a) Zusammensetzung der Organe nach Statusgruppen:
Jedes Organ besteht aus mehreren Vertretern jeder Statusgruppe, in einem festgelegten Verhältnis zueinander. Im Senat und in den Fakultätsräten ist das Verhältnis der Statusgruppen zueinander 7:2:2:2. Die Kommission für Gleichstellung ist paritätisch besetzt.
H | MI | MTV | S | |
Senat | 7 | 2 | 2 | 2 |
Fakultätsrat | 7 | 2 | 2 | 2 |
Kommission für Gleichstellung | 3 | 3 | 3 | 3 |
Promovierendenvertretung:
Ein Doktorand bzw. eine Doktorandin je Fakultät. Gemeinsam bilden diese den aus sechs Mitgliedern bestehenden Rat der Promovierenden.
b) Aufgaben der Organe:
die nachfolgende Darstellung ist lediglich eine knappe Zusammenfassung der Aufgaben der einzelnen Organe. Ausführlichere Beschreibungen der Aufgaben der jeweiligen Organe ergeben sich aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz und der Grundordnung der TU Braunschweig.
Senat (§ 41 NHG, § 9 Grundordnung):
Zu den Aufgaben des Senats gehört die Bestätigung von Beschlüssen der Fakultätsräte wie z.B. Berufungen und Lehraufträge. Zudem bildet der Senat mit dem Präsidium gemeinsam verschiedene Kommissionen, die sich z.B. mit Fragen der EDV, der Strategie oder der Raumplanung befassen. Weiterhin ist der Senat für die Wahl des Präsidiums und der Gleichstellungsbeauftragten zuständig sowie für die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht. Zudem entscheidet der Senat über allgemeine Ordnungen der Hochschule , so z. B. auch über die Grundordnung.
Fakultätsrat (§ 44 NHG, § 11 Grundordnung):
Fakultätsräte beraten und beschließen Prüfungsordnungen, Studienordnungen, Berufungen, Lehraufträge und alle anderen Themen, welche die jeweilige Fakultät betreffen. Für ihre Arbeit bilden die Fakultätsräte Kommissionen, wie z.B. Berufungskommissionen und Prüfungsausschüsse.
Kommission für Gleichstellung (§ 42 Abs. 1 S. 5 NHG , § 22 Grundordnung):
Die Kommission für Gleichstellung beschäftigt sich mit Themen und deren Umsetzung aus dem Bereich Gleichstellung von Mann und Frau. Sie schlägt dem Senat die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vor. In den Fakultäten gibt es dezentrale Gleichstellungsbeauftragte, die auf Vorschlag der Gleichstellungsversammlung vom Fakultätsrat gewählt werden.
Promovierendenvertretung (§ 9 Abs. 4 NHG, § 6b Grundordnung):
Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der TU Braunschweig Empfehlungen ab. Ein Mitglied aus dem Rat der Promovierenden wird von den Mitgliedern der Promovierendenvertretung als beratendes Mitglied in den Senat entsandt. Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu den Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen.