Die TU Braunschweig möchte dazu beitragen, Ihren Arbeitsplatz und Ihre Arbeitssituation so zu gestalten, dass diese Ihrer Gesundheit förderlich sind.
Unabhängig von bereits bestehenden Unterstützungsangeboten ist es seit dem Jahr 2004 eine gesetzliche Norm geworden, erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesundheitsförderliche Maßnahmen am Arbeitsplatz anzubieten.
Aus § 167 Abs.2 SGB IX (neuntes Sozialgesetzbuch) ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (BEM).
Das BEM-Team mit Dr. Ina von Zelewski steht Ihnen auf Ihren Wunsch hin beratend und begleitend zur Seite:
i.zelewski(at)tu-braunschweig.de bzw. +49-151-52647891
1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, betroffenen Beschäftigten ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Bei Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten handelt es sich nach gemeinsamer Beratung und Abstimmung mit der/dem Beschäftigen um Maßnahmen die in diesem Einzelfall zur Wiedereingliederung nach oder während längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind.
2. Dem/der Beschäftigten steht es frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Auch kann eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen werden.
3. Der Arbeitgeber hat die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements einem Eingliederungsteam übertragen. Mitglieder des Teams sind die Koordinatorin des BEM-Teams, je ein Mitglied der Personalvertretung und der Personalabteilung, die Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Schwerbehindertenvertretung und ein Mitglied des arbeitsmedizinischen Dienstes der TU Braunschweig. Durch das Hinzuziehen weiterer innerbetrieblicher Akteure kann lösungsorientiertes Vorgehen vervollständigt werden.
4. Im Einwilligungs- und Bedarfsfall werden externe Experten hinzugezogen (insbesondere Krankenkasse-, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung usw.).
Personalrat und Dienststelle haben sich über die Ziele und den Verfahrensablauf verständigt (s.o.) und über den gesetzlichen Auftrag hinaus die Dienstvereinbarung Nr. 29 abgeschlossen:
Dienstvereinbarung 29
Rechtsnorm im Wortlaut:
§ 167 Abs.2 SGB IX (neuntes Sozialgesetzbuch):
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (BEM)."
Bei Fragen und Interesse wenden Sie sich bitte an:
Dr. Ina von Zelewski
+49-151-52647891
i.zelewski(at)tu-braunschweig.de
Die Beratung erfolgt