(1) Studierende sind auf Antrag für ein Teilzeitstudium zu immatrikulieren, wenn der zuständige Fakultätsrat die Eignung des gewählten Studienganges für ein Teilzeitstudium festgestellt hat.
(2) Im Teilzeitstudium können in zwei aufeinanderfolgenden Semestern höchstens die in der Prüfungsordnung für ein Semester vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden; in der Regel je Teilzeitsemester die Hälfte der für ein volles Semester üblichen Leistungspunkte. Über die Aufteilung der Leistungspunkte auf die beiden Semester ist zwischen der oder dem Studierenden und der zuständigen Fakultät Einvernehmen herzustellen und im Antrag darzustellen. Dabei können im Teilzeitstudium je Semester höchstens 16 Leistungspunkte erworben werden. Eine Erhöhung der Anzahl der pro Semester möglichen Leistungspunkte ist auch für die Erfüllung von Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zusätzlich dürfen bei der Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen maximal 10 Leistungspunkte erworben werden.
(3) Der Antrag auf Teilzeitstudium ist mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung des dafür vorgesehen Formulars jeweils zum Wintersemester bis zum 01.10. des Jahres und zum Sommersemester bis zum 01.04. des Jahres beim Immatrikulationsamt zu stellen. Neue Studierende können den Antrag auf ein Teilzeitstudium im Rahmen des Immatrikulationsantrags stellen.
(4) Der Antrag ist für den Zeitraum eines kompletten Studienjahres (zwei aufeinanderfolgende Semester) zu stellen. Ein vorzeitiger Wechsel vom Teilzeitstudium zurück zum Vollzeitstudium kann auf begründeten Antrag zugelassen werden.
(5) Dem Antrag muss eine individuelle Studienplanung beigefügt werden. Die Studienplanung muss entweder mit der oder dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden oder mit der von den Fächern benannten Person abgesprochen und schriftlich durch Unterschrift bestätigt werden. Die oder der Studierende ist nicht berechtigt sich für mehr Studienleistungen anzumelden, als in der individuellen Studienplanung vereinbart wurden. Ein gleichzeitiges Studium mehrerer Studiengänge in Teilzeitform ist nicht möglich.
(6) Während eines Teilzeitstudiums ist die Anfertigung von Abschlussarbeiten in der Regel ausgeschlossen. Die zuständige Fakultät kann auf begründeten Antrag die Fertigung einer Abschlussarbeit im Rahmen eines Teilzeitstudiums genehmigen.
(7) In einem Teilzeitstudium wird pro Semester lediglich ein halbes Hochschulsemester verbraucht. Wird ein Teilzeitstudium vor Ablauf des beantragten Studienjahres beendet oder zum Vollzeitstudium geändert, wird das Teilzeitstudiensemester als Vollzeitsemester gezählt. Die Höhe des Semesterbeitrags wird durch ein Teilzeitstudium nicht berührt. Die Langzeitstudiengebühren reduzieren sich um die Hälfte.
(8) Die Gewährung des Teilzeitstudiums ist zu widerrufen, sofern mehr als die vorgesehenen Anrechnungspunkte gemäß Absatz 2 erworben wurden. Die Langzeitstudiengebühren sind bis zu deren voller Höhe nachzuzahlen und sind mit dem Zugang des Widerrufs fällig.
(Auszug aus der Immatrikulationsordnung vom 15.08.18)