Eine alternative mündliche Prüfung ist nicht möglich. Eine mündliche Prüfung ist nur für den Fall vorgesehen, um das Prüfungsergebnis eines dritten schriftlichen Versuchs, die im letzten Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, festzustellen (§ 13 Abs. 5 APO). Für Prüfungsleistungen, entfällt die mündliche Ergänzungsprüfung, wenn der 3. Versuch unentschuldigt nicht angetreten wurde.
Für die mündliche Ergänzungsprüfung gilt:
Wurde eine Klausur im dritten Versuch regulär nicht bestanden, müssen Sie innerhalb eines Monats selbständig einen Termin für eine mündliche Ergänzungsprüfung mit den Prüfenden vereinbaren. Der Termin muss Ihrem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitgeteilt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Note im Online-Portal / Aushang durchgeführt werden. Die Frist für die Terminvereinbarung beginnt mit der Veröffentlichung der Note im Online-Portal / Aushang. Vor der mündlichen Ergänzungsprüfung geben wir Ihnen die Möglichkeit der Klausureinsicht.
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Ergänzungsprüfung bedeutet, dass das Fach endgültig nicht bestanden wurde (§ 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 APO). Das Ergebnis dieser letzten Wiederholung (berücksichtigt wird die schriftliche Leistung sowie die Leistung der mündlichen Ergänzungsprüfung) kann nur "ausreichend" oder "nicht bestanden" sein.
Im Krankheitsfall finden die im Beitrag „Was muss ich tun, wenn ich am Prüfungstag erkrankt bin?“ das hier ebenfalls notwendige Vorgehen. Bei mündlichen Ergänzungsprüfungen ist jedoch bereits ab der ersten Krankmeldung ein amtsärztliches Attest erforderlich. Sobald Sie wieder gesund sind, ist ein neuer Termin für die mündliche Ergänzungsprüfung zu vereinbaren und dem Prüfungsamt mitzuteilen.