(1) Der ÜgWa hat die Wahl durch eine Wahlausschreibung nach Absprache mit der Wahlleitung hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Wahlausschreibung muss angeben:
1. Die zu wählenden Organe der Studierendenschaft.
2. Den vom ÜgWa festgelegten Wahlzeitraum.
3. Die Aufforderung zur Einsichtnahme in das Wähler:innenverzeichnis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen,
4. auf die Einspruchsfrist sowie auf Ort und Zeit für die Abgabe von Einsprüchen.
5. Die Frist für nachträgliche Eintragungen nach §17.
6. Eine Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach §26 unter Angabe der auf die Wahlkreise der einzelnen Organe der Studierendenschaft entfallenden Sitze.
7. Die Einreichungsfrist bzw. den Einreichungszeitraum und die Stellen für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
8. Die Geschäftsräume des ÜgWa.
9. Die Institution, den Ort und den Zeitraum für die Abholung der Vordrucke für die Wahlvorschläge und die Internetseite, auf der die Formulare als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt werden
10. Eine Übersicht über die Studiengänge und deren Zuordnung zu Fachgruppen und Fachschaften
11. Einen Hinweis auf die Vorschriften des §24 über Form und Inhalt von Wahlvorschlägen.
12. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl sowie die Frist, innerhalb der diese beantragt werden kann.
(2) Die Wahlausschreibung kann in Teilen nacheinander veröffentlicht werden. Alle nach Abs. 1 notwendigen Bekanntmachungen müssen spätestens 4 Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraumes hochschulöffentlich bekannt gemacht sein. Das SP kann durch Beschluss, der mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen ist, die in Satz 2 festgelegte Frist verkürzen.
(3) Alle wahlberechtigten Studierenden der TU Braunschweig sollen am Tag nach Veröffentlichung der Wahlausschreibung durch den ÜgWa über die Wahlausschreibung persönlich informiert werden. Über den Inhalt im Einzelnen und über die Art und Weise der Übermittlung dieser Information entscheidet der ÜgWa.