In der Regel studiert man nach der Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Eintrittes in den Studiengang aktuell gültig ist. Eine Abfrage der Version kann aber auch über das QIS-Portal unter https://vorlesungen.tu-bs.de erfolgen. Unter dem Bereich Notenspiegel/Bescheinigungen kann man sehen, in welcher Version man gerade studiert. Im Bereich der Dokumente kann die jeweilige Prüfungsordnung entnommen werden.
Studierende, die Leistungen der Hochschule nachfragen (Lehre, Betreuungsleistungen oder auch Abnahme von Prüfungen) müssen nach §19 NHG eingeschrieben sein und dürfen nicht beurlaubt sein.
Bei der Erstellung und Abgabe der Abschlussarbeit handelt es sich um eine Prüfungsleistung. Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeiten können demnach nur angemeldet, angefertigt und eingereicht werden, wenn der/die Studierende nicht exmatrikuliert und nicht beurlaubt ist. Eine Exmatrikulation ist sofort nach Abgabe der Abschlussarbeit (bzw. nach dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung) möglich (allerdings ist dann die Prüfungsleistung noch nicht bewertet und im Falle eines Nichtbestehens müssten Sie sich, wenn Sie sich bereits exmatrikuliert haben, zum nächsten Semester wieder neu einschreiben).
Die Abschlussarbeit gilt als bestanden, wenn eine so genannte "4,0-Bescheinigung" vorliegt. Damit wird von Erst- und Zweitprüfer nach Abgabe der Arbeit bestätigt, dass die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Als Abschlussdatum gilt der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde (Abgabedatum der Abschlussarbeit/ bzw. der Tag der letzten Prüfung).
Um bei Ablegen der letzten Prüfungsleistung (Prüfung oder Abgabe der Abschlussarbeit) kurz nach Beginn eines neuen Semesters nicht den vollen Studienbeitrag zahlen zu müssen, sieht das NHG folgende Regelung vor: Nach §19 Abs. 6 Satz 4 NHG können sich Studierende spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren lassen und erhalten dann ihre gezahlten Studienbeiträge erstattet.
Sofern alle Prüfungs- und Studienleistungen bestanden sind, werden die entsprechenden Zeugnisse und Urkunden automatisch erstellt.
Zeugnisse und Urkunden werden laufend abgewickelt. Sobald ihre Unterlagen abholfertig sind, informieren wir sie per E-Mail.
Der Vorgang der Zeugniserstellung startet im Prüfungsamt erst, nachdem die Bewertung Ihrer letzten Prüfungsleistung im Prüfungsamt vorliegt. In der Regel ist dies die Abschlussarbeit. Das Gutachten zur Abschlussarbeit sollte dem Prüfungsamt 4 Wochen nach Abgabe der Arbeit vorliegen. Bitte erkundigen Sie sich im Prüfungsamt, ob das Gutachten 4 Wochen nach Ihrer Abgabe vorliegt. Nur so ist gewährleistet, dass es bei Ihrer Urkunden- und Zeugniserstellung zu keinen großen Verspätungen kommt. Nach Eingang des letzten Prüfungsergebnisses werden Ihr Zeugnis und Ihre Urkunde gedruckt und durchlaufen anschließend den Unterschriftenumlauf. In der Regel dauert es ca. 2 Monate, bis Zeugnis und Urkunde zur Abholung bereit liegen.
Bitte beachten Sie: Ihre Bachelorurkunde können Sie erst abholen, wenn Sie Ihre Exmatrikulation nachweisen.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest innerhalb von 3 Werktagen im Prüfungsamt vorzulegen. Dabei gilt der Prüfungstag als 1. Werktag. Sollte der letzte Tag der Einreichungsfrist für das Attest ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, dann wird die Abgabezeit entsprechend um diesen Tag verlängert und Sie dürfen die Krankmeldung am darauffolgenden Werktag abgeben. Sollten Sie kein ärztliches Attest einreichen, wird die Prüfung mit "nicht erschienen" (Note 5,0) gewertet. Bei Zusendung des ärztlichen Attests per Post zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der eingehaltenen Abgabefrist.
Kann der oder die Studierende krankheitsbedingt an der gleichen Prüfung bereits zum dritten Mal nicht teilnehmen, muss eine Bescheinigung einer Fachärztin bzw. eines Facharztes, einer Psychologin bzw. eines Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten vorgelegt werden, welche so aussagekräftig ist, dass der Prüfungsausschuss die Ursache und den Grad, die Art sowie ggf. die Dauer der Beeinträchtigung feststellen kann.
