Einige Fragen zur Stiftungsuniversität wurden bereits in der Vergangenheit gestellt. Auf dieser Seite finden Sie unsere Antworten. Allgemeine Informationen zum Stiftungsmodell finden Sie hier.
Die Hauptvorteile liegen aus Sicht des Präsidiums vor allem darin, dass sich durch die größere Distanz zum Land Niedersachsen die Handlungsspielräume für die Universität vergrößern. Wichtige Entscheidungen durch den Stiftungsrat werden so schneller möglich sein.
Konkret bedeutet dies:
Beispiele:
Nach innen bleiben die Rechte und Möglichkeiten des Personalrats uneingeschränkt bestehen.
Nach außen könnten die Mitarbeitenden keine Vertreter*innen mehr in den Hauptpersonalrat des MWK wählen, da dieser nur die Universitäten in Trägerschaft des Landes vertritt. Auch die dort angesiedelte Einigungsstelle als Schlichtungsorgan bei Problemen zwischen Arbeitgeberin und Personalrat wäre nicht mehr direkt zuständig.
Die Personalräte der Stiftungshochschulen sind in der Landeshochschulpersonalrätekonferenz vertreten, welche jedoch kein gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsrecht hat.
Um auch nach außen eine Vertretung auf Ebene des Personalrats zu ermöglichen, sind alle Stiftungshochschulen verpflichtet, einem Arbeitgeberverband unter Trägerschaft des Landes beizutreten, der der Tarifgemeinschaft der Länder angehört. Dazu wäre das Präsidium der TU Braunschweig sofort bereit. Das Land hat diesen Arbeitgeberverband in den letzten 20 Jahren seit Gründung der ersten fünf Stiftungshochschulen jedoch noch nicht gegründet.
Von den Personalräten der seit 20 Jahren bestehenden Stiftungsuniversitäten wurde gegenüber dem Personalrat der LU Hannover bestätigt, dass sich seit deren Stiftungswerdung in der Praxis hierdurch keine Nachteile ergeben haben.
Es besteht auf dem Weg zur Stiftung grundsätzlich das Risiko, dass es nicht gelingt, mit dem Land die von der TU Braunschweig angestrebten Rahmenbedinungen zu verhandeln. In diesem Fall würde der Senat das Verhandlungsergebnis ablehnen.
Sollte es zu einer Stiftungswerdung kommen, wäre Umwandlung in eine Stiftung ist in folgenden Bereichen mit Risiken verbunden:
Ja. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (§ 58 Abs. 4 NHG) legt fest, dass die geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes auch für Beschäftige der Stiftungen gelten.
Darüber hinaus sind die Stiftungen verpflichtet, in einem vom Land Niedersachsen geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten.
Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse würden zu einem Stichtag durch einen Rechtsakt in die Stiftung übernommen und dort entsprechend der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt.
Da der Wechsel der Trägerschaft durch eine rechtliche Überführung seitens des Landes (Errichtungsverordnung im Gesetzblatt) erfolgt, würde dieser Schritt für alle Beschäftigten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beamtinnen und Beamte, Lehrbeauftragte, Hilfskräfte etc.) der TU Braunschweig zu einem gesetzten Stichtag automatisch erfolgen. Ein individueller Widerspruch ist rechtlich nicht vorgesehen, da kein privatrechtlicher Betriebsübergang/Arbeitgeberwechsel, sondern eine öffentlich-rechtliche Überführung erfolgt.
Betriebsbedingte Kündigungen sind seitens der TU Braunschweig ausgeschlossen sowie entsprechend der Vereinbarung des Landes mit den Gewerkschaften nicht vorgesehen.
Nein. Betriebsbedingte Kündigungen sind seitens der TU Braunschweig ausgeschlossen. Weiterhin besteht eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und der Niedersächsischen Landesregierung, dass betriebsbedingte Kündigungen in den Errichtungsverordnungen von Stiftungshochschulen ausgeschlossen werden.
Ihr Arbeitsvertrag gilt wie bisher weiter. Die Stiftung tritt durch die Stiftungsverordnung an die Stelle des Landes Niedersachsen und wird Arbeitgeberin mit Dienstherreneigenschaft.
