FAQ Stiftungsuniversität

Einige Fragen zur Stiftungsuniversität wurden bereits in der Vergangenheit gestellt. Auf dieser Seite finden Sie unsere Antworten. Allgemeine Informationen zum Stiftungsmodell finden Sie hier.

Vorteile, Nachteile und Risiken

Welche Vorteile sieht das Präsidium im Stiftungsmodell?

Die Hauptvorteile liegen aus Sicht des Präsidiums vor allem darin, dass sich durch die größere Distanz zum Land Niedersachsen die Handlungsspielräume für die Universität vergrößern. Wichtige Entscheidungen durch den Stiftungsrat werden so schneller möglich sein.

Konkret bedeutet dies:

  • Selbständige Schaffung und Hebung von Beamtenstellen, insbesondere Professorenstellen innerhalb des vom Landtag verabschiedeten Ermächtigungsrahmen
  • Denominationen und Freigaben von Professuren ohne Genehmigung des MWK
  • Dauerhaftes Berufungsrecht
  • Gesetzlich abgesicherte Bauherreneigenschaft
  • Mehr haushaltsrechtliche Flexibilität durch eigene Bewirtschaftungsregeln
  • Ganzjährige Planungssicherheit im Finanzbereich
  • Mehr (langfristiges) Potential in der Verwendung von Rücklagen, Zuführungen zum Stiftungsvermögen und dessen Verzinsung

Beispiele:

  • Vereinfachung der Verwaltungsprozesse: Die Erlasse des Landes werden nicht unmittelbar angewendet. Das hilft anderen Stiftungshochschulen, ihre Verwaltungsprozesse schlank zu gestalten. Die Berufungsprozesse an der Universität Hildesheim haben sich beispielsweise durch den Wegfall der fachlichen Prüfung im MWK auf sechs Monate von der Ausschreibung bis zum Rufangebot verkürzt.
  • Attraktivere Rahmenbedingungen für Studierende und Mitarbeitende: Einnahmen und Spenden können kapitalertragswirksam eingesetzt werden, um mehr Handlungsspielraum für die Hochschule zu ermöglichen. Durch den Aufbau eines Stiftungsvermögens, z.B. aus langjährig ungenutzten Rücklagen, können zudem mit der Zeit Zinsgewinne erwirtschaftet werden. Mit diesen können für Studierende und Mitarbeitende langfristig attraktivere Rahmenbedingungen geschaffen werden
  • Finanzielle Autonomie: Durch die finanzielle Autonomie vom Land sind keine unterjährigen Haushalts- oder Stellenbesetzungssperren mehr möglich.
  • Entscheidungsgewalt über Stellenhebungen: Der Stiftungsrat kann eigenständig über Stellenhebungen im W-Bereich entscheiden, ohne dass dafür andere Beamtenstellen an das Land zurückgegeben werden müssen.

Gibt es Nachteile bei den Mitbestimmungsrechten u. -pflichten des Personalrats was hat der Arbeitgeberverband, der der Tarifgemeinschaft der Länder angehört, damit zu tun?

Nach innen bleiben die Rechte und Möglichkeiten des Personalrats uneingeschränkt bestehen.

Nach außen könnten die Mitarbeitenden keine Vertreter*innen mehr in den Haupt­personalrat des MWK wählen, da dieser nur die Universitäten in Trägerschaft des Landes vertritt. Auch die dort angesiedelte Einigungsstelle als Schlichtungsorgan bei Problemen zwischen Arbeitgeberin und Personalrat wäre nicht mehr direkt zuständig.

Die Personalräte der Stiftungshochschulen sind in der Landeshochschulpersonalrätekon­ferenz vertreten, welche jedoch kein gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsrecht hat.

Um auch nach außen eine Vertretung auf Ebene des Personalrats zu ermöglichen, sind alle Stiftungshochschulen verpflichtet, einem Arbeitgeberverband unter Trägerschaft des Landes beizutreten, der der Tarifgemeinschaft der Länder angehört. Dazu wäre das Präsidium der TU Braunschweig sofort bereit. Das Land hat diesen Arbeitgeberverband in den letzten 20 Jahren seit Gründung der ersten fünf Stiftungshochschulen jedoch noch nicht gegründet.

Von den Personalräten der seit 20 Jahren bestehenden Stiftungsuniversitäten wurde gegenüber dem Personalrat der LU Hannover bestätigt, dass sich seit deren Stiftungswerdung in der Praxis hierdurch keine Nachteile ergeben haben.

Mit welchen Risiken ist zu rechnen?

Es besteht auf dem Weg zur Stiftung grundsätzlich das Risiko, dass es nicht gelingt, mit dem Land die von der TU Braunschweig angestrebten Rahmenbedinungen zu verhandeln. In diesem Fall würde der Senat das Verhandlungsergebnis ablehnen.