Ein ärztliches Attest kann über die folgenden Wege eingereicht werden:
Persönlich über die Zentrale Poststelle (Universitätsplatz 2)
Per Post (bei Zusendung der Krankmeldung zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der Einhaltung der Frist). Es obliegt Ihrer Pflicht, sicherzustellen, dass ein Poststempel mit Datum auf dem Brief lesbar ist.
Als Serviceleistung für Studierende akzeptieren die Prüfungsämter der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät das eingescannte Original der Krankmeldung vorab zur Fristwahrung per E-Mail oder per Fax. Das Original des ärztlichen Attests muss dann innerhalb einer Woche in dem für Sie zuständigen Prüfungsamt nachgereicht werden. Wird das Original der Krankmeldung nicht innerhalb einer Woche im Prüfungsamt nachgereicht, gilt die Prüfung mit "nicht erschienen" (5,0) bewertet.
Prüfungen können gemäß § 13 APO zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen müssen nicht zwingend im auf den Prüfungsversuch folgenden Semester abgelegt werden. Beim letzten schriftlichen Versuch, dessen Nichtbestehen das endgültige Scheitern und damit die Beendigung des Studiums zur Folge hätte, darf die Note "nicht ausreichend" nur nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden.
Das Thema der Abschlussarbeit muss aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften stammen. Ohne Antrag kann die Arbeit auch von Prof. Dombrowski und Prof. Herrmann betreut werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate. Bitte beachten Sie, dass Sie während der Bearbeitung der Bachelorarbeit immatrikuliert sein müssen!
Die Anmeldung der Bachelorarbeit ist möglich, sobald Sie 120 Leistungspunkte im Bachelorstudiengang ToM erbracht haben und diese dem Prüfungsamt vorliegen. Ob Sie die erforderlichen 120 Leistungspunkte erreicht haben, können Sie im Prüfungsamt erfragen, oder unter https://vorlesungen.tu-bs.de selbst überprüfen. Falls Sie die Anmeldung zur Bachelorarbeit ohne die erforderlichen Vorleistungen einreichen, wird die Anmeldung nicht anerkannt. Des Weiteren kann die Bachelorarbeit NICHT mit demselben Titel erneut angemeldet werden.
Zunächst ist es erforderlich, dass Sie sich einen Betreuer suchen und ein Thema für Ihre Bachelorarbeit absprechen. Beachten Sie bitte: Wenn Sie Ihre Bachelorarbeit extern schreiben möchten, ist es ebenfalls erforderlich, dass Sie sich zunächst einen Betreuer an der TU Braunschweig suchen! Zur Anmeldung der Arbeit ist das Anmeldeformular "Anmeldung einer Abschlussarbeit im Studiengang ToM" zu verwenden, das vor dem Prüfungsamt aushängt und auch hier zu finden ist. Das ausgefüllte und von Ihnen und dem Prüfer unterzeichnete Anmeldeformular wird vom Institut an das Prüfungsamt übersandt und die Arbeit ist somit angemeldet. Ab dem auf der Anmeldung angegebenen Datum läuft die Bearbeitungszeit von drei Monaten, der Abgabetermin liegt dementsprechend genau drei Monate nach dem Anmeldedatum (Beispiel: Anmeldedatum: 18.11.2023 -> Abgabedatum: 18.02.2024).
Die Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen:
Hierzu laden Sie die Abschlussarbeit über TUConnect hoch. Das Hochladedatum ist das Abgabedatum! Es werden keine gedruckten Exemplare im Prüfungsamt eingereicht. Die Gutachter:innen können jedoch gedruckte Versionen der Abschlussarbeit fordern. Ob dies der Fall ist, klären Sie direkt mit den Gutachter:innen. Die Frist für das Einreichen der gedruckten Version bei den Gutachter:innen beträgt fünf Tage ab Hochladedatum (§ 14 Abs. 7 Satz 4 APO).
Bei technischen Problemen (z.B. Hochladeprozess) kontaktieren Sie bitte Ihr Prüfungsamt vor Ablauf der Abgabefrist (per Mail).
Der Titel der Abschlussarbeit muss bei Abgabe der Abschlussarbeit mit dem angemeldeten Titel übereinstimmen:
Bei einer Titeländerung muss der „Antrag zur Änderung des Titels der Abschlussarbeit“ bis 7 Tage vor dem Hochladen der Abschlussarbeit per E-Mail im Prüfungsamt eingereicht werden (inkl. Unterschrift der:des Erstgutachter:in). Bitte nutzen Sie dafür die zugeschickte Vorlage.