Wenn die Landesregierung am Ende des Gremienprozesses in der Universität eine Überführung der TU Braunschweig in die Trägerschaft einer Stiftung beschließen sollte, findet das durch einen Rechtsakt der Landesregierung (Errichtungsverordnung, die im Gesetzblatt veröffentlicht wird) statt. Das Land wird dabei auf der rechtlichen Ebene als Trägerin der Universität durch die Stiftung abgelöst, ohne das einzelne Arbeitsverträge angefasst oder geändert werden. Es findet daher rechtlich kein Betriebsübergang statt, sondern eine Überleitung aller Beschäftigten kraft gesetzlicher Regelung.
Alle Beschäftigten bleiben weiterhin Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, sodass entsprechende Tarife privater Versicherungen (öffentlicher Dienst-Rabatt) etc. unverändert bestehen bleiben.
Alle Beamt*innen werden ohne Nachteile als mittelbare Landesbeamt*innen in den Dienst der Stiftung übernommen. Für Personen, die bisher den Zusatz „Regierungs-“ (z.B. Regierungsinspektor*in) als Teil ihrer Amtsbezeichnung geführt haben, könnte sich dieser Zusatz eventuell ändern. Andere Stiftungshochschulen haben hier von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, spezifischere Zusätze (Verwaltungs-, Universitäts- o.ä.) zu wählen.
Die meisten Mitarbeitenden werden von einer Umwandlung der TU Braunschweig in eine Stiftung in ihrem Arbeitsalltag nicht betroffen sein. Änderungen wird es vor allem im Bereich des Finanz- und Liegenschaftsmanagements, in rechtlichen Fragen sowie für die Gremienbetreuung geben.
Wie die Erfahrungen aus anderen Stiftungshochschulen zeigen, wird die tatsächliche Mehrarbeit überschaubar sein. Der personelle Mehrbedarf beläuft sich dort auf eine bis wenige zusätzliche Personen. An den Stellen, an denen tatsächlich spürbare Mehrarbeit auftreten wird, wird das Präsidium bedarfsgerechte Lösungen schaffen.
Die Überführung der TU Braunschweig in eine Stiftung bringt voraussichtlich keine individuellen Vorteile. Die Universität als Gesamtsystem wird entscheidungs- und handlungsfähiger. Das stärkt die Universität als Ganzes, wodurch sie nach innen und außen attraktiver wird.
Bei einem Wechsel vom Land zur Stiftung werden die beim Land verbrachten Zeiten voll angerechnet. Ebenso sichert es das Landesrecht zu, dass Zeiten bei der Stiftung so angerechnet werden, als wären sie im unmittelbaren Landesdienst erfolgt.
Die Stiftung übernimmt gleichwertig alle Aufgaben und Ansprüche für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung und zahlt weiterhin in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ein.
Dadurch, dass die Stiftung in der rechtlich bindenden Trägerschaft des Landes ist, kann eine Stiftung zudem nicht zahlungsunfähig werden, solange das Land selbst nicht zahlungsunfähig ist.
Durch die Regelung im Niedersächsischen Hochschulgesetz (§ 58 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 NHG) sind die Stiftungshochschulen verpflichtet, die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der VBL weiterzuführen und aufrecht zu erhalten. Solange und soweit die entsprechenden AG-Pflichtanteile im Rahmen des TV-L geregelt sind, werden diese Anteile auch weiter von der Stiftung als Arbeitgeber übernommen.
Eine Gleichstellung und -behandlung bestehender und künftiger Mitarbeitender möchte das Präsidium in jedem Fall gewährleisten. Dies wäre beispielsweise im Zuge einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat noch näher auszugestalten.
Im NHG (§ 55a Abs. 1 bis 6) ist vorgesehen, dass das Land in der Errichtungsverordnung bestimmen kann, dass die Personalabrechnungen inklusive der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, die Beihilfezahlungen und die Nachversicherung für ausscheidende Beamtinnen und Beamte weiterhin vom NLBV namens und im Auftrag der Stiftung übernommen werden. Die TU Braunschweig würde diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und - anders als beispielsweise die Universität Göttingen - keine eigene Abrechnungs- und Bezügestelle aufbauen wollen.