Sollte es zu einer Stiftungswerdung kommen, wäre Umwandlung in eine Stiftung ist in folgenden Bereichen mit Risiken verbunden:

  • Übergang der Liegenschaften vom Land Niedersachsen an die Stiftung: Für die Aufstellung des Grundstockvermögens einer Stiftung würden die genutzten Liegenschaften (Gebäude und Grundstücke) vom Land an eine Stiftung TU Braunschweig übergehen. Damit würde sich auch der derzeit spürbare Sanierungsstau negativ in unserer Bilanz niederschlagen. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Trägerschaftsmodell einer Stiftung öffentlichen Rechts weiterhin das Land in der Verantwortung ist, den Bauhaushalt der TU Braunschweig - als Landesbetrieb oder Stiftung - ausreichend auszustatten. Das ist die Voraussetzung, dass die TU Braunschweig den Sanierungsstau Schritt für Schritt abbauen kann.
  • Stiftungen erhalten nur Mittel für laufende Kosten, aber keinen zinswirksamen Kapitalgrundstock: Das Grundstockvermögen, welches eine Stiftung zur Generierung von Zinserträgen nutzen kann, kann sich aus Sach- und Geldwerten zusammen setzen. Hierzu haben bereits die bestehenden fünf Stiftungshochschulen die Erfahrung gemacht, dass der Aufbau eines zinswirksamen Kapitalstocks Zeit benötigt. Von Landesseite könnte die TU Braunschweig hierfür nicht mit einer finanziellen „Mitgift“ rechnen, sondern wäre dafür auf Zustiftungen (Spenden, Erbschaften…) angewiesen oder müsste sukzessive nicht anderweitig genutzte Rücklagen ins Stiftungskapital überführen.
  • Zusammensetzung des Stiftungsrats: Ein Stiftungsrat übernimmt Aufgaben, die zuvor das Land übernommen hat. Damit bekommt er mehr Entscheidungsverantwortung, als es der Hochschulrat im Zusammenspiel mit dem Land derzeit hat. Somit kommt es entscheidend darauf an, dass hier vom Senat geeignete Personen gefunden und benannt werden, welche diese Verantwortung tragen und die Spielräume des Stiftungsmodells im Sinne der gesamten Universität nutzen. 

Was ändert sich für die Mitarbeitenden?

Gilt für uns weiterhin der TV-L?

Ja. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (§ 58 Abs. 4 NHG) legt fest, dass die geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes auch für Beschäftige der Stiftungen gelten.

Darüber hinaus sind die Stiftungen verpflichtet, in einem vom Land Niedersachsen geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten.

Werden alle Mitarbeitenden übernommen? Muss ich zur Stiftung wechseln?

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse würden zu einem Stichtag durch einen Rechtsakt in die Stiftung übernommen und dort entsprechend der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt.

Da der Wechsel der Trägerschaft durch eine rechtliche Überführung seitens des Landes (Errichtungsverordnung im Gesetzblatt) erfolgt, würde dieser Schritt für alle Beschäftigten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beamtinnen und Beamte, Lehrbeauftragte, Hilfskräfte etc.) der TU Braunschweig zu einem gesetzten Stichtag automatisch erfolgen. Ein individueller Widerspruch ist rechtlich nicht vorgesehen, da kein privatrechtlicher Betriebsübergang/Arbeitgeberwechsel, sondern eine öffentlich-rechtliche Überführung erfolgt.

Betriebsbedingte Kündigungen sind seitens der TU Braunschweig ausgeschlossen sowie entsprechend der Vereinbarung des Landes mit den Gewerkschaften nicht vorgesehen.

Wird es betriebsbedingte Kündigungen geben?

Nein. Betriebsbedingte Kündigungen sind seitens der TU Braunschweig ausgeschlossen. Weiterhin besteht eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und der Niedersächsischen Landesregierung, dass betriebsbedingte Kündigungen in den Errichtungsverordnungen von Stiftungshochschulen ausgeschlossen werden.

Bleiben unsere Arbeitsverträge bestehen? Wenn nein, was wird sich ändern?

Ihr Arbeitsvertrag gilt wie bisher weiter. Die Stiftung tritt durch die Stiftungsverordnung an die Stelle des Landes Niedersachsen und wird Arbeitgeberin mit Dienstherreneigenschaft.

Wenn die Landesregierung am Ende des Gremienprozesses in der Universität eine Überführung der TU Braunschweig in die Trägerschaft einer Stiftung beschließen sollte, findet das durch einen Rechtsakt der Landesregierung (Errichtungsverordnung, die im Gesetzblatt veröffentlicht wird) statt. Das Land wird dabei auf der rechtlichen Ebene als Trägerin der Universität durch die Stiftung abgelöst, ohne das einzelne Arbeitsverträge angefasst oder geändert werden. Es findet daher rechtlich kein Betriebsübergang statt, sondern eine Überleitung aller Beschäftigten kraft gesetzlicher Regelung.

Alle Beschäftigten bleiben weiterhin Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, sodass entsprechende Tarife privater Versicherungen (öffentlicher Dienst-Rabatt) etc. unverändert bestehen bleiben.

