Sponsoring definiert die Antikorruptionsrichtlinie des Landes Niedersachsen in der Zuwendung einer Geld- oder geldwerten Leistung an Einrichtungen des Landes mit dem Ziel auch der öffentlichen Profilierung des Sponsors.
Sponsoring ist zulässig, sofern schon der Anschein einer Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auszuschließen ist und das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit keinen Schaden nimmt. Insbesondere ist Sponsoring für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Kultur und des Sports zulässig, wenn der Einfluss auf Inhalte auszuschließen ist.
Für die Bereiche der Eingriffsverwaltung (bspw. Justiz, Polizei, Steuerverwaltung, Maßregelvollzug) ist Sponsoring grundsätzlich abzulehnen.
Auch ist die dauerhafte Überlassung von Personal oder die Finanzierung von Personalhaushaltsstellen durch Sponsoring an die öffentliche Verwaltung zu vermeiden.
Im Zuge transparenten Verwaltungshandelns ist Sponsoring für die Öffentlichkeit erkennbar ab einem Wert von 1000 € in entsprechenden Listen der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu veröffentlichen.
Für Fragen zu Sponsoring und Sponsoringverträgen steht die Interne Revision als beratender Ansprechpartner sowie die Haushaltsabteilung (Abt. 21) und das Justiziariat zur Verfügung.