Zweckbindung

Kurzeinführung

Die Zweckbindung ist ein zentrales Prinzip der DSGVO, das sicherstellt, dass personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden. Der Verarbeitungszweck muss bereits bei der Datenerhebung klar definiert und mit der entsprechenden Rechtsgrundlage verknüpft sein. Eine Weiterverarbeitung für andere Zwecke ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Eine Zweckänderung ist erlaubt, wenn eine enge Verbindung zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Zweck besteht, die betroffene Person die Zweckänderung erwarten konnte und geeignete Schutzmaßnahmen implementiert sind. Die Dokumentation der Zweckbindung ist essenziell und sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Häufige Fehler und wie sie vermieden werden können

  • Unklare Zweckfestlegung: Ein häufiger Fehler ist die unklare oder unspezifische Festlegung des Verarbeitungszwecks. Dieser Fehler kann vermieden werden, indem klare und eindeutige Zwecke formuliert werden.
    Beispiel: Statt "Verwaltung von Studentendaten" sollte der Zweck genauer als "Verwaltung von Immatrikulations- und Prüfungsdaten" beschrieben werden.
  • Unzureichende Dokumentation: Oft wird die Dokumentation der Zweckbindung vernachlässigt. Um dies zu vermeiden, sollte ein systematischer Ansatz zur Dokumentation entwickelt und regelmäßig überprüft werden.
    Beispiel: Die Hochschule führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass alle Verarbeitungszwecke korrekt dokumentiert sind.
  • Fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen: Die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen wird manchmal übersehen. Durch regelmäßige Datenschutz-Schulungen und Audits kann sichergestellt werden, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
    Beispiel: Sensible Forschungsdaten werden durch Verschlüsselung und Zugangsbeschränkungen geschützt, um unbefugten Zugriff zu verhindern.

Rechtsgrundlagen, weiterführende Artikel und Links

  • Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Zweckbindung
  • Art. 6 Abs. 4 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Zweckänderung
  • Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO – Informationspflicht: Zwecke der Verarbeitung sind mitzuteilen
  • Art. 30 Abs. 1 lit. b DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Zwecke der Verarbeitung sind im VVT anzugeben