Urheberrecht

Mit dem Urheberrecht werden geistige Schöpfungen und Leistungen geschützt.

Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz in Deutschland

• persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters

• intellektuelle Leistung

• wahrnehmbare Form

• Grad der Originalität

Liegt ein Urheberrecht vor, ist die Nutzung, Weitergabe und Verarbeitung des Werks nur mit Bewilligung des Urhebers oder der Urheberin möglich. Wissenschaftliche Texte, Illustrationen und Abstracts sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt. Mechanisch erzeugte und unverarbeitet Forschungsdaten werden i. d. R. nicht als "Werk" geschützt. Es kann allerdings Ausnahmen geben. Oftmals werden publizierte Forschungsdaten mit Lizenzen versehen, die eine mögliche Nachnutzung klären. Datenbanken bilden im Übrigen eine Ausnahme und sie genießen laut deutschem Recht einen spezifischen Schutz, wodurch die Ersteller das alleinige Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung haben (§ 87b UrhG). Allgemein endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gelten die Werke als gemeinfrei.

Beschreibende Metadaten von Forschungsdaten sind i.d.R. als nicht urheberrechtlich geschützt zu betrachten.

Neben einem Urheberrecht können Forschungsdaten in bestimmten Fällen auch einem Patentrecht unterliegen, wenn die Forschungsdaten nämlich technische Lehre beschreiben. In solchen Fällen darf nur der Patentinhaber / die Patentinhaberin die patentierten Daten nutzen.

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