges zwingend vorgeschrieben ist, kein Unfallversicherungsschutz als "Studierende/r" (evtl. besteht jedoch Versicherungsschutz als "beschäftigte Person" in dem Betrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:

• bei dem Besuch von Vorlesungen (auch im Rahmen des "Studium generale", so Schreiben der LUK Niedersachsen vom 5.10.2005), Seminaren, Exkursionen (soweit von der Hochschule organisiert und betreut, auch ins Ausland), Bibliotheken,

• bei der Im- und Exmatrikulation oder dem Abholen von Übungsscheinen,

• bei Prüfungen und Promotionen in der Hochschule

• bei der Betätigung der studentischen Selbstverwaltung,

• beim Besuch des von der Universität organisierten Hochschulsports.

Diese Aufzählung ist nicht bindend und nicht abschließend. Eine Einzelfallprüfung seitens des UV-Trägers ist in jedem Fall zwingend notwendig.

Der Versicherungsschutz gilt auch für den Hin- und Rückweg zur Tätigkeit.

Nicht versichert sind jedoch z.B. :

• das studienbezogene Arbeiten im häuslichen Bereich,

• der empfohlene aber nicht vorgeschriebene, privat organisierte

Auslandsaufenthalt oder die Auslandsreise für die Erstellung der Diplomarbeit (da nicht von der Hochschule organi-siert.

• unbetreute Gelände-/Feldarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Abschluss-/Doktorarbeit außerhalb des Unigeländes (so ausdrücklich: Schreiben der Landesunfallkasse Niedersachsen vom 23.3.2006), es sei denn, sie erfolgen im Rahmen von Veran-staltungen oder dauernder intensiver Betreuung, für die die Hochschule organisatorisch die Verantwortung übernommen hat (BSGE 44, 100).

• die über das Sportprogramm rein vermittelten Angebote bei Kooperationspartnern, wie Sport- oder Reitvereine, Surf-, Fallschirm- und Segelflugschulen.

Darüber hinaus kann es bei Veranstaltungen, an denen mehr Hochschulgäste als Hochschulangehörige teil-nehmen, zu Problemen beim Unfallversicherungsschutz kommen. Auch die Nutzung der in fast allen Hochschuleinrichtungen in besonderer Rechtsform entstandenen Fitnesseinrichtungen gegen Entgelt steht nicht unter Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz gilt im Übrigen umgekehrt auch nicht bei privaten, nicht studienbezogenen Tätigkeiten, die auf dem Hochschulgelände durchgeführt werden (z.B. privat organisierter Sport auf dem Campus, wie zum Beispiel bei der Teilnahme am Sport sog. "Freier Spielgruppen oder beim individuellen Training".

3. Einzelfälle:

a) Tätigkeiten / Arbeiten im In- und Ausland im Zusammenhang mit Abschluss- oder Doktorarbeiten

Werden die Tätigkeiten im Rahmen einer Diplom-, Doktor- oder Examensarbeit im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet, so besteht der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII.

Es muss demnach bspw. an Bildungsveranstaltungen oder Bildungsmaßnahmen der Hochschule teilgenommen oder die Hochschule und deren Einrichtungen zur Erstellung der Arbeit aufgesucht werden (vgl. Schulin a.a.O. § 18 Rn. 84). Dazu gehört auch die Teilnahme an Untersuchungen im Gelände, wie z.B. die Entnahme von Gewässerproben, wenn diese von der Universität durchge-führt werden und deshalb in deren organisatorischem Verantwortungsbereich liegen.

Grundsätzlich nicht versichert sind Tätigkeiten im Rahmen der Diplom-, Doktor- oder Examensarbeiten, die außerhalb der Hochschule, z.B. bei Unternehmen, im häuslichen Bereich, bei privaten Studienfahrten oder bei einem Studienaufenthalt im Ausland durchgeführt werden (vgl. Brackmann a.a.O. § 2 Rn. 523; Schulin a.a.O. § 18 Rn. 85; BSG NJW 1994, 2440). Dazu zählen auch die oben angesprochenen Untersuchungen im Gelände, wenn sie zeitlich und organisatorisch selbstständig durchgeführt werden.

