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nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.
Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen bezogen auf die Diskriminierungsmerkmale Ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität zu verhindern oder zu beseitigen (AGG § 1).
Nach § 13 des AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebes zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlen.
Ihre Beschwerde wird geprüft und das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
Weitere Informationen: Rundschreiben vom 19.02.2007 (Informationsportal:Suchwort "AGG") "Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandungsgesetz (AGG) und zu § 61 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)"