Alle weiteren Informationen sind Ihnen nach der Anmeldung von uns im Dokument "Merkblatt zur Abgabe der Abschlussarbeit" mitgeteilt worden.
Sollte es sich bei der Abschlussarbeit um Ihre letzte Prüfungsleistung handeln und möchten Sie sich möglichst kurzfristig exmatrikulieren, sollten Sie in jedem Fall sicher sein, dass Sie alle Prüfungs- und Studienleistungen inklusive der Abschlussarbeit bestanden haben. Sollte Ihre Abschlussarbeit noch nicht endgültig benotet sein, die Leistung aber in jedem Fall als bestanden bewertet werden, können Erst- und Zweitprüfer Ihnen eine "4,0-Bescheinigung" ausgeben, die bestätigt, dass Ihre Abschlussarbeit mit mindestens "ausreichend" bestanden ist. Wir raten dringend von einer Exmatrikulation ab, bevor nicht sicher gestellt ist, dass alle Prüfungs- und Studienleistungen bestanden sind!
Krankmeldung während der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit
Bei Krankheit während der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit ist ein ärztliches Attest einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Das ärztliche Attest muss am dritten Werktag nach Feststellung der Erkrankung im Prüfungsamt vorliegen.
Der Feststellungstag der Erkrankung zählt als erster Werktag. Ein Samstag zählt dabei auch als Werktag. Sollte der dritte und damit letzte Tag der Einreichungsfrist für das Attest ein Samstag, Sonn- oder Feiertag sein, dann wird die Abgabezeit entsprechend um diesen Tag verlängert und das ärztliche Attest darf am darauffolgenden Werktag abgeben werden. Sollten während der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit bereits zwei ärztliche Atteste eingereicht worden sein, muss es sich bei ab der dritten und jeder weiteren Krankschreibung um eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eine Facharztes, einer Psychologin/Psychologen oder Psychotherapeutin/Psychotherapeuten handeln welche so aussagekräftig sein muss, dass der Prüfungsausschuss die Ursache und den Grad, die Art sowie ggf. die Dauer der Beeinträchtigung feststellen kann.
Ärztliches Attest = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ärztliches Attest auf dem der Zusatz „Prüfungsunfähig“ enthalten sein muss.
Wie kann ich das ärztliche Attest fristgerecht einreichen?
Als Serviceleistung für die Studierenden akzeptieren die Prüfungsämter der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät das eingescannte Original der Krankmeldung vorab zur Fristwahrung per E-Mail oder per Fax (Faxnummer 0531 391 8220). Das Original des ärztlichen Attests muss dann innerhalb einer Woche in dem für Sie zuständigen Prüfungsamt nachgereicht werden. Wird das Original der Krankmeldung nicht innerhalb einer Woche im Prüfungsamt nachgereicht, wird die Bearbeitungszeit der Arbeit nicht verlängert.
Persönlich im für Sie zuständigen Prüfungsamt, außer bei ansteckenden Krankheiten.
Per Post (bei Zusendung der Krankmeldung per Post zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der Einhaltung der Frist). Es obliegt Ihrer Pflicht, sicherzustellen, dass ein Poststempel mit Datum auf dem Brief lesbar ist.
Wichtig: Die Krankmeldung muss auf jeden Fall vor der offiziellen Abgabefrist im Prüfungsamt vorliegen.
Gemäß § 19 (1) des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der TU Braunschweig ist es Ihnen gestattet Zusatzprüfungen abzulegen, solange Sie die Prüfungs- und Studienleistungen, die zum Studienabschluss erforderlich sind, noch nicht abgeschlossen haben. Studierende aus Bachelorstudiengängen können in diesem Zusammenhang maximal 35 Leistungspunkte aus Masterstudiengängen erwerben.
Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Sie Zusatzprüfungen im Masterstudiengang ablegen möchten, dies vor Anmeldung beim Prüfungsausschuss beantragen müssen! Nachträglich eingereichte Leistungsnachweise werden nicht als Zusatzprüfung anerkannt!
Gemäß §19 (2) wird auf Antrag das Ergebnis und die erreichte Anzahl der Leistungspunkte mit in Ihrem Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht mit in das Gesamtergebnis einbezogen. Bitte versäumen Sie nicht dies gegebenenfalls bis spätestens vier Wochen vor Ablegen der letzten zum erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistung zu beantragen!
