Die niedersächsische Landesregierung hat am 13.01.2022 eine erneute Regelstudienzeitverlängerung um nun bis zu vier Semester beschlossen. Durch die damit einhergehende Erhöhung des Studienguthabens verschiebt sich eine potentielle Entrichtung von Langzeitstudiengebühren um ein weiteres Semester nach hinten. Wer bereits vor dem Sommersemester 2020 langzeitstudiengebührenpflichtig war, profitiert leider nicht von dieser Regelung. Die Änderungen wurden inzwischen von unseren Kolleg*innen des GITZ in TUconnect eingespielt.
Auf die vorangegangenen Änderungen im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) waren wir bereits an dieser Stelle eingegangen:
Am 13.01.2022 hat die niedersächsische Landesregierung die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 09.Juni 2021, Nds. GVBI. S. 377 veröffentlicht. (Die Mitteilung kann hier eingesehen werden.) Danach lautet § 1 nun wie folgt:
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§ 1 " 1 Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 S. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2 Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3 Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4 § 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“
Was ändert sich für Sie durch ein weiteres "Coronasemester"?
Alle Studierende erhalten eine individuelle Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit um nun ein bis vier Semester. Diese Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf das Studienguthaben aus. Das Semester, in dem man potentiell langzeitstudiengebührenpflichtig geworden wäre, wird folglich um ein bis vier Semester nach hinten verschoben. Bezüglich der Auswirkungen auf Ihren BAföG-Bezug wenden Sie sich bitte an das Studentenwerk OstNiedersachsen.
Studierende, die zum Sommersemester 2022 erstmalig langzeitstudiengebührenpflichtig geworden wären, werden dies nun frühestens zum nachfolgenden Wintersemester 2022/23. Den Bescheid - den Sie unter Umständen im Dezember letzten Jahres von uns erhalten haben - bezieht sich also nicht mehr auf das kommende, sondern auf das darauffolgende Semester. Sollten Sie bereits die 500 Euro Lanzeitstudiengebühr mit Ihrem Rückmeldebeitrag entrichtet haben, so überweisen wir Ihnen diesen Betrag in den nächsten Tagen automatisch zurück. Sie müssen dazu nichts weiter tun.
Wenn Sie für das Wintersemester 2021/22 erstmalig die Langzeitstudiengebühr entrichtet haben, übertragen wir diese in das Sommersemester 2022. Für Ihre Rückmeldung brauchen Sie daher lediglich den Semesterbeitrag in Höhe von 394,26 € überweisen.
Studierende, die bereits vor dem Sommersemester 2020 Langzeitstudiengebühren zahlen mussten, profitieren leider weiterhin nicht von der geänderten Regelung.
Studierende, die bereits in einem anderen Bundesland eine Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit erhalten haben, können von der Änderung ebenfalls nicht profitieren.
[aktualisiert am 24.01.2022]