Alle Beamt*innen werden ohne Nachteile als mittelbare Landesbeamt*innen in den Dienst der Stiftung übernommen. Für Personen, die bisher den Zusatz „Regierungs-“ (z.B. Regierungsinspektor*in) als Teil ihrer Amtsbezeichnung geführt haben, könnte sich dieser Zusatz eventuell ändern. Andere Stiftungshochschulen haben hier von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, spezifischere Zusätze (Verwaltungs-, Universitäts- o.ä.) zu wählen.

Wie sollen die Mitarbeitenden die Umwandlung in eine Stiftung und die zu erwartende Mehrarbeit schaffen?

Die meisten Mitarbeitenden werden von einer Umwandlung der TU Braunschweig in eine Stiftung in ihrem Arbeitsalltag nicht betroffen sein. Änderungen wird es vor allem im Bereich des Finanz- und Liegenschaftsmanagements, in rechtlichen Fragen sowie für die Gremienbetreuung geben.

Wie die Erfahrungen aus anderen Stiftungshochschulen zeigen, wird die tatsächliche Mehrarbeit überschaubar sein. Der personelle Mehrbedarf beläuft sich dort auf eine bis wenige zusätzliche Personen. An den Stellen, an denen tatsächlich spürbare Mehrarbeit auftreten wird, wird das Präsidium bedarfsgerechte Lösungen schaffen.

Was hat jede*r Einzelne persönlich davon, wenn die TU Braunschweig eine Stiftungsuniversität werden sollte?

Die Überführung der TU Braunschweig in eine Stiftung bringt voraussichtlich keine individuellen Vorteile. Die Universität als Gesamtsystem wird entscheidungs- und handlungsfähiger. Das stärkt die Universität als Ganzes, wodurch sie nach innen und außen attraktiver wird.

Habe ich Nachteile, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Bei einem Wechsel vom Land zur Stiftung werden die beim Land verbrachten Zeiten voll angerechnet. Ebenso sichert es das Landesrecht zu, dass Zeiten bei der Stiftung so angerechnet werden, als wären sie im unmittelbaren Landesdienst erfolgt.

Ich mache mir Sorgen um meine Altersversorgung. Ist diese in der Stiftung gesichert?

Die Stiftung übernimmt gleichwertig alle Aufgaben und Ansprüche für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung und zahlt weiterhin in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.

Dadurch, dass die Stiftung in der rechtlich bindenden Trägerschaft des Landes ist, kann eine Stiftung zudem nicht zahlungsunfähig werden, solange das Land selbst nicht zahlungsunfähig ist.

VBL-Einzahlung: Bleibt der AG-Pflichtanteil bestehen?

Durch die Regelung im Niedersächsischen Hochschulgesetz (§ 58 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 NHG) sind die Stiftungshochschulen verpflichtet, die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen­versorgung in der VBL weiterzuführen und aufrecht zu erhalten. Solange und soweit die entsprechenden AG-Pflichtanteile im Rahmen des TV-L geregelt sind, werden diese Anteile auch weiter von der Stiftung als Arbeitgeber übernommen.

Gelten für künftige Mitarbeitende der Hochschule die gleichen Rechte, wie für die aktuellen Mitarbeitenden?

Eine Gleichstellung und -behandlung bestehender und künftiger Mitarbeitender möchte das Präsidium in jedem Fall gewährleisten. Dies wäre beispielsweise im Zuge einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat noch näher auszugestalten.

Wer übernimmt zukünftig die Abwicklung der Personalabrechnungen und Auszahlung der Gehälter?

Im NHG (§ 55a Abs. 1 bis 6) ist vorgesehen, dass das Land in der Errichtungsverordnung bestimmen kann, dass die Personalabrechnungen inklusive der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, die Beihilfezahlungen und die Nachversicherung für ausscheidende Beamtinnen und Beamte weiterhin vom NLBV namens und im Auftrag der Stiftung übernommen werden. Die TU Braunschweig würde diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und - anders als beispielsweise die Universität Göttingen - keine eigene Abrechnungs- und Bezügestelle aufbauen wollen.

Was ändert sich für Studierende?

Wird mein Abschluss sich ändern? Und wird er weiterhin anerkannt, wenn die TU Braunschweig eine Stiftungsuniversität wird?

Die Abschlüsse und deren Anerkennung haben uneingeschränkt Bestand. Durch eine Änderung der rechtlichen Trägerschaft der Universität ändert sich ihre staatliche Aufgabe als Bildungs- und Forschungseinrichtung nicht.

Ändern sich die Mitbestimmungsrechte der Studierenden in der Stiftung?

Das Recht auf Selbstverwaltung und Mitbestimmung besteht auch im Stiftungsmodell. Für Studierende wird sich daran und an den Gremien, in denen sie vertreten sind, nichts ändern.

Im neu zu gründenden Stiftungsrat ist ein beratender Sitz für eine gewählte Studierendenvertretung vorgesehen.