Bitte beachten Sie: Der Rücktritt von Zusatzprüfungen ist über das Online-System leider nicht möglich!
Sofern Sie Zulassungsauflagen zu erfüllen haben, ist es erforderlich, dass Sie sich im Prüfungsamt zu den jeweiligen Prüfungen anmelden. Das Prüfungsamt informiert die Prüfer, dass Sie an der jeweiligen Prüfung teilnehmen werden.
Wenn Sie alle Ihre Zulassungsauflagen erfüllt haben und alle Prüfungsergebnisse im Prüfungsamt eingegangen sind, erstellen wir Ihnen gerne eine Bescheinigung als Nachweis zur Vorlage im Immatrikulationsamt. Bitte melden Sie sich frühzeitig im Prüfungsamt und informieren Sie uns, dass eine Bescheinigung zu erstellen ist. Bitte planen Sie für die Bearbeitung etwa drei Werktage ein.
Sie möchten Leistungen, die Sie in einem anderen Studiengang bzw. Abschluss oder an einer anderen Hochschule in Deutschland oder im Ausland erworben haben, für den Studiengang Technologie-orientiertes Management anerkennen lassen? Wir unterscheiden hierbei 2 Fälle:
Wechsel innerhalb der TU Braunschweig von einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Simultanstudiengang zum BachelorTechnologie-orientiertes Management
Wechsel von außerhalb der TU Braunschweig zum BachelorTechnologie-orientiertes Management
Bitte beachten Sie, dass wenn Sie an einer Prüfung im BachelorToM teilgenommen haben, eine Anerkennung dieser Leistung nicht mehr möglich ist. D.h., Sie müssen sich entscheiden, ob Sie eine Leistung anerkennen lassen wollen oder die Prüfung erneut schreiben. Es ist nicht möglich, erst die Prüfung zu absolvieren und im Falle des Nicht-Bestehens (oder wenn die Note schlecht ausgefallen ist) im Nachhinein die Prüfungsleistung aus dem vorherigen Studiengang anerkennen zu lassen.
1. Wechsel von Bachelor-Wi-Ing, FWM oder Winfo auf Bachelor ToM
Für alle Prüfungen bzw. Module, die auch im Technologie-orientierten Management vorhanden sind, erfolgt die Anrechnung durch einen formlosen Antrag auf Anerkennung und der entsprechenden Auflistung der anzurechenden Kurse. Für alle anderen Leistungen ist das Formular "Anerkennung von Leistungen" zu verwenden. Die Anerkennung führen die Prüfer bzw. Dozenten der Veranstaltungen im Studiengang ToM durch. Neben der Vorlage von Notenbestätigungen kann von den Prüfern auch verlangt werden, dass eine Beschreibung der Inhalte der besuchten Lehrveranstaltung vorgelegt werden muss.
2. Wechsel von außerhalb der TU zum Bachelor ToM
Um Leistungen, die außerhalb der TU erworben wurden, anerkennen zu lassen, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
Lesen Sie die Richtlinien zur Anerkennung von Leistungen und füllen Sie das Formular "Anerkennung von Leistungen" aus und reichen es zusammen mit den Notenbestätigungen sowie der Beschreibung der Inhalte der besuchten Veranstaltungen bei dem Fach ein, bei dem die Leistung anerkannt werden soll.
Wenn die Leistung anerkannt wurde, geben Sie das vom Fachdozenten unterschriebene Formular im Prüfungsamt ab.
Grundsätzlich können Sprachenkurse eingebracht werden. Falls man die erste Fremdsprache aus Schulzeiten einbringen möchte, so muss gelten der Unterricht wurde mindestens auf dem Niveau B2 unterrichtet. Für die zweite und dritte Fremdsprache muss gelten, dass diese mindestens auf dem Niveau B1 unterrichtet wurden. Für alle weiteren Fremdsprachen gilt, dass diese mindestens auf dem Niveau A1 unterrichtet worden sein müssen. Zusätzlich gilt für alle Bildungsausländer die "Deutsch" als Sprachkurs belegen wollen, dass diese zuvor am Deutschunterricht mindestens auf dem Niveau C1 teilgenommen haben müssen.
Die Standard-Sprachkurse des Sprachenzentrums sind für Studierende der TU Braunschweig kostenlos. Nur für die Intensiv-Kurse Deutsch muss eine Kursgebühr entrichtet werden.