Merkblatt zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Pädagogik (ab WS 2001/2002)
Zur 1. Staatsprüfung im Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen müssen für das Fach Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) folgende Leistungen erbracht werden [vgl. hierzu PVO-Lehr I vom 15. April 1998, § 26; Anlage I, Zweiter Teil (1)]
(a) Zulassungsvoraussetzungen:
(b) Eine mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer.
Wird die 1. Staatsprüfung bis zum Ende des 8. Semesters (Ende des Hauptstudiums) abgelegt, gilt die Freiversuchsregelung (vgl. im einzelnen Studienführer GHR)
Die o.a. Leistungsnachweise sollten im Fach Allgemeine Pädagogik und im Fach Schulpädagogik in im kommentierten Vorlesungsverzeichnis besonders gekennzeichneten Lehrveranstaltungen für das Hauptstudium erworben werden.
Gem. § 10 (1) "soll in der mündlichen Prüfung der Prüfling nachweisen, daß er über ein breites Grundlagenwissen und über geforderte vertiefte Kenntnisse verfügt, die er in den Gesamtzusammenhang des Fachs einordnen kann. Der Prüfling kann in jedem Fach einen Schwerpunkt und die Teilbereiche, in denen er vertiefte Kenntnisse erworben hat, angeben und sich zum Schwerpunkt kurz zusammenhängend äußern. Die Prüfung im Schwerpunkt soll ein Drittel der Prüfungszeit nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit ... soll nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein."
Gem. Anlage I, Zweiter Teil (2) der PVO-Lehr I (S. 413) sind in mündlichen Prüfungen im Fach Pädagogik Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und Sozialpädagogik/Sonderpädagogik/interdisziplinäre Bezüge nachzuweisen.
Für die Zulassung zur 1. Staatsprüfung wird ein entsprechender Antrag beim Niedersächsischen Landesprüfungsamt (NLPA) gestellt. Dem Antrag sind die Immatrikulationsbescheinigung sowie die geforderten Leistungsnachweise beizufügen. Die Abgabefristen für die Anträge gibt das NLPA auf dem Informationsbrett im Zwischengeschoss Bültenweg 74 bekannt.
Ablegen der mündlichen Prüfung
Für die mündliche Prüfung gilt folgendes Verfahren:
In der PVO-Lehr I wird zwischen den drei pädagogischen Bereichen Allgemeine Pädagogik (Bereich A), Schulpädagogik (Bereich B) und Sozialpädagogik/ Sonderpädagogik/ interdisziplinäre Bezüge (Bereich C) unterschieden. Jeder Bereich enthält drei unterschiedliche Teilbereiche; es gibt demnach insgesamt neun mögliche, von der PVO vorgegebene Prüfungsteilbereiche. Den jeweiligen Teilbereichen sind von den Pädagogischen Instituten zur besseren Strukturierung der Prüfung Themen zugeordnet, die als Vorschläge aufzufassen sind; es können auch andere Themen gewählt werden.
Die mündliche Prüfung besteht dementsprechend aus drei Teilen:
(a): dem Schwerpunkt
(b) und (c): den vertieften Kenntnisse in zwei unterschiedlichen Teilbereichen.
Als Schwerpunkt wählt der Kandidat/die Kandidatin aus einem der neun Teilbereiche ein Thema aus dem Themenkatalog der rechten Spalte.
Zur Prüfung der vertieften Kenntnise wird aus den verbleibenden zwei Bereichen jeweils ein Teilbereich (insgesamt zwei) aus der linken Spalte ("Teilbereiche") ausgewählt.
Beispiel:
Als Schwerpunkt wird aus Bereich A (Allgemeine Pädagogik), Teilbereich 2, das Thema: "Erziehungswissenschaftliche Theorien, Positionen und Methoden" ... gewählt.
Vertiefte Kenntnisse werden aus den verbleibenden zwei Bereichen nachgewiesen in (1) "Allgemeine Didaktik" (ganzer Teilbereich 1 aus Bereich B [Schulpädagogik] und in (2) "Lernen und Leben in heterogenen Gruppen" (ganzer Teilbereich 1 aus Bereich C [Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, interdisziplinäre Bezüge].
Schwerpunktthema und die Teilbereiche, in denen die vertieften Kenntnisse nachgewiesen werden sollen, werden mit dem Prüfer/der Prüferin festgelegt.