Die Abschlüsse und deren Anerkennung haben uneingeschränkt Bestand. Durch eine Änderung der rechtlichen Trägerschaft der Universität ändert sich ihre staatliche Aufgabe als Bildungs- und Forschungseinrichtung nicht.
Das Recht auf Selbstverwaltung und Mitbestimmung besteht auch im Stiftungsmodell. Für Studierende wird sich daran und an den Gremien, in denen sie vertreten sind, nichts ändern.
Im neu zu gründenden Stiftungsrat ist ein beratender Sitz für eine gewählte Studierendenvertretung vorgesehen.
Nein. Durch die Änderung der Trägerschaft der TU Braunschweig entstehen den Studierenden keine zusätzlichen Kosten.
Das Studienangebot wird weiterhin vom Land durch Studienangebotszielvereinbarungen festgelegt, so dass sich für uns als Universität zwischen dem Stiftungsmodell und dem Landesbetrieb kein Unterschied ergibt.
Die Lehr- und Lernräume sind der TU Braunschweig besonders wichtig, was sich auch am gerade eröffneten Neubau des Studierendenhauses zeigt. Auf die Anzahl und Ausstattung der Lehr- und Lernräume der Hochschule hat eine Entscheidung zur Stiftungswerdung keinen direkten Einfluss.
Als Stiftung besteht für eine Hochschule aber die Möglichkeit, ein Stiftungsvermögen aufzubauen, aus dessen Ertrag in der Hochschule mittelfristig zusätzliche Investitionen getätigt werden könnten.
Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse würden zu einem Stichtag durch einen Rechtsakt in die Stiftung übernommen und dort entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt.
Auch im Stiftungsmodell findet der TV-L kraft gesetzlicher Vorgabe (§ 58 Abs. 4 NHG) Anwendung, sodass der jüngst erzielte Kompromiss der Tarifparteien zu Mindestvertragslaufzeiten und Stundensätzen für studentische Hilfskräfte auch dort gelten würde.
Ja.
Nein. Das Land ermutigt seine Universitäten seit über 20 Jahren in die Trägerschaft einer Stiftung zu wechseln, um ihnen mehr Gestaltungsspielräume zu geben. Bei diesem Schritt verzichtet es dabei aktiv auf die Zinserträge, die im Stiftungsmodell bei der Stiftung und nicht beim Land anfallen.
Rechtlich bleibt das Land in der Verpflichtung, seine Hochschulen finanziell zu unterhalten (Art. 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Landesverfassung). Das schließt sowohl den Erhalt als auch die Erneuerung der Bausubstanz ein. Das bedeutet, dass es keine Mittel einspart werden dürfen.
Auch in der Praxis zeigt die Erfahrung, dass es seit der Einführung des Stiftungsmodells in Niedersachsen vor 20 Jahren keine Schlechterstellung der Stiftungsuniversitäten gegeben hat.
Hier werden auch künftig die bewährten Kontrollmechanismen des Senats greifen:
Durch eine Änderung der Trägerschaft der Universität ändert sich dabei nicht die in der Landesverfassung verankerte Verpflichtung des Landes, seine Hochschulen zu finanzieren. Das Land bleibt rechtlich verpflichtet, alle seine Hochschulen – unabhängig davon, ob sie in direkter Trägerschaft des Landes oder einer landeseigenen Stiftung sind – finanziell auszustatten.
Da eine Stiftung nur dann insolvent werden könnte, wenn das die Stiftung tragende Land selbst zahlungsunfähig ist, ändert sich an der Finanzierungssicherheit unserer Universität gegenüber dem jetzigen Zustand nichts.
Das Einwerben wird auch künftig kein Kerngeschäft der Universität sein. Durch die staatliche Grundfinanzierung bleibt unser Betrieb wie bisher gesichert. Dazu kommen Drittmittel für Forschung und Lehre, wie bisher auch.