Muss ich für mein Studium künftig (mehr) bezahlen?

Nein. Durch die Änderung der Trägerschaft der TU Braunschweig entstehen den Studierenden keine zusätzlichen Kosten.

Ändert sich das Studienangebot und verbessert sich die Anzahl und Ausstattung der Lehr- und Lernräume?

Das Studienangebot wird weiterhin vom Land durch Studienangebotszielvereinbarungen festgelegt, so dass sich für uns als Universität zwischen dem Stiftungsmodell und dem Landesbetrieb kein Unterschied ergibt.

Die Lehr- und Lernräume sind der TU Braunschweig besonders wichtig, was sich auch am gerade eröffneten Neubau des Studierendenhauses zeigt. Auf die Anzahl und Ausstattung der Lehr- und Lernräume der Hochschule hat eine Entscheidung zur Stiftungswerdung keinen direkten Einfluss.

Als Stiftung besteht für eine Hochschule aber die Möglichkeit, ein Stiftungsvermögen aufzubauen, aus dessen Ertrag in der Hochschule mittelfristig zusätzliche Investitionen getätigt werden könnten.

Ändert sich die Bezahlung der HiWi-Verträge? Wie sieht das mit den aktuellen Forderungen zum TV Stud, nach u.a. mehr Geld, aus?

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse würden zu einem Stichtag durch einen Rechtsakt in die Stiftung übernommen und dort entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt.

Auch im Stiftungsmodell findet der TV-L kraft gesetzlicher Vorgabe (§ 58 Abs. 4 NHG) Anwendung, sodass der jüngst erzielte Kompromiss der Tarifparteien zu Mindestvertragslaufzeiten und Stundensätzen für studentische Hilfskräfte auch dort gelten würde.

Bleibt die Studierendenschaft eine Teilkörperschaft öffentlichen Rechts gemäß §20 NHG?

Ja.

Fragen zur künftigen Finanzierung der Universität

Will das Land mit dem Stiftungsmodell nicht einfach nur künftig Geld sparen?

Nein. Das Land ermutigt seine Universitäten seit über 20 Jahren in die Trägerschaft einer Stiftung zu wechseln, um ihnen mehr Gestaltungsspielräume zu geben. Bei diesem Schritt verzichtet es dabei aktiv auf die Zinserträge, die im Stiftungsmodell bei der Stiftung und nicht beim Land anfallen.

Rechtlich bleibt das Land in der Verpflichtung, seine Hochschulen finanziell zu unterhalten (Art. 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Landesverfassung). Das schließt sowohl den Erhalt als auch die Erneuerung der Bausubstanz ein. Das bedeutet, dass es keine Mittel einspart werden dürfen. 

Auch in der Praxis zeigt die Erfahrung, dass es seit der Einführung des Stiftungsmodells in Niedersachsen vor 20 Jahren keine Schlechterstellung der Stiftungsuniversitäten gegeben hat.

 

In wieweit macht sich eine Stiftungsuniversität von wirtschaftlichen Interessen abhängig?

Hier werden auch künftig die bewährten Kontrollmechanismen des Senats greifen:

  • Sollten Zustiftungen erfolgen, werden diese auf eventuelle Bedingungen geprüft und entsprechend der Regeln unserer Universität angenommen oder abgelehnt.
  • Mit Herrn Dr. Oliver Blume kommt derzeit eines der Mitglieder des Hochschulrats der TU Braunschweig aus der Wirtschaft. Die Zusammensetzung eines möglichen Stiftungsrats steht nicht fest – aber auch hier könnte ein/e Vertreter*in aus der Wirtschaft kommen. Sollte das der Fall sein und es zeigen sich Interessenskonflikte, hätte der Senat die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Stiftungsrats zu ändern.
  • Die Wissenschaftsfreiheit besteht uneingeschränkt auch im Stiftungsmodell, so dass die TU Braunschweig weiter über viele gemeinsame Projekte mit der Wirtschaft verbunden sein wird.

Wie finanziert sich die Stiftungsuniversität im Falle einer Finanzkrise?

Durch eine Änderung der Trägerschaft der Universität ändert sich dabei nicht die in der Landesverfassung verankerte Verpflichtung des Landes, seine Hochschulen zu finanzieren. Das Land bleibt rechtlich verpflichtet, alle seine Hochschulen – unabhängig davon, ob sie in direkter Trägerschaft des Landes oder einer landeseigenen Stiftung sind – finanziell auszustatten.

Da eine Stiftung nur dann insolvent werden könnte, wenn das die Stiftung tragende Land selbst zahlungsunfähig ist, ändert sich an der Finanzierungssicherheit unserer Universität gegenüber dem jetzigen Zustand nichts.

Wie soll das Einwerben von Geldern funktionieren?

Das Einwerben wird auch künftig kein Kerngeschäft der Universität sein. Durch die staatliche Grundfinanzierung bleibt unser Betrieb wie bisher gesichert. Dazu kommen Drittmittel für Forschung und Lehre, wie bisher auch.

