Die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft in sozialer, kultureller, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht wird entscheidend beeinflusst durch die Leistungsfähigkeit des deutschen Hochschulsystems. Um möglichst viele Studierende in den Hochschulen für die Herausforderungen der Zukunft zu qualifizieren, ist neben qualitativ hochwertigen Lehrangeboten die finanzielle Förderung von Studierenden eine wichtige Rahmenbedingung. Die TU Braunschweig hat daher beschlossen, die “Carolo-Wilhelmina Stiftung“ zu errichten, um Studierende in diesem Bildungs- und Qualifizierungsprozess zu unterstützen. Die Stiftung verfolgt das Ziel, die Lehre und die Studienbedingungen an der Technischen Universität Braunschweig nachhaltig zu verbessern sowie deren Studierende durch Stipendien zu fördern.
(1) Die Stiftung der TU Braunschweig führt den Namen “Carolo-Wilhelmina Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) mit Sitz in Braunschweig.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Technischen Universität Braunschweig. Der Stiftungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien und durch andere Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 NHG. Diese Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung besonders innovativer Ansätze zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen beitragen.
(3) Darüber hinaus kann der Stiftungszweck verwirklicht werden durch die Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Ziffer 1 AO an die TU Braunschweig oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks. Forschungsprojekte können nicht aus Mitteln der Stiftung gefördert werden.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Darüber hinaus beabsichtigt die Stifterin weitere Vermögensdotationen aus den von ihr zu erhebenden Studienbeiträgen an die Stiftung zu leisten. Die Stiftung ist befugt, rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin zu verwalten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Mit Zustimmung der Stiftungsbehörde können maximal 15% des Kapitalstocks der Stiftung für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 NStiftG vorliegen und eine Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens innerhalb der fünf folgenden Jahre sichergestellt ist; dabei sind die Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten und gelten eventuelle Zustiftungen nicht als Wiederauffüllung. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Zustiftungen Dritter sind möglich. Dem Stiftungsvermögen wachsen aber nur solche Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Bildung von Rücklagen sowie die Zuführung zum Stiftungsvermögen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 58 Nr. 6, 7a und Nr. 12 AO.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen vorrangig aus zusätzlich eingeworbenen Mitteln getragen werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
(1) Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Stiftungsbeirat
(2) Die Mitglieder der unter Abs. 1 a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsbeirats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Mitglieder der Organe dürfen nicht Begünstigte der Stiftung sein.
(6) Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Über Art und Umfang beschließt der Vorstand, wobei der Stiftungszweck zu beachten ist.
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten oder der Präsidentin der TU Braunschweig
b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Studium und Lehre der TU Braunschweig
c) den beiden studentischen Senatsmitgliedern
Soweit die Vorstandsbesetzung gem. Satz 1 aus Gründen der Organisation der TU Braunschweig oder bei Ablehnung der Übernahme des Vorstandsamtes durch danach vorgesehene Funktionsträger scheitert oder nicht eindeutig feststellbar ist, benennen hinsichtlich der Vorstandsmitglieder gem. Satz 1 Buchst. a) und b) das Präsidium der TU Braunschweig und hinsichtlich der beiden Vorstandsmitglieder gem. Satz 1 Buchst. c das Studierendenparlament ersatzweise für eine von ihnen zu bestimmende Amtszeit das/die betreffende(n) Vorstandsmitglied(er), ggf. nach Auswahl aus dem in Betracht kommenden Personenkreis. Der Vorstand besteht auch im Falle des Satzes 2 aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, von denen das Präsidium und die Studierenden der TU Braunschweig jeweils zwei stellen.
(2) Der Vorstand wählt aus dem Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende/die Vorsitzende muss dem Präsidium der Technischen Universität Braunschweig angehören.
(3) Der Hauptberufliche Vizepräsident/die Hauptberufliche Vizepräsidentin für Personal, Finanzen und Hochschulbau der TU Braunschweig gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied; im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden an deren/dessen Stelle an der Vertretung der Stiftung mitwirken.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss ist dem Senat und dem Allgemeinen Studierenden-Ausschuss (AStA) der Studierendenschaft der TU Braunschweig sowie dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur jährlich vorzulegen.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und von nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwendungen.
c) die Erarbeitung von Richtlinien zur Stipendienvergabe.
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 15 und 16.
(3) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte auf einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin übertragen; dabei kann es sich auch um eine juristische Person handeln. Die Geschäftsführung sollte ehrenamtlich erfolgen. Ein dem Umfang der Aufgabe angemessener Aufwandsersatz kann jedoch geleistet werden, soweit die Stiftung über entsprechende Mittel verfügt. § 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes ist dabei zu beachten.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus sechs Personen. Zwei Mitglieder werden vom Studierendenparlament der Studierendenschaft der TU Braunschweig gewählt. Ein Mitglied wird vom Allgemeinen Studierenden-Ausschuss (AStA) der Studierendenschaft der TU Braunschweig bestellt. Zwei Mitglieder, von denen mindestens eines der Hochschullehrergruppe angehören muss, werden vom Senat der TU Braunschweig gewählt. Ein weiteres Mitglied wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der TU Braunschweig bestellt.
(2) Der Stiftungsbeirat wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Stiftungsbeirates beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der übrigen Stiftungsbeiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsbeiratsmitgliedern erfolgt die Nachfolge gem. Absatz 1.
(4) Der Stiftungsbeirat wird nach Bedarf von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
(5) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Stiftungsbeirat unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zu Fördermaßnahmen und berät ihn bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke.
(2) Insbesondere berät der Stiftungsbeirat den Vorstand bei der Erstellung von Richtlinien für die Vergabe von Stipendien. Er schlägt dabei Kriterien für die Ausschreibung von Stipendien unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 NHG vor.
Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte auf einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin übertragen. Ein solcher Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
(1) Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten sind. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Vorstand und Stiftungsbeirat beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden (in schriftlicher Form oder per Email). Dies gilt nicht für Beschlüsse nach den §§ 15 und 16 dieser Satzung. Beschlüsse kommen im Umlaufverfahren zustande, wenn sämtliