Benutzungsordnung für die Institutsbibliothek des Instituts für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz der TU Braunschweig (iBMB) und der Materialprüfanstalt für das Bauwesen (MPA)
1. Zulassung zur Benutzung
(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Der Antrag auf Zulassung ist persönlich zu stellen. Die Zulassung für Mitarbeiter erfolgt in der Regel formlos. Auswärtige Benutzer haben sich durch Personalausweis oder ein anderes Dokument, aus dem der Wohnort ersichtlich ist, auszuweisen. Anschriften- und Namensänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(2) Mit der Zulassung beginnt die Verpflichtung zur Beachtung der Benutzungsordnung.
(3) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.
2. Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben (Homepage des Instituts unter „Bibliothek“). Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
(2) Die Benutzer haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist es untersagt, Eintragungen und Unterstreichungen vorzunehmen oder Blätter umzubiegen.
(3) Die Benutzer haben den Zustand des ihnen ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass die Benutzer es in einwandfreiem Zustand erhalten haben.
(4) Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstanden sind, hat der Benutzer/die Benutzerin, auch wenn ihm/ihr ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Gelingt ihm/ihr dies nicht, so bleibt es der Bibliothek überlassen, entweder eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung festzusetzen oder auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin eine Reproduktion zu besorgen. Als Wiederbeschaffungssumme wird neben den reinen Sachkosten eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 15 € pro Buch in Rechnung gestellt. Kann ein beschädigtes Werk instandgesetzt werden, so ersetzt der Benutzer/die Benutzerin die Kosten.
(5) Die Benutzer können die im iBMB aufgestellten Kopiergeräte benutzen. Die Kopierkosten pro Seite DIN A4 betragen 0,05 €. Für durch Bibliotheks- oder Archivpersonal angefertigte Kopien werden 0,70 € berechnet(Absprache Feb. 2004 mit Frau Wöldeke). Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Verantwortung für die Einhaltung bestehender urheberrechtlicher Bestimmungen.
(6) Für Recherchen in der Bibliotheksdatenbank stellt die Bibliothek besondere Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Benutzung dieser Arbeitsplätze kann von der Bibliothek zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzer gleichzeitig Anspruch auf ein Gerät bzw. einen Arbeitsplatz erheben.
4. Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) In den Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen, Trinken und das Benutzen von Walkmen, Handys und Rollerblades ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
(2) Im Lesesaal ist mit Rücksicht auf andere Benutzer Ruhe zu wahren.
5. Anschaffungsvorschläge
Sind Werke in der Bibliothek nicht vorhanden, so kann jeder Benutzer/jede Benutzerin die Anschaffung vorschlagen. Die Bibliothek wird versuchen, die vorgeschlagenen Werke zu beschaffen.
6. Allgemeine Ausleihbestimmungen
(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden.
(2) Vom regulären Leihverkehr ausgenommen ist der Präsenzbestand. Das sind:
· Zeitschriften,
· Loseblattausgaben,
· ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften,
· Normen
· Bücher, die vor 1910 erschienen oder sehr empfindlich sind.
Diese Bestände dürfen in der Regel nur in den Räumen der Bibliothek benutzt werden. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften u.ä. an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Außer der Benutzung innerhalb der Bibliothek können die o.a. Bestände in Form der Kurzausleihe (kurzfristig über Nacht oder übers Wochenende/Feiertage) verliehen werden.
7. Ausleihvorgang
(1) Für jedes Werk, das entliehen werden soll, ist ein Leihschein in deutlich lesbarer Schrift vollständig auszufüllen und abzugeben.
(2) Benutzer der Bibliothek, die nicht zum Institut für Baustoffe oder der Materialprüfanstalt für das Bauwesen gehören, müssen sich beim Entleihen von Büchern ausweisen.
(3) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an den Benutzer/die Benutzerin ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher/die Entleiherin ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Werk verantwortlich.
(4) Es ist unzulässig, Werke auf den Namen eines anderen zu entleihen oder an einen anderen weiterzugeben.
(5) Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden. Der Besteller wird auf seine Kosten benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt. Diese Regelung gilt vorbehaltlich ihrer technischen und personellen Realisierbarkeit.
(6) Vorbestellte Werke werden für 1 Woche bereit gelegt.
8. Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt 2 Wochen für externe Benutzer. Für häufig verlangte Werke kann die Bibliothek eine kürzere Leihfrist festlegen.
(2) Die Leihfrist kann telefonisch oder mit E-Mail verlängert werden, wenn die Literatur nicht von anderer Seite benötigt wird. Die Verlängerung der Leihfrist wird für jeweils eine Woche vorgenommen. Bei der Verlängerung der Leihfrist kann die Bibliothek die Vorlage des/der ausgeliehenen Werkes/e verlangen. In der Regel geschieht dies nach 2 Verlängerungen.
(3) Für Bücher, die indirekt ausgeliehen werden, d.h. über Fernleihe der Universitätsbibliothek, behält sich die Bibliothek des iBMB vor, ggf. Auflagen bezüglich Leihfrist und Ausleihmodalitäten festzulegen (Kurzausleihe, Benutzung nur im Lesesaal). Dies gilt vor allem für seltene Werke oder Werke, die erfahrungsgemäß vor Ort oft benötigt werden.
(4) Fällt der Rückgabetermin auf einen Feiertag oder in die Bibliotheksferien, so gilt der nächste Öffnungstermin als Rückgabetermin.
(5) Wer verreist, hat dafür zu sorgen, dass entliehenes Bibliotheksgut bis zum Ablauf der jeweiligen Leihfrist zurückgegeben wird.
(6) Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann auch zum Zweck einer Revision kurzfristig die Rückgabe aller Werke anordnen.
(7) Die Rückgabe eines Werkes wird dem Entleiher/der Entleiherin auf Wunsch quittiert.
(8) Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat, werden auswärtigen Benutzern nicht erteilt.
9. Besondere Leihfrist
(1) Besondere Leihfristen gelten für Dozenten und andere wissenschaftliche Mitarbeiter des Instituts. Sie werden jedoch im Interesse der anderen Benutzer/Benutzerinnen der Institutsbibliothek gebeten, diese Vergünstigung nicht über Gebühr auszunutzen und ihre Bestände regelmäßig auf ihren tatsächlichen Bedarf hin zu überprüfen und nicht benötigte Literatur abzugeben.
10. Mahnungen
(1) Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung zu beantragen, wird schriftlich an die Rückgabe erinnert. Leistet er/sie dieser Mahnung nicht innerhalb einer Woche Folge, so ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt auch dieses Schreiben länger als eine Woche ohne Erfolg, so wird eine dritte Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Die Bibliothek weist zugleich auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin.
(2) Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Entleiher/von der Entleiherin mitgeteilte Anschrift angesandt wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind.
(3) Solange der Entleiher/die Entleiherin der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Bände an ihn/sie einstellen.
11. Exmatrikulation / ausscheidende Mitarbeiter/innen / Gastwissenschaftler
Ausscheidenden Mitarbeitern/-innen wird die erforderliche Entlastung auf dem Laufzettel von der Bibliothek nur erteilt, wenn sie alle entliehenen Werke zurückgegeben haben und wenn sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen.
12. Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer/eine Benutzerin schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung (z.B. durch Diebstahl von Werken), so kann er/sie vorübergehend oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Bei schweren Verstößen bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.
13. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 14. März 2004 in Kraft.
Braunschweig, 08.03.2004
Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. Budelmann
(Geschäftsführender Leiter des iBMB)