Urheberrecht

Urheberrecht

Neuregelung der Nutzungserlaubnisse durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) ab 01.03.2018

Ab dem 01.03.2018 tritt das UrhWissG in Kraft. Ab diesem Datum wird der § 52a UrhG durch den § 60a abgelöst. Darüber hinaus werden auch weitere Nutzungserlaubnisse neu geregelt. Das UrhWissG soll den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien in Forschung und Lehre durch übersichtliche Regelungen erleichtern.

Das UrhWissG stellt eine angemessene Vergütung der in Forschung und Lehrer genutzten Werke sicher. Durch den Ausschluss einer Einzelabrechnung mit den Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort), wurde eine praxisgerechte Lösung für die Nutzungsvergütung gefunden. Die Vergütung erfolgt pauschal auf der Basis von Stichproben.

Die aus Sicht von Lehre und Forschung zwei zentralen und ab 01.03.2018 gültigen Regelungen im UrhWissG sind folgende:

Die Erlaubnisse für Unterricht und Lehre nach Paragraph 60a (d.h. Nutzung in StudIP u. elektronischen Semesterapparaten):

  • Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen vervielfältigt und für einen abgegrenzten Kreis zugänglich gemacht werden.
  • Abbildungen, einzelnen Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs (weniger als 25 Seiten) und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
  • Nun ist es auch möglich, Kopien im Hörsaal im Rahmen der erlaubten Umfänge zu verteilen oder einen Ordner mit Kopiervorlagen zu erstellen.
  • An Hochschulen dürfen nun auch 15 Prozent eines Schulbuches z. B. über Stud.IP für einen abgegrenzten Kreis vervielfältigt und zugänglich gemacht werden.

Achtung: Vollständige Zeitungsartikel und Artikel aus Publikumszeitschriften (Spektrum der Wissenschaft, Stern etc.) dürfen für die Lehre nicht zugänglich gemacht oder kopiert werden.

Weitere Informationen zu Paragraph 60a:  https://elan-ev.de/themen_p60.php

Die Erlaubnis für die wissenschaftliche Forschung nach Paragraph 60c:

  1. Für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient, dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt und zugänglich gemacht werden.
    Achtung: Kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist nicht privilegiert.
  2. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

Für 1. und 2. gilt gleichermaßen:

  • Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
  • Vollständige Zeitungsartikel und Artikel aus Publikumszeitschriften (Spektrum der Wissenschaft, Stern etc.) dürfen für die wissenschaftliche Forschung nicht zugänglich gemacht oder kopiert werden. Hier war die Lobbyarbeit der Verlage leider sehr erfolgreich.

Darüber hinaus wurde eine Regelung zum sogenannten Text- und Data-Mining mit dem Paragraphen 60d ergänzt, die nun das automatisierte Auswerten einer Vielzahl von Werken erlaubt.

Für die Sicherung der bibliotheksübergreifenden Literaturversorgung wurde die Regelung zur Fernleihe neu gefasst. Nach Paragraph 60e Absatz 5 UrhG dürfen nun Bibliotheken auf Einzelbestellung Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienen Werkes sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften zu nicht kommerziellen Zwecken an Nutzer übermitteln. Auch hier sind vollständige Vervielfältigungen von Artikeln aus Publikumszeitschriften oder Zeitungen nicht privilegiert.