Um private Kontakte bemüht sich bereits seit langem auch das Transfer- und Kooperationshaus, wo auch mit Unterstützung des Landes unser Alumni-Management aufgebaut wird. Das hilft uns dabei im Blick zu behalten, welche Karrierewege unsere Absolvent*innen nehmen, und schafft ggf. auch Kontakte zu Personen, welche die Universität bei ihrer Arbeit unterstützten möchten.
Das Land ist und bleibt rechtlich in der Verpflichtung, die Finanzierung der TU Braunschweig aus Landesmitteln sicherzustellen. Darüber hinaus wirbt die TU Braunschweig bereits jetzt rund 50% ihres Gesamthaushalts aus Drittmitteln (31,8%), Sondermitteln des Landes (16,6%) und sonstigen Einnahmen (1,5%) ein.
Dass das Land die Grundfinanzierung der Stiftungshochschulen nicht reduziert, zeigt sich auch an der Erfahrung der fünf seit über 20 Jahren bestehenden Stiftungshochschulen in Niedersachsen, darunter mit der Universität Göttingen die größte Universität des Landes, die alle seither finanziell keine Schlechterstellung gegenüber den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft erfahren haben.
Das würde auch weiterhin von der*dem Mittelgeber*in abhängig sein. So können z.B. Spenden oder Erbschaften zweckgebunden sein – das würde auch im Stiftungsmodell nicht anders sein, als bisher.
Alle Spenden, Erbschaften etc. werden auf eventuelle Bedingungen geprüft und entsprechend der Regeln unserer Universität angenommen oder abgelehnt.
Das Land als Trägerin der Stiftung bleibt in der Verantwortung, der Stiftung die notwendigen Mittel für die Instanthaltung bzw. Unterhaltung der Gebäude zur Verfügung zu stellen. Dies ist in den vergangenen Jahren nicht auskömmlich passiert und daran wird das Stiftungsmodell auch kurzfristig nichts ändern können.
Es besteht allerdings die Chance, dass mit der Zeit ein Stiftungsvermögen aus Einnahmen (Spenden, Erbschaften) und Erträgen (Zinsen aus Geldanlage, etc.) aufgebaut werden kann, dass perspektivisch zusätzliche Mittel generiert, welche hier unterstützen können. Das wird aber noch Jahre dauern.
Nach § 57 Abs. 7 NHG dürfen von der Stiftung grundsätzlich Kredite aufgenommen werden, sofern der Stiftungsrat dem zustimmt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NHG). Ab einer vom MWK im Einvernehmen mit dem MF festgelegten Höhe bedarf die Kreditaufnahme jedoch zusätzlich der Zustimmung von MWK und MF (§ 57 Abs. 7 NHG).
Der Stiftungsrat ähnelt in seiner Zusammensetzung dem Hochschulrat bei staatlichen Universitäten in Trägerschaft des Landes. Er besteht aus fünf vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) ernannten Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem Senat ausgewählt werden. Diese Personen sind mit der Hochschule vertraut, jedoch keine aktiven Mitglieder. Weiterhin gehören ein vom Senat gewähltes Hochschulmitglied und eine Vertretung des MWK dem Stiftungsrat an. Eine gewählte Studierendenvertretung ist als beratendes Mitglied vertreten.
Eine Amtszeit für den Stiftungsrat ist – anders als beim Hochschulrat – nicht gesetzlich definiert, sondern muss aufgrund der Anforderungen des Stiftungsrechts in der Stiftungssatzung geregelt werden. Die bereits in Trägerschaft einer Stiftung befindlichen Hochschulen haben hier Amtszeiten zwischen drei und fünf Jahren geregelt. Die TU Braunschweig strebt dabei an, die bisherige Regelung der Amtszeit des Hochschulrats (§ 10 Abs. 1 GrundO) möglichst fortzuschreiben.
Eigentlich steuern beide gemeinsam zusammen mit dem Präsidium, daran ändert sich auch nichts grundlegend in einer Stiftungsuniversität. Das NHG regelt dabei die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit dieser drei Gremien, die entsprechenden Ordnungen der Universität regeln die Umsetzung.
