Für den Zeitraum vom 23.12. - 31.12.2024 (3 Arbeitstage) können sich Mitarbeitende nach Absprache mit ihrer Führungskraft für eine der nachfolgenden Regelungen oder eine Kombination daraus entscheiden:
- Erholungsurlaub im Umfang von bis zu drei Tagen
- Gleitzeit (siehe DV 50 § 12 Zeitguthaben und Minderzeiten) im Umfang von bis zu drei Tagen
- In den Bereichen, in denen eine Regelung zur selbstverantwortlichen Arbeitszeit nach der DV 37 besteht, können die Mitarbeitenden die Tage im Rahmen der Möglichkeiten der DV 37 ausgleichen.
Für den Zeitraum vom 01.01. - 03.01.2025 (zwei Arbeitstage) können sich Mitarbeitende nach Absprache mit ihrer Führungskraft für eine der nachfolgenden Regelungen oder eine Kombination daraus entscheiden:
- Erholungsurlaub im Umfang von bis zu zwei Tagen
- Gleitzeit (siehe DV 50 § 12 Zeitguthaben und Minderzeiten) im Umfang von bis zu zwei Tagen
- Mobiles Arbeiten an bis zu zwei Tagen, falls die Tätigkeiten hierfür geeignet sind
- Arbeiten in der Dienststelle bei abgesenkten Temperaturen (wie am Wochenende) an bis zu zwei Tagen
Soweit es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Forschung oder zur Weiterführung von Arbeiten zwingend notwendig ist, kann in den Einrichtungen der TU Braunschweig an den vorgenannten Tagen gearbeitet werden.
Damit Versicherungsschutz besteht, ist hierfür eine vorherige Genehmigung erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen wird wie folgt verfahren:
Alle Mitarbeitenden, deren Anwesenheit zur Durchführung der o.g. Arbeiten zwingend erforderlich ist, beantragen eine Genehmigung bei ihrer jeweiligen Führungskraft.
Im Anschluss stellen Sie einen Antrag per E-Mail an die zuständige Person aus Abteilung 12 unter Nennung der Tage, an denen voraussichtlich gearbeitet werden soll. Aus der E-Mail geht das Einverständnis der Führungskraft hervor.
Der Antrag ist bis spätestens 16.12.2024 zu stellen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt ist.