Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest innerhalb von 3 Werktagen im Prüfungsamt vorzulegen. Dabei gilt der Prüfungstag als 1. Werktag. Sollte der letzte Tag der Einreichungsfrist für das Attest ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, dann wird die Abgabezeit entsprechend um diesen Tag verlängert und Sie dürfen die Krankmeldung am darauffolgenden Werktag abgeben. Sollten Sie kein ärztliches Attest einreichen, wird die Prüfung mit "nicht erschienen" (Note 5,0) gewertet. Bei Zusendung des ärztlichen Attests per Post zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der eingehaltenen Abgabefrist.
Kann der oder die Studierende krankheitsbedingt an der gleichen Prüfung bereits zum dritten Mal nicht teilnehmen, muss eine Bescheinigung einer Fachärztin bzw. eines Facharztes, einer Psychologin bzw. eines Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten vorgelegt werden, welche so aussagekräftig ist, dass der Prüfungsausschuss die Ursache und den Grad, die Art sowie ggf. die Dauer der Beeinträchtigung feststellen kann.
Ein ärztliches Attest kann über die folgenden Wege eingereicht werden:
- Persönlich über die Zentrale Poststelle (Universitätsplatz 2)
- Per Post (bei Zusendung der Krankmeldung zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der Einhaltung der Frist). Es obliegt Ihrer Pflicht, sicherzustellen, dass ein Poststempel mit Datum auf dem Brief lesbar ist.
Als Serviceleistung für Studierende akzeptieren die Prüfungsämter der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät das eingescannte Original der Krankmeldung vorab zur Fristwahrung per E-Mail oder per Fax. Das Original des ärztlichen Attests muss dann innerhalb einer Woche in dem für Sie zuständigen Prüfungsamt nachgereicht werden. Wird das Original der Krankmeldung nicht innerhalb einer Woche im Prüfungsamt nachgereicht, gilt die Prüfung mit "nicht erschienen" (5,0) bewertet.