§40 des NHG und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts legen fest, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Stiftungsrats vom Senat abgewählt werden können, wenn eine entsprechende Mehrheit im Senat das befürwortet. Auch in Zukunft werden z.B. Wahlen und Abwahlen von Mitgliedern des Präsidiums an legitimierte Mehrheiten und ggf. an entsprechend festgelegte Quoren geknüpft sein.
Die Frage: „Wer steuert eigentlich die Universität?“ hängt neben den aus dem NHG abgeleiteten Regelungen auch davon ab, welche konkreten Regelungen die TU Braunschweig und ihre Gremien mit dem Land aushandeln. Und hier bieten sich – mit Blick auf Hannover und die anderen Stiftungsuniversitäten – Möglichkeiten, die Macht legitimierter Organe, wie z.B. des Senats, zu stärken. Verhandelbar ist dabei auch, wie lange die Mitglieder des Stiftungsrats, des Senats oder des Präsidiums im Amt bleiben.
Das Präsidium führt u.a. die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus. In den Verhandlungen mit dem Land entscheidet es über die Abschlüsse von Zielvereinbarungen, welche die staatlichen Erlasse ablösen. Zu allen wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
Das Präsidium hat sich nach einem längeren Prüfprozess grundsätzlich dafür ausgesprochen, der Universität das Stiftungsmodell als Chance zur Weiterentwicklung vorzuschlagen. Die Meinungsbildung des Präsidiums kann aber weder den Diskurs in der Universität ersetzen noch einem nachgelagerten Entscheidungsprozess im Senat vorgreifen. Nur der Senat der Universität kann Entscheidungen auf dieser Ebene treffen und Verhandlungsergebnisse mit dem MWK bewerten. Der Diskurs ist daher auch weiterhin ergebnisoffen.
Eine Meinungsumfrage bei allen knapp 23.000 TU-Mitgliedern oder unter den ca. 3.700 Mitarbeitenden ist derzeit nicht geplant. Jedes Mitglied der Universität kann sich umfassend informieren und sich in die Diskussion einbringen. Dies wird auch der Senat als demokratisch gewählte Vertretung aller Hochschulmitglieder u.a. im Rahmen der Informationswoche wahrnehmen. Der Senat wird in einer der Sitzungen nach der Informationswoche voraussichtlich darüber entscheiden, ob das Stiftungsmodell relevante Vorteile bieten könnte und sich Verhandlungen mit dem MWK lohnen. Dazu würden parallel Verhandlungen mit dem Personalrat geführt, um über eine Dienstvereinbarung alle relevanten Punkte, z.B. die Sicherung bestehender Rechte auch für künftige Mitarbeitende, entsprechend abzusichern.
Erst auf Basis dieser Verhandlungsergebnisse kann der Senat dann eine gesicherte Einschätzung vornehmen und die Entscheidung treffen, ob eine Stiftungswerdung für die TU Braunschweig der beste Weg ist, sich für die Zukunft aufzustellen.
Sie soll es noch nicht – könnte es aber, falls der Senat Verhandlungen mit dem Land beauftragt und am Ende dem erzielten Verhandlungsergebnis zustimmt. Dann könnte nach einer Befassung durch die Landesregierung eine Überführung der TU Braunschweig in die Trägerschaft einer Stiftung nach NHG erfolgen.
Die LU Hannover wird ab Januar 2024 in Trägerschaft einer Stiftung sein und hat den Verhandlungsprozess auf dem Weg dahin im Juli 2021 begonnen.
Die wichtigsten rechtlichen Änderungen sind:
Ja.
Nach Übergang auf die Stiftung ist die TU Braunschweig kein Landesbetrieb/keine Dienststelle des Landes Niedersachsen mehr, so dass es auf die Ausgestaltung der Landesrahmenverträge ankommt, ob diese weiter gelten. Es müsste während der Verhandlungen mit dem Land Rahmenvertrag für Rahmenvertrag geprüft werden, wie der Anwendungsbereich des Vertrages ist und ob dieser sich auch auf mittelbare Landeseinrichtungen wie Stiftungen, Anstalten usw. erstreckt. Falls der Anwendungsbereich des Vertrages nicht auf mittelbare Landeseinrichtungen erstreckt ist, bestünde die Möglichkeit, eigene Rahmenverträge abzuschließen oder mit dem Land und dem Vertragspartner zu verhandeln, dass sich die Stiftung dem Landesrahmenvertrag anschließen kann.
Für die nicht über das Land abgeschlossenen Rahmenverträge, z.B. von LANIT (Landesarbeitskreis Niedersachsen für Informationstechnik/Rechenzentren) oder DFN-Verein (Deutsches Forschungs-Netz) ändert sich hingegen nichts.
Im Zuge der Stiftungswerdung wird auch über den Übergang von Gebäuden vom Land an die Stiftung verhandelt. Ein Teil dieser Gebäude wird unveräußerlich zum Grundstock der Stiftung gehören, ein anderer Teil kann ggf. zum regulären Stiftungsvermögen gehören.
Das Projekt des CoLinvingCampus wird weiter ein zentrales Zukunftsprojekt der TU Braunschweig bleiben. Bei den Verhandlungen mit dem Land wäre es ein wichtiges Element für das Präsidium, hier auch weiter die notwendigen Voraussetzungen schaffen zu können. Dabei könnte die Stiftungswerdung für das Projekt deutliche Vorteile bieten, da nach einer Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Stiftung die aufwändigen Abstimmungsverfahren mit dem Landesliegenschaftsfonds sowie MWK und MF entfallen könnten.
Den Sanierungsstau an der TU Braunschweig wird der Wechsel der Trägerschaft nicht lösen können. Das Land bleibt als Trägerin der Stiftung weiter in der Verantwortung, ausreichende Mittel für den Erhalt der Infrastruktur bereitzustellen. Hier kann allenfalls perspektivisch die Stiftung mit Erträgen aus dem Stiftungsvermögen selbst zusätzliche Maßnahmen finanzieren. Das würde aber noch Jahre dauern.
Ja. Es gelten ergänzend die Paragrafen 55 bis 63 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Weitere Details zur Ausgestaltung der Stiftungswerdung und Stiftungsorganisation würden in einer für die TU Braunschweig mit dem Land auszuhandelnden Stiftungssatzung sowie Errichtungsverordnung geregelt.
Die TU ist und bleibt Körperschaft des öffentlichen Rechts, lediglich geht deren Trägerschaft vom Land auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung über.
Die Carolo-Wilhelmina-Stiftung ist eine von der TU Braunschweig im Jahr 2012 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts (Privatrecht); für diese gilt das Nds. Stiftungsgesetz, die Stiftungssatzung sowie ergänzend die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Stiftung ist grundsätzlich vom Selbstversicherungsgrundsatz des Landes umfasst, entsprechende Schäden regelt das Land nach Maßgabe von § 55a Abs. 7 NHG i.V.m. Errichtungsverordnung im Wege der Sachschadenserstattung vergleichbar den aktuell im Landesbetrieb geltenden Regelungen.
Gleichwohl könnte das Stiftungseigentum auch versichert werden, wenn dies wirtschaftlich und sinnvoll erscheint. Die entsprechenden Zustimmungserfordernisse von MWK und MF zum Abschluss von Sachversicherungen nach den Verwaltungsvorschriften zur LHO gelten für Stiftungshochschulen nicht, sodass hier im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung ggf. Handlungsspielräume entstehen können.
Die Bauherreneigenschaft hat die TU Braunschweig 2018 durch einen Erlass der zuständigen Ministerien übertragen bekommen. Im Rahmen einer Stiftungswerdung würde die Bauherrneigenschaft der TU Braunschweig dauerhaft und auf gesetzlicher Basis (§ 55a Abs. 8 NHG) übertragen, so dass ihr diese nicht mehr entzogen werden kann.