Versicherungsschutz für Doktoranden und Diplomanden ist immer seitens des zust. UV-Trägers zu klären. Auch bei diesen Personengruppen kann es Ausnahmen geben, z.B. dann, wenn diese die Doktor-/ Diplomarbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen schreiben und die Arbeit der Doktor-/ Diplomarbeit dem Unternehmen zu Gute kommt. Aber auch hier hat eine Prüfung im Ein-zelfall immer durch den UV-Träger zu erfolgen.

Unbeachtlich ist hierbei, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stehen oder in das Forschungsprogramm eines Hochschullehrers eingegliedert sind. Entscheidend ist, dass der Student eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung ohne Weisungs- und Kontrollrecht durch die Hochschule zu erbringen hat.

b) Geländepraktika und Exkursionen

Studierende sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII gesetzlich unfallversichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an von der Hochschule geleiteten Exkursionen beteiligen. (vgl. Brackmann a.a.O. § 2 Rn. 521, 523; Schulin a.a.O. § 18 Rn. 84; OLG Braunschweig NJW 1988, 920) Daraus folgt, dass Studierende im Rahmen von pri-vat organisierten Exkursionen und Geländepraktika nicht gesetzlich unfallversichert sind.

c) Schul- oder Betriebspraktika

Obgleich außerhalb des Unigeländes stattfindend besteht Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII auch dann für Praktika, wenn sie sowohl formal als auch inhaltlich voll integrierter Bestandteil des Studiums sind und die Studierenden bei ihrer Ableistung der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung, Weisung und Kontrolle der Hochschule unterliegen (vgl. Brackmann a.a.O. § 2 Rn. 521, 523; Schulin a.a.O. § 18 Rn. 84).

Dies wird jedoch in den seltensten Fällen der Fall sein, da es praktisch nicht umsetzbar ist, dass die Hochschule jedes Praktikum seiner Studenten im eigenen Verantwortungsbereich laufen lässt und die Weisungsgebundenheit und Verantwortung von der Hochschule ausgeht. Hierzu siehe aber die obigen Ausführungen. Gleiches gilt für Lehramtstudenten.

Bei studienbegleitenden Praktika ist als Indiz für einen organisatorischen Zusammenhang mit dem Studium anzusehen, wenn die praktische Unterweisung mit den entsprechenden erziehungs- und fachwissenschaftlichen sowie didaktischen Lehrveranstaltungen in Verbindung steht.

Versicherungsschutz als Studierende gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII besteht jedoch nicht, wenn die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Praktikums der Hochschule weitgehend entzogen ist. So ist es z.B. nicht ausreichend, dass die Hochschule nur nähere Regelungen hinsichtlich des Inhalts und der Durch-führung des Praktikums trifft wie:

• sich die Genehmigung des Ausbildungsplans vorbehält,

• sich die Zustimmung zum Wechsel einer Praktikumstelle vorbehält und

• über die Anerkennung des Praktikums entscheidet.

In diesen Fällen sind die Studierenden nicht in ihrer Eigenschaft als "Studierende" gesetzlich unfallversichert. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich die Praktikumplätze selbst gesucht haben.

Daher: Allein der Umstand, dass ein Praktikum in der Prüfungsordnung eines Studiengangs vorgeschrieben ist, kann dessen Zuordnung in den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule und damit Unfallversicherungsschutz als Studierender nicht begründen (vgl. BSG 26.09.1996, 2 RU 12/96).

Die Studierenden können dann jedoch als Beschäftigte des jeweiligen Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein. Dazu müssten sie in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingebunden sein, wobei es letztlich entscheidend ist , ob und in welchem Umfang ein Praktikumvertrag geschlossen wurde.

d) Besuch von Vorlesungen oder studienbezogenen Veranstaltungen einer anderen Universität, an der die oder der Studierende nicht immatrikuliert ist.

In diesem Fall besteht für die Studierenden Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist zu verlangen, dass der eingeschriebene Gaststudierende die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht zwingend beruflich, aus- oder fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die nur gelegentliche Teilnahme an einer Vorlesung erfüllt diese Vorausset-zungen grundsätzlich nicht.

Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen damit alle Personen, die sich an Hochschulen ernstlich aus- und fortbilden (vgl. Brackmann a.a.O. § 2 Rn. 516). Ggf. ist zu prüfen, ob ein anderer Versi-cherungsträger zuständig ist , falls sich die Hochschule in einem anderen Bundesland befindet.

Eine Immatrikulation an der Hochschule ist nicht unbedingt Voraussetzung, da § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII nicht von "eingeschriebenen" Studierenden spricht. Es besteht lediglich kein Bedürfnis diejenigen zu versichern, die sich zu privaten Studienzwecken an einer Hochschule aufhalten und nur gelegentlich an einer Vorlesung teilnehmen. (vgl. Schulin a.a.O. § 18 Rn. 80, 81)

e) Reisen/Feldarbeiten, die der Unterstützung eines Hochschullehrers dienen (z.B. Teilnahme an einem Kongress für die/den verhinderten Hochschullehrer/in, Hilfstätigkeiten für Forschungszwecke des Hochschullehrers außerhalb des Unigeländes).

Es besteht kein Versicherungsschutz über § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII als "Studierender", da keine studienbezogenen Tätigkeiten, sondern solche im Interesse des Hochschullehrers verrichtet werden. Die oder der Studierende wird im Verhältnis zum Hochschullehrer als weisungsgebundener Beauftragter tätig. Hier könnte in aller Regel Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ("wie" ein Beschäftigter) bestehen, wenn dieser namens und im Auftrag der Hochschule weisungsgebunden tätig wird.

Liegt jedoch ein Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft vor, besteht Versicherungsschutz als "Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Daher sind unter dem Versicherungsaspekt die an der Universität beschäftigten Studierenden bei solchen Tätigkeiten besser abgesichert.

II. Wegeunfälle bei Beschäftigten und Studierenden der Universität (z.B. Unfall auf dem Weg zu oder von den Schulen oder Betrieben, wo zu betreuenden Studenten Praktika ableisten)

Beschäftigte der Universität, die keine Beamte sind, genießen grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dazu gehört gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII auch der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis (vgl. Waltermann a.a.O. Rn. 288). Ort der versicherten Tätigkeit bei beschäftigtem Lehrpersonal, welches nach seinem Aufgabenkreis Studierende während Schul- oder Betriebspraktika auch vor Ort zu betreuen hat, ist jeweils der Betrieb bzw. die Schule. Damit ist auch der Weg von oder zu diesen Orten vom Unfallversicherungsschutz erfasst.

III. Forschungstauchen

1. Studierende tauchen im Rahmen einer Studienleistung oder Abschlussarbeit gemäß der "Richtlinie für den Einsatz von Forschungstauchern"

Entsprechend der BG-Richtlinie ZH 1/540 wird der Einsatzleiter für den Taucheinsatz von der Hochschule bestellt. Die Bereitstellung aller Arbeitsmittel sowie deren regelmäßige Prüfungen liegen ebenfalls im Aufgabenbereich der Hochschule. Der Taucheinsatz ist personell und materiell in die Hochschule eingebunden.

Damit finden die Taucheinsätze innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule statt, so dass für die teilnehmenden Studenten Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII besteht. Werden dabei wesentliche Bestimmungen der o.g. Richtlinie nicht eingehalten, besteht trotzdem Versicherungsschutz. Der Verantwortliche kann jedoch von der Landesunfallkasse in Regress genommen wer-den.

2. Geprüfte Forschungstaucher tauchen bei einem durch die Universität organisierten Taucheinsatz

Sind die Forschungstaucher Studierende, so sind sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII als "Studierende" unfallversichert. Stehen die Forschungstaucher in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule, so sind sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als "Beschäftigte" unfallversichert.

Ansprechpartnerin für Ihre Fragen zu dieser Information:

Frau Windolph, Telefon: 0511/8707-117, Fax: 0511/8707-34 117

Versicherungsschutz von Studierenden beim Hochschulsport

Anbei finden Sie Informationen über den Versicherungsschutz von Studierenden beim Hochschulsport.

https://www.lukn.de/faq/SUV_Hochschule-Sport.html?m=1586330632&