Studierende, die Leistungen der Hochschule nachfragen (Lehre, Betreuungsleistungen oder auch Abnahme von Prüfungen) müssen nach §19 NHG eingeschrieben sein und dürfen nicht beurlaubt sein.
Bei der Erstellung und Abgabe der Abschlussarbeit handelt es sich um eine Prüfungsleistung. Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeiten können demnach nur angemeldet, angefertigt und eingereicht werden, wenn Sie nicht exmatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Eine Exmatrikulation ist sofort nach Abgabe der Abschlussarbeit (bzw. nach dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung) möglich (allerdings ist dann die Prüfungsleistung noch nicht bewertet und im Falle eines Nichtbestehens müssten Sie sich, wenn Sie sich bereits exmatrikuliert haben, zum nächsten Semester wieder neu einschreiben).
Die Abschlussarbeit gilt als bestanden, wenn eine so genannte "4,0-Bescheinigung" vorliegt. Damit wird von Erst- und Zweitprüfer*in nach Abgabe der Arbeit bestätigt, dass die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Als Abschlussdatum gilt der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde (Abgabedatum der Abschlussarbeit/ bzw. der Tag der letzten Prüfung).
Um bei Ablegen der letzten Prüfungsleistung (Prüfung oder Abgabe der Abschlussarbeit) kurz nach Beginn eines neuen Semesters nicht den vollen Studienbeitrag zahlen zu müssen, sieht das NHG folgende Regelung vor: Nach §19 Abs. 6 Satz 4 NHG können sich Studierende spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren lassen und erhalten dann ihre gezahlten Studienbeiträge erstattet.