(1) Die Gremien der Studierendenschaft sind dazu angehalten, auf die Wahlen der Studierendenschaft aufmerksam zu machen. Dabei sollten die Gremienspezifischen Informationskanäle, wie Mail-Verteiler, Social Media-Accounts, Druckerzeugnisse, usw. grundsätzlich genutzt werden.
(2) Listenspezifische Werbung darf über die Informationskanäle eines Gremiums veröffentlicht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Werbung den Hinweis enthält, dass es sich um Wahlwerbung für eine Liste handelt.
2. Allen kandidierenden Listen in dem betroffenen Wahlkreis das Angebot der Schaltung von Wahlwerbung schriftlich gemacht wurde.
3. Keine Bevorzugung von einzelnen Personen oder Listen bei der Schaltung von Wahlwerbung erfolgt. Sollte dies nicht geschehen rügt der ÜgWa analog zu §4 Abs. 2.
(3) Die Unterlagen zur Wahlwerbung sind vom Gremium nach Abs. 2 aufzubewahren, bis die Ergebnisse der betroffenen Wahlkreise unanfechtbar sind. Die Unterlagen müssen auf Anfrage des ÜgWa, diesem ausgehändigt werden.