Die Landesregierung hat eine erweiterte Erhöhung der Regelstudienzeit um bis zu drei Semester beschlossen und damit den Auswirkungen der Coronapandemie auf den Studienbetrieb Rechnung getragen. Durch die damit einhergehende Erhöhung des Studienguthabens verschiebt sich eine potentielle Entrichtung von Langzeitstudiengebühren um bis zu drei Semester nach hinten. Wer bereits vor dem Sommersemester 2020 langzeitstudiengebührenpflichtig war, profitiert leider nicht von dieser Regelung. Ihre individuelle Beitragshöhe können Sie wie gewohnt in TUconnect einsehen.
Am 23.03.2021 hat die niedersächsische Landesregierung wichtige Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) veröffentlicht (Nds. GVBl. Nr. 12/2021, Seite 133). Von besonderem Interesse ist dabei unter § 72 „Übergangs- und Schlussvorschriften“ sicherlich der vormals neu eingefügte und nun erweiterte Absatz 16:
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(16) 1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. 5§ 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 6Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn diese nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. 7Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. 8Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. 9Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.“
Am 18.06.2021 hat die niedersächsische Landesregierung die Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit veröffentlicht (Nds. GVBl. Nr. 23/2021, Seite 377):
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§ 1 1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Regelung hatten wir uns mit einem Fragenkatalog an das Ministerium gewendet und anschließend mit den anderen niedersächsischen Hochschulen ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt.
Wie sieht die Umsetzung aus?
Alle Studierende erhalten eine individuelle Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit um ein bis drei Semester. Diese Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf das Studienguthaben aus. Das Semester, in dem man potentiell langzeitstudiengebührenpflichtig geworden wäre, wird folglich um ein bis drei Semester nach hinten verschoben. Bezüglich der Auswirkungen auf Ihren BAföG-Bezug wenden Sie sich bitte an das Studentenwerk OstNiedersachsen.
Studierende, die erstmalig im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Sommersemester 2021 Langzeitstudiengebühren entrichtet haben, erhielten bis zum Juni 2021 die Langzeitstudiengebühren für bis zu zwei Semester verrechnet bzw. rückerstattet.
Studierenden, die erstmalig zum Sommersemester 2020 langzeitstudiengebührenpflichtig wurden, durchgängig immatrikuliert und nicht beurlaubt waren und zum Sommersemester 2021 die Langzeitstudiengebühr entrichten mussten, wird diese Langzeitstudiengebühr erstattet. Für diese Studierenden ist die Langzeitstudiengebühr ab dem Wintersemester 2021/22 wieder zu zahlen.
Studierende, die bereits vor dem Sommersemester 2020 Langzeitstudiengebühren zahlen mussten, profitieren leider nicht von der beschlossenen Regelung.
Studierende, die bereits in einem anderen Bundesland eine Erhöhung Ihrer Regelstudienzeit erhalten haben, können von der neuen Regelung ebenfalls nicht profitieren.