Das Berufungsrecht wurde der TU Braunschweig bislang nur für jeweils drei Jahre befristet übertragen. Auch bei der seit 02.02.2022 mit geändertem NHG erstmals möglichen unbefristeten Übertragung (soll für die TU Braunschweig ab 01.04.2024 beantragt werden) ist die Übertragung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 5 NHG nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs möglich. Im Rahmen einer Stiftungswerdung würde das Berufungsrecht der TU Braunschweig dauerhaft und unwiderruflich (§ 58 Abs. 2 Satz 4 NHG) übertragen, so dass ihr dieses nicht mehr entzogen werden kann.
Die Errichtungsverordnung einer Stiftung öffentlichen Rechts ist durch das Stiftungsrecht besonders geschützt und kann nur bei durchgreifenden Rechtsänderungen oder inhaltlichen Änderungen der Anlagen zur Errichtungsverordnung (Stiftungssatzung, Grundstücksverzeichnis) geändert werden. In der bisherigen Praxis der fünf Stiftungshochschulen wurde die Errichtungsverordnung nur in wenigen Fällen aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen mit Auswirkung auf die Errichtungsverordnung oder nach vom MWK genehmigten Änderungen der Stiftungssatzung geändert.
Die TU Braunschweig will als Arbeitgeber attraktiv bleiben und attraktiver werden. Das gilt für alle Mitarbeitenden und für alle, die sich für die Arbeit an der TU interessieren könnten. Daher setzt das Präsidium auf gute und sichere Arbeitsbedingungen, eine Modernisierung und Digitalisierung unserer Prozesse und aktives Marketing für unsere Universität.
Als Stiftung würden unsere Möglichkeiten zur Sanierung unserer Gebäude oder für Mitarbeitendenbenefits wie die Betriebliche Gesundheitsförderung nicht sprunghaft steigen – aber wir würden keineswegs nachlassen und daran arbeiten, die Universität für alle attraktiv zu gestalten.
Dafür könnte in der Stiftung in Abstimmung mit dem Personalrat ggf. die Regelung entfallen, dass bestimmte Eingruppierungen an bestimmte Bildungsvoraussetzungen (Verwaltungslehrgänge) gekoppelt sind. Dadurch könnten sich z.B. auch Personen aus der Wirtschaft leichter auf derartige Positionen bewerben.
Ob und wie die angesprochenen Themen umgesetzt werden können, um die TU Braunschweig als Arbeitgeberin attraktiver zu machen, hängt nicht am Stiftungsmodell.
Hier müssen sich Präsidium und Personalrat abstimmen, was im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen möglich ist. Da der TV-L weiterhin gilt, könnte sich für das Jobrad etwas tun. Zur 4-Tage-Woche (ohne Lohnausgleich) sind erste Gespräche mit dem Personalrat aufgenommen worden. Bereits jetzt ist es im Rahmen der geltenden Gleitzeitregelung möglich, die wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche zu verteilen und an einem 5. Tag Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen, lediglich für eine dauerhafte Nutzung eines solchen Arbeitszeitmodells wären entsprechende Vereinbarungen (Schicht-/Wechselmodelle etc.) zu treffen. Zu den anderen beiden Punkten können wir aktuell noch nichts in Aussicht stellen, würden diese Themen aber unabhängig von der Diskussion um das Stiftungsmodell im Rahmen des laufenden Projekts zur Arbeitgeberattraktivität einer vertieften Betrachtung und Realisierungsprüfung unterziehen.
Der TV-L gilt auch in der Stiftungsuniversität weiter (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG), allerdings gewinnt die Stiftung als Arbeitgeberin die Möglichkeit, ohne die bisher erforderliche Einzelfall-Zustimmung von MWK und MF die tarifvertraglichen Regelungen für leistungsbezogene Komponenten zu nutzen. Ob dann entsprechende Regelungen für alle Tarifbeschäftigten eingeführt und umgesetzt werden können, müsste zu gegebener Zeit mit dem Personalrat verhandelt und in Form einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
Ja. Basis sind die entsprechende Dienstvereinbarung und dass die Weiterbildungskommission sowie der vom Senat eingesetzte Beirat für die Qualitätsentwicklung in der Personalentwicklung die konkreten Angebote weiterhin befürworten.