- an der/den bisherigen Universität(en) darf der/die Bewerber/in für keinen Leistungsnachweis den Prüfungsanspruch im Studienfach Pharmazie endgültig verloren haben
- es können generell nur Bewerber/innen zugelassen werden, die in ihrem bisherigen Studienverlauf nicht mehr als 3 Fehlversuche für einen Leistungsnachweis vorzuweisen haben (diese Maximalanzahl gilt für Bewerber/innen ab dem SoSe 2016)
- Gemäß des neuen § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG müssen Bewerber/innen für ein höheres Semester in zulassungsbeschränkten Studiengängen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen (dies gilt ab dem WiSe 2016/17)
- Ortswechselnde können nur im Fachsemeser, das auf die aktuelle Fachsemesterzahl der Bewerbenden direkt folgt, zugelassen werden (Erste Änderungsordnung zur Besonderen Zulassungsordnung für den Studiengang Pharmazie an der Technischen Universität Braunschweig, Artikel 1, Satz 3. - Amtliche Bekanntmachung: TU Verkündungsblatt Nr. 1289 vom 27.04.2020)
Bitte beachten Sie, dass zum 01.04.2016 die Dritte Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der TU Braunschweig in Kraft getreten ist (vgl. Änderung SO Pharmazie).