Instrumentalunterricht

Zu Beginn des Studiums muss das Haupt- und zum 3. Semester das Nebeninstrument für die Prüfung in den Basismodulen 4 und 5 festgelegt werden. Eines von beiden muss Gesang sein. Die Wünsche der Studierenden zum Nebeninstrument (bei Instrumentalisten Gesang, bei Sängern ein Instrument) müssen zum Ende des zweiten Semesters dem Modulbeauftragten fristgerecht nach Aushang schriftlich mitgeteilt werden. Ein Wechsel des Instruments oder Lehrers ist nach schriftlicher Mitteilung an den Modulbeauftragten nur zum Ende eines Semesters möglich, wenn entsprechende Plätze frei sind.

Kontaktaufnahme mit meinem Instrumentallehrer

Zum Wintersemester wird spätestens in der letzten Woche vor Vorlesungsbeginn eine Liste ausgehängt, auf der ihr über die Zuordnung zum Instrumental- bzw. Gesangsunterricht informiert werdet. In den ersten 10 Tagen eines jeden Semesters muss sich jede/r Studierende individuell bei seinem Lehrer melden, um die exakten Unterrichtstermine zu vereinbaren. Sollte dies nicht geschehen, kann der Platz neu vergeben werden. Die Telefonnummern der InstrumentallehrerInnen finden Sie auf der aktuellen Lehrveranstaltungsübersicht, die in der Bibliothek erhältlich ist, am Schwarzen Brett aushängt und auf der Webseite des Instituts zum Download bereitsteht.

Nachweis über das Repertoire

Eine regelmäßige Teilnahme ist Voraussetzung, um den Anspruch auf den Instrumentalunterricht aufrecht zu erhalten. Jede/r Studierende muss zusammen mit seinem/r Lehrer/-in die Formularliste „Dokumentation des Repertoires“ führen. Diese Liste muss bei den obligatorischen Studienberatungen nach dem zweiten und vierten Studiensemester vorgelegt werden und ist für die fachpraktische Prüfung (B5) wichtig, weil sie Auskünfte über den Repertoireerwerb und den Leistungsfortschritt gibt, und somit als eine der Grundlagen für die Prüfung gilt. 

Prüfung

Der Zeitpunkt, zu dem die fachpraktische Prüfung absolviert wird, muss nicht mit dem Ende des Instrumentalunterrichts zusammenfallen.