Um private Kontakte bemüht sich bereits seit langem auch das Transfer- und Kooperationshaus, wo auch mit Unterstützung des Landes unser Alumni-Management aufgebaut wird. Das hilft uns dabei im Blick zu behalten, welche Karrierewege unsere Absolvent*innen nehmen, und schafft ggf. auch Kontakte zu Personen, welche die Universität bei ihrer Arbeit unterstützten möchten.

Wird die angestrebte Finanzakquise für die Stiftungsuni zur Abhängigkeit von Drittmitteln führen und kann es somit zu einer Reduzierung der Grundförderung des Landes Niedersachen kommen?

Das Land ist und bleibt rechtlich in der Verpflichtung, die Finanzierung der TU Braunschweig aus Landesmitteln sicherzustellen. Darüber hinaus wirbt die TU Braunschweig bereits jetzt rund 50% ihres Gesamthaushalts aus Drittmitteln (31,8%), Sondermitteln des Landes (16,6%) und sonstigen Einnahmen (1,5%) ein.

Dass das Land die Grundfinanzierung der Stiftungshochschulen nicht reduziert, zeigt sich auch an der Erfahrung der fünf seit über 20 Jahren bestehenden Stiftungshochschulen in Niedersachsen, darunter mit der Universität Göttingen die größte Universität des Landes, die alle seither finanziell keine Schlechterstellung gegenüber den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft erfahren haben.

Kann über eingeworbenes Geld frei verfügt werden oder ist es an bestimmte Projekte gebunden?

Das würde auch weiterhin von der*dem Mittelgeber*in abhängig sein. So können z.B. Spenden oder Erbschaften zweckgebunden sein – das würde auch im Stiftungsmodell nicht anders sein, als bisher.

Alle Spenden, Erbschaften etc. werden auf eventuelle Bedingungen geprüft und entsprechend der Regeln unserer Universität angenommen oder abgelehnt.

Wo kommen zur lfd. Instandhaltung bzw. Unterhaltung der Gebäude die Finanzierungsmittel her?

Das Land als Trägerin der Stiftung bleibt in der Verantwortung, der Stiftung die notwendigen Mittel für die Instanthaltung bzw. Unterhaltung der Gebäude zur Verfügung zu stellen. Dies ist in den vergangenen Jahren nicht auskömmlich passiert und daran wird das Stiftungsmodell auch kurzfristig nichts ändern können.

Es besteht allerdings die Chance, dass mit der Zeit ein Stiftungsvermögen aus Einnahmen (Spenden, Erbschaften) und Erträgen (Zinsen aus Geldanlage, etc.) aufgebaut werden kann, dass perspektivisch zusätzliche Mittel generiert, welche hier unterstützen können. Das wird aber noch Jahre dauern.

Könnten Kredite zur finanziellen Absicherung von der Stiftungsuniversität aufgenommen werden?

Nach § 57 Abs. 7 NHG dürfen von der Stiftung grundsätzlich Kredite aufgenommen werden, sofern der Stiftungsrat dem zustimmt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NHG). Ab einer vom MWK im Einvernehmen mit dem MF festgelegten Höhe bedarf die Kreditaufnahme jedoch zusätzlich der Zustimmung von MWK und MF (§ 57 Abs. 7 NHG).

Fragen zu Stiftungsrat, Senat & Präsidium

Wie setzt sich der Stiftungsrat zusammen? Werden die TU-Mitglieder im Turnus gewählt?

Der Stiftungsrat ähnelt in seiner Zusammensetzung dem Hochschulrat bei staatlichen Universitäten in Trägerschaft des Landes. Er besteht aus fünf vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) ernannten Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem Senat ausgewählt werden. Diese Personen sind mit der Hochschule vertraut, jedoch keine aktiven Mitglieder. Weiterhin gehören ein vom Senat gewähltes Hochschulmitglied und eine Vertretung des MWK dem Stiftungsrat an. Eine gewählte Studierendenvertretung ist als beratendes Mitglied vertreten.

Eine Amtszeit für den Stiftungsrat ist – anders als beim Hochschulrat – nicht gesetzlich definiert, sondern muss aufgrund der Anforderungen des Stiftungsrechts in der Stiftungssatzung geregelt werden. Die bereits in Trägerschaft einer Stiftung befindlichen Hochschulen haben hier Amtszeiten zwischen drei und fünf Jahren geregelt. Die TU Braunschweig strebt dabei an, die bisherige Regelung der Amtszeit des Hochschulrats (§ 10 Abs. 1 GrundO) möglichst fortzuschreiben.

Wer steuert nach der Umwandlung unsere Universität? Der Stiftungsrat oder der Senat?

Eigentlich steuern beide gemeinsam zusammen mit dem Präsidium, daran ändert sich auch nichts grundlegend in einer Stiftungsuniversität. Das NHG regelt dabei die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit dieser drei Gremien, die entsprechenden Ordnungen der Universität regeln die Umsetzung.

