Bachelorstudierende können gemäß § 6 Abs.1 und § 18 der APO maximal 36 Leistungspunkte aus Masterstudiengängen erwerben und anerkennen lassen. Hierfür ist es erforderlich, den „Antrag auf Anerkennung von Leistungen für das Masterstudium, die bereits im Bachelor erbracht wurden“ nach Immatrikulation in den Masterstudiengang im Prüfungsamt einzureichen. Das entsprechende Formular finden Sie unter Formulare.
Im Fach Psychologie können für den Masterstudiengang nur Leistungen aus dem Ergänzungsbereich „vorstudiert“ werden.
Wenn Sie sich Leistungen anrechnen lassen möchten, die nicht Bestandteil Ihrer Prüfungsordnung sind, wenden Sie sich für die mögliche Anerkennung bitte an Ihre Studiengangskoordination.
Studierende des Masterstudiengangs Biologie nutzen dazu den Antrag auf Anerkennung eines "Flexi-Moduls".
Extern erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen
Extern erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die nachweislich erfolgreich absolviert wurden, können gemäß § 6 APO in Ihrem Studiengang anerkannt werden,
Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen können höchstens 50 % der in einem Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte ersetzen. Abschlussarbeiten müssen grundsätzlich an der TU Brauschweig erbracht werden.
Eine Anerkennung für eine Prüfungsleistung kann nicht mehr beantragt werden, wenn bei dieser Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang bereits ein Prüfungsversuch an der TU Braunschweig abgelegt wurde.
In den Fällen, in denen eine extern erbrachte Prüfungsleistung anerkannt wurde, ist der Freiversuch ausgeschlossen.
Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag auf Anerkennung. Bitte kontrollieren Sie nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens Ihren Leistungsstand in TUconnect.
Studien-, Prüfungs- oder äquivalente Leistungen, die notwendig waren, um den Zugang zum Studiengang zu erhalten, können nicht anerkannt werden (§ 6 Abs. 14 APO).
Hochschulortswechsler:innen:
Studierende (Hochschulortswechsler:innen) sind gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. b der Immatrikulationsordnung der TU Braunschweig verpflichtet, spätestens zur Immatrikulation, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung inkl. aller erfolgreich und erfolglos unternommener Prüfungsversuche vorzulegen.
Solange diese Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist die Anmeldung zu und somit die Teilnahme an einer Prüfung nicht möglich. Weist ein:e Studierende:r nicht auf bereits unternommene Prüfungsversuche hin und nimmt dennoch an einer Prüfung teil, wird diese gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 APO als mit „nicht ausreichend“ bewertet!
Zusätzlich ist das Modulhandbuch (in elektronischer Form oder als Kopie) bei der zuständigen Studiengangskoordination einzureichen. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 6 APO. Bei Fragen zur Anerkennung kontaktieren Sie bitte die für Ihr Studienfach zuständige Studiengangskoordination.
Quereinsteiger:innen / Anerkennung aus berufspraktischer Tätigkeit:
Quereinsteiger:innen oder Studierende, die Leistungen aus berufspraktischer Tätigkeit anerkennen lassen wollen, füllen das Formular „Antrag auf Anerkennung von extern erbrachten Leistungen“ aus. Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt werden, wenn die während der berufspraktischen Tätigkeit etc. erworbenen Kompetenzen bei einer Gesamtbetrachtung in Inhalt, Umfang und Niveau denen der anzuerkennenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen (Gleichwertigkeit).
Das ausgefüllte Formular und folgende Unterlagen
legen die Studierenden zwecks Bestätigung der Gleichwertigkeit den entsprechenden Dozent:innen (Modulverantwortlichen) vor. Nach Bestätigung durch die:den Dozent:in reichen Sie die Unterlagen im Prüfungsamt ein.
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung wird durch den Prüfungsausschuss getroffen. Bitte kontrollieren Sie nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens Ihren Leistungsstand in TUconnect.
Studien-, Prüfungs- oder äquivalente Leistungen, die notwendig waren, um den Zugang zum Studiengang zu erhalten (z. B. Leistungen, die erforderlich waren, um die Berufsausbildung abzuschließen, wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung darstellt), können nicht anerkannt werden (§ 6 Abs. 14 APO).
Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region erbracht wurden.
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Quereinsteiger:innen (siehe vorherigen Abschnitt).
Exkursionen werden in der Regel mit 1 LP angerechnet. Bitte vorher bei der Studiengangskoordination anfragen, ob die Exkursion genehmigt wird.
Sprachkurse werden gemäß der Übersicht unter dem Punkt "Anrechenbarkeit von Sprachkursen " anerkannt.
Beachten Sie, dass in den jeweiligen Studiengängen verschiedene Regeln für die Anerkennung und die maximal einzubringenden Leistungspunkte aus verschiedenen Bereichen gelten. Informieren Sie sich zu den folgenden Fächern über die entsprechenden Links:
AIMS
Biochemie/chemische Biologie
Biologie (Bachelor / Master)
Biotechnologie (Bachelor / Master)
Chemie (Bachelor / Master)
Lebensmittelchemie (Bachelor / Master)
Auslandsstudium:
Die Anerkennung von im Ausland (während eines Auslandssemesters) erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist nur dann möglich, wenn deren Anerkennung gemäß § 6 Abs. 9 APO vor Antritt des Auslandsemesters beim Prüfungsausschuss beantragt und von diesem genehmigt wurde (Learning Agreement). Die tatsächliche Anerkennung (Erfassung im System) erfolgt dann nach Wiederaufnahme des Studiums an der TU Braunschweig. Je nachdem, wie viele Leistungspunkte erbracht wurden, werden diese gemäß den aktuellen Regelungen der Immatrikulationsordnung auf die Studienzeit angerechnet.
Hierbei wird ein Semester als Studienzeit angerechnet, wenn mindestens 30 Leistungspunkte anerkannt wurden; die Anzahl der anzurechnenden Semester erhöht sich für jeweils 30 anerkannte Leistungspunkte um ein Semester, d. h. ab 60 LP werden zwei Semester angerechnet, ab 90 LP werden drei Semester angerechnet. Bitte erkundigen Sie sich nach den fachspezifischen Fristen zur Antragsstellung. Folgende Unterlagen sind für die Anerkennung bei der zuständigen Studiengangskoordination einzureichen:
Abschlussarbeit während des Auslandsstudiums:
Die Anerkennung einer Abschlussarbeit oder sonstigen Prüfungsleistung als Bachelor- oder Masterarbeit ist laut § 6 Abs. 8 APO grundsätzlich nicht zulässig. Die Regelungen zur Abschlussarbeit sind in § 14 APO und in den entsprechenden Besonderen Teilen der Prüfungsordnung zu finden.