(1) Der ÜgWa legt in Abstimmung mit der Wahlleitung fest, an welchen Orten und zu welcher Zeit gewählt werden kann. Gewählt wird jedoch mindestens an vier aufeinander folgenden Werktagen, mindestens in einem Wahllokal von 10.30 bis 14.30 Uhr, jedoch nicht an einem Samstag.
(2) Spätestens eine Woche vor dem Wahltermin ist eine Wahlbekanntmachung vom ÜgWa hochschulöffentlich bekannt zu machen. Erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang (§68), so darf der Aushang erst nach Ablauf der für die Durchführung der Wahl festgesetzten Zeit enden. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf Wahlzeitraum, die Wahlräume und die Tageszeiten für die Stimmabgabe.
2. Die Regelungen für die Stimmabgabe und die Briefwahl sowie die Frist, bis zu derer Briefwahlanträge gestellt werden können. Die §§ 30-41 sind als Anlage abzudrucken.
3. Die Geschäftsräume des ÜgWa
4. Ort und Uhrzeit der hochschulöffentlichen Stimmauszählung.
5. Die zugelassenen Wahlvorschläge.
Der Ort und die Zeit der Wahl-Vollversammlungen nach Abs. 3 sollen möglichst in die Wahlbekanntmachung aufgenommen werden. Die Form und der Inhalt der Wahlbekanntmachung werden vom ÜgWa in Absprache mit der Wahlleitung festgelegt.
(3) In der Woche der Wahl können die Fachgruppen oder Fachschaften ordentliche Vollversammlungen durchführen, auf denen sich die Kandidierenden vorstellen sollen. Dabei müssen zwingend alle Kandidierenden des betroffenen Wahlkreises eingeladen werden.
(4) Alle wahlberechtigten Studierenden der TU Braunschweig sollen am Tag nach Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung eine Wahlinformation durch den ÜgWa erhalten. Über den Inhalt im Einzelnen und über die Art und Weise der Übermittlung dieser Information entscheidet der ÜgWa. Die Wahlinformation soll mindestens enthalten:
1. Einen Hinweis auf die Unterlagen, die für die Ausübung des Wahlrechts in das Wahllokal mitzubringen sind.
2. Einen Hinweis auf das Recht, Briefwahl zu beantragen. Ebenso soll über die Frist, innerhalb derer Briefwahl beantragt werden kann sowie auf das Antragsformular für die Beantragung von Briefwahlunterlagen aufmerksam gemacht werden.
3. Die Aufforderung zur Einsichtnahme in das Wähler:innenverzeichnis sowie Hinweise zur Einspruchsmöglichkeit hinsichtlich des aktiven Wahlrechts, auf die Einspruchsfrist und die Einspruchsstelle.