§40 des NHG und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts legen fest, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Stiftungsrats vom Senat abgewählt werden können, wenn eine entsprechende Mehrheit im Senat das befürwortet. Auch in Zukunft werden z.B. Wahlen und Abwahlen von Mitgliedern des Präsidiums an legitimierte Mehrheiten und ggf. an entsprechend festgelegte Quoren geknüpft sein.

Die Frage: „Wer steuert eigentlich die Universität?“  hängt neben den aus dem NHG abgeleiteten Regelungen auch davon ab, welche konkreten Regelungen die TU Braunschweig und ihre Gremien mit dem Land aushandeln. Und hier bieten sich – mit Blick auf Hannover und die anderen Stiftungsuniversitäten – Möglichkeiten, die Macht legitimierter Organe, wie z.B. des Senats, zu stärken. Verhandelbar ist dabei auch, wie lange die Mitglieder des Stiftungsrats, des Senats oder des Präsidiums im Amt bleiben.

Welche Aufgaben hat das Präsidium in einer Stiftungsuniversität?

Das Präsidium führt u.a. die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus. In den Verhandlungen mit dem Land entscheidet es über die Abschlüsse von Zielvereinbarungen, welche die staatlichen Erlasse ablösen. Zu allen wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

Fragen zur Stiftungswerdung

Ist es noch ein offener Prozess, wenn sich das Präsidium bereits eine Meinung gebildet hat?

Das Präsidium hat sich nach einem längeren Prüfprozess grundsätzlich dafür ausgesprochen, der Universität das Stiftungsmodell als Chance zur Weiterentwicklung vorzuschlagen. Die Meinungsbildung des Präsidiums kann aber weder den Diskurs in der Universität ersetzen noch einem nachgelagerten Entscheidungsprozess im Senat vorgreifen. Nur der Senat der Universität kann Entscheidungen auf dieser Ebene treffen und Verhandlungsergebnisse mit dem MWK bewerten. Der Diskurs ist daher auch weiterhin ergebnisoffen.

Erfolgt eine Meinungsumfrage der TU-Mitarbeiter um ein Stimmungsbild zu erhalten?

Eine Meinungsumfrage bei allen knapp 23.000 TU-Mitgliedern oder unter den ca. 3.700 Mitarbeitenden ist derzeit nicht geplant. Jedes Mitglied der Universität kann sich umfassend informieren und sich in die Diskussion einbringen. Dies wird auch der Senat als demokratisch gewählte Vertretung aller Hochschulmitglieder u.a. im Rahmen der Informationswoche wahrnehmen. Der Senat wird in einer der Sitzungen nach der Informationswoche voraussichtlich darüber entscheiden, ob das Stiftungsmodell relevante Vorteile bieten könnte und sich Verhandlungen mit dem MWK lohnen. Dazu würden parallel Verhandlungen mit dem Personalrat geführt, um über eine Dienstvereinbarung alle relevanten Punkte, z.B. die Sicherung bestehender Rechte auch für künftige Mitarbeitende, entsprechend abzusichern.

Erst auf Basis dieser Verhandlungsergebnisse kann der Senat dann eine gesicherte Einschätzung vornehmen und die Entscheidung treffen, ob eine Stiftungswerdung für die TU Braunschweig der beste Weg ist, sich für die Zukunft aufzustellen.

Wann soll die TU Braunschweig zur Stiftungsuniversität werden?

Sie soll es noch nicht – könnte es aber, falls der Senat Verhandlungen mit dem Land beauftragt und am Ende dem erzielten Verhandlungsergebnis zustimmt. Dann könnte nach einer Befassung durch die Landesregierung eine Überführung der TU Braunschweig in die Trägerschaft einer Stiftung nach NHG erfolgen.

Die LU Hannover wird ab Januar 2024 in Trägerschaft einer Stiftung sein und hat den Verhandlungsprozess auf dem Weg dahin im Juli 2021 begonnen. 

Welche rechtlichen Änderungen ergeben sich durch die Stiftungswerdung?

Die wichtigsten rechtlichen Änderungen sind:

  • Die TU ist und bleibt Körperschaft des öffentlichen Rechts, lediglich geht deren Trägerschaft vom Land auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung über.
  • Diese Stiftung ist dann Dienstherr bzw. Arbeitgeber für alle Beschäftigten der TU Braunschweig und für die Rechtsaufsicht über und Mittelvergabe an die TU Braunschweig zuständig.
  • An die Stelle des Hochschulrats tritt ein Stiftungsrat, der viele Aufgaben vom Land übernimmt und auf kürzerem Wege als bisher Entscheidungen fällen kann.
  • Es gelten nicht mehr automatisch alle Erlasse des Landes, so dass diese von internen Regeln abgelöst werden können, die zur TU Braunschweig passen und schlankere Prozesse erlauben.

Behalten bestehende Dienstvereinbarungen ihre Gültigkeit?

Ja.

Sind Landesrahmenverträge (z.B. Mobiltelefonie) weiter geltend?

Nach Übergang auf die Stiftung ist die TU Braunschweig kein Landesbetrieb/keine Dienststelle des Landes Niedersachsen mehr, so dass es auf die Ausgestaltung der Landesrahmenverträge ankommt, ob diese weiter gelten. Es müsste während der Verhandlungen mit dem Land Rahmenvertrag für Rahmenvertrag geprüft werden, wie der Anwendungsbereich des Vertrages ist und ob dieser sich auch auf mittelbare Landeseinrichtungen wie Stiftungen, Anstalten usw. erstreckt. Falls der Anwendungsbereich des Vertrages nicht auf mittelbare Landeseinrichtungen erstreckt ist, bestünde die Möglichkeit, eigene Rahmenverträge abzuschließen oder mit dem Land und dem Vertragspartner zu verhandeln, dass sich die Stiftung dem Landesrahmenvertrag anschließen kann.

Für die nicht über das Land abgeschlossenen Rahmenverträge, z.B. von LANIT (Landesarbeitskreis Niedersachsen für Informationstechnik/Rechenzentren) oder DFN-Verein (Deutsches Forschungs-Netz) ändert sich hingegen nichts.

Wenn die Liegenschaften vom Land an die Stiftung übergeben werden, was passiert mit dem CoLivingCampus und weiteren notwenigen Gebäuden/ Instandhaltungen?

Im Zuge der Stiftungswerdung wird auch über den Übergang von Gebäuden vom Land an die Stiftung verhandelt. Ein Teil dieser Gebäude wird unveräußerlich zum Grundstock der Stiftung gehören, ein anderer Teil kann ggf. zum regulären Stiftungsvermögen gehören.

Das Projekt des CoLinvingCampus wird weiter ein zentrales Zukunftsprojekt der TU Braunschweig bleiben. Bei den Verhandlungen mit dem Land wäre es ein wichtiges Element für das Präsidium, hier auch weiter die notwendigen Voraussetzungen schaffen zu können. Dabei könnte die Stiftungswerdung für das Projekt deutliche Vorteile bieten, da nach einer Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Stiftung die aufwändigen Abstimmungsverfahren mit dem Landesliegenschaftsfonds sowie MWK und MF entfallen könnten.

Den Sanierungsstau an der TU Braunschweig wird der Wechsel der Trägerschaft nicht lösen können. Das Land bleibt als Trägerin der Stiftung weiter in der Verantwortung, ausreichende Mittel für den Erhalt der Infrastruktur bereitzustellen. Hier kann allenfalls perspektivisch die Stiftung mit Erträgen aus dem Stiftungsvermögen selbst zusätzliche Maßnahmen finanzieren. Das würde aber noch Jahre dauern.

Bleibt das NHG für uns rechtlich bindend?

Ja. Es gelten ergänzend die Paragrafen 55 bis 63 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Weitere Details zur Ausgestaltung der Stiftungswerdung und Stiftungsorganisation würden in einer für die TU Braunschweig mit dem Land auszuhandelnden Stiftungssatzung sowie Errichtungsverordnung geregelt.

Welche Form der Stiftung würde die TU wählen? Wie ist der Zusammenhang zur Carolo-Wilhelmina Stiftung?

Die TU ist und bleibt Körperschaft des öffentlichen Rechts, lediglich geht deren Trägerschaft vom Land auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung über.

Die Carolo-Wilhelmina-Stiftung ist eine von der TU Braunschweig im Jahr 2012 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts (Privatrecht); für diese gilt das Nds. Stiftungsgesetz, die Stiftungssatzung sowie ergänzend die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wird das Stiftungseigentum versichert?

Die Stiftung ist grundsätzlich vom Selbstversicherungsgrundsatz des Landes umfasst, entsprechende Schäden regelt das Land nach Maßgabe von § 55a Abs. 7 NHG i.V.m. Errichtungsverordnung im Wege der Sachschadenserstattung vergleichbar den aktuell im Landesbetrieb geltenden Regelungen.

Gleichwohl könnte das Stiftungseigentum auch versichert werden, wenn dies wirtschaftlich und sinnvoll erscheint. Die entsprechenden Zustimmungserfordernisse von MWK und MF zum Abschluss von Sachversicherungen nach den Verwaltungsvorschriften zur LHO gelten für Stiftungshochschulen nicht, sodass hier im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung ggf. Handlungsspielräume entstehen können.

Die TU hat die Bauherreneigenschaft und das Berufungsrecht bereits, dafür braucht es die Stiftung nicht oder jetzt doch?

Die Bauherreneigenschaft hat die TU Braunschweig 2018 durch einen Erlass der zuständigen Ministerien übertragen bekommen. Im Rahmen einer Stiftungswerdung würde die Bauherrn­eigenschaft der TU Braunschweig dauerhaft und auf gesetzlicher Basis (§ 55a Abs. 8 NHG) übertragen, so dass ihr diese nicht mehr entzogen werden kann.

Das Berufungsrecht wurde der TU Braunschweig bislang nur für jeweils drei Jahre befristet übertragen. Auch bei der seit 02.02.2022 mit geändertem NHG erstmals möglichen unbefristeten Übertragung (soll für die TU Braunschweig ab 01.04.2024 beantragt werden) ist die Übertragung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 5 NHG nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs möglich. Im Rahmen einer Stiftungswerdung würde das Berufungsrecht der TU Braunschweig dauerhaft und unwiderruflich (§ 58 Abs. 2 Satz 4 NHG) übertragen, so dass ihr dieses nicht mehr entzogen werden kann.

In welchem Zeitraum kann die Errichtungsverordnung geändert werden?

Die Errichtungsverordnung einer Stiftung öffentlichen Rechts ist durch das Stiftungsrecht besonders geschützt und kann nur bei durchgreifenden Rechtsänderungen oder inhaltlichen Änderungen der Anlagen zur Errichtungsverordnung (Stiftungssatzung, Grundstücksverzeichnis) geändert werden. In der bisherigen Praxis der fünf Stiftungshochschulen wurde die Errichtungsverordnung nur in wenigen Fällen aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen mit Auswirkung auf die Errichtungsverordnung oder nach vom MWK genehmigten Änderungen der Stiftungssatzung geändert.

Fragen zu den zukünftigen Arbeitsbedingungen an der TU Braunschweig

Gibt es einen Plan zur Mitarbeitergewinnung und -haltung wenn der Arbeitgeber nicht mehr das Land ist?

Die TU Braunschweig will als Arbeitgeber attraktiv bleiben und attraktiver werden. Das gilt für alle Mitarbeitenden und für alle, die sich für die Arbeit an der TU interessieren könnten. Daher setzt das Präsidium auf gute und sichere Arbeitsbedingungen, eine Modernisierung und Digitalisierung unserer Prozesse und aktives Marketing für unsere Universität.

Als Stiftung würden unsere Möglichkeiten zur Sanierung unserer Gebäude oder für Mitarbeitendenbenefits wie die Betriebliche Gesundheitsförderung nicht sprunghaft steigen – aber wir würden keineswegs nachlassen und daran arbeiten, die Universität für alle attraktiv zu gestalten.

Dafür könnte in der Stiftung in Abstimmung mit dem Personalrat ggf. die Regelung entfallen, dass bestimmte Eingruppierungen an bestimmte Bildungsvoraussetzungen (Verwaltungs­lehrgänge) gekoppelt sind. Dadurch könnten sich z.B. auch Personen aus der Wirtschaft leichter auf derartige Positionen bewerben.

Wie werden sich die Arbeitsbedingungen ändern? Gibt es Pläne für Jobrad, Benefit-Programme oder die 4-Tage-Woche?

Ob und wie die angesprochenen Themen umgesetzt werden können, um die TU Braunschweig als Arbeitgeberin attraktiver zu machen, hängt nicht am Stiftungsmodell.

Hier müssen sich Präsidium und Personalrat abstimmen, was im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen möglich ist. Da der TV-L weiterhin gilt, könnte sich für das Jobrad etwas tun. Zur 4-Tage-Woche (ohne Lohnausgleich) sind erste Gespräche mit dem Personalrat aufgenommen worden. Bereits jetzt ist es im Rahmen der geltenden Gleitzeitregelung möglich, die wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche zu verteilen und an einem 5. Tag Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen, lediglich für eine dauerhafte Nutzung eines solchen Arbeitszeitmodells wären entsprechende Vereinbarungen (Schicht-/Wechselmodelle etc.) zu treffen. Zu den anderen beiden Punkten können wir aktuell noch nichts in Aussicht stellen, würden diese Themen aber unabhängig von der Diskussion um das Stiftungsmodell im Rahmen des laufenden Projekts zur Arbeitgeberattraktivität einer vertieften Betrachtung und Realisierungsprüfung unterziehen.

Wird das starre Vergütungssystem bleiben? Oder bekommen wir leistungsbezogene Komponenten im Vergütungssystem dazu?

Der TV-L gilt auch in der Stiftungsuniversität weiter (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG), allerdings gewinnt die Stiftung als Arbeitgeberin die Möglichkeit, ohne die bisher erforderliche Einzelfall-Zustimmung von MWK und MF die tarifvertraglichen Regelungen für leistungsbezogene Komponenten zu nutzen. Ob dann entsprechende Regelungen für alle Tarifbeschäftigten eingeführt und umgesetzt werden können, müsste zu gegebener Zeit mit dem Personalrat verhandelt und in Form einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

Bleiben die Weiterbildungs- und BGF-Angebote für Mitarbeiter gemäß aktueller Regelung erhalten?

Ja. Basis sind die entsprechende Dienstvereinbarung und dass die Weiterbildungskommission sowie der vom Senat eingesetzte Beirat für die Qualitätsentwicklung in der Personalentwicklung die konkreten Angebote weiterhin befürworten.