(1) Der ÜgWa hat im Einvernehmen mit der Wahlleitung durch einen Nachtrag zur Wahlausschreibung diese ganz oder teilweise zu wiederholen, insbesondere erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen für einzelne Wahlkreise aufzufordern, wenn die Zahl der Bewerber:innen aller Wahlvorschläge eines Wahlkreises die Zahl der Sitze dieses Wahlkreises für das SP, den FSR oder FGR unterschreitet. Die bisher eingereichten zugelassenen Wahlvorschläge brauchen nicht nochmals eingereicht zu werden. Wahlvorschläge für die Wahlkreise, in denen es eine Nachfrist gibt, können innerhalb der Nachfrist geändert werden.
(2) Es ist nur einmal durch einen Nachtrag zur Wahlausschreibung erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Wahl nur durchgeführt wird, wenn die Zahl der Bewerber:innen mehr als die Hälfte der Zahl der zu vergebenden Sitze des zu wählenden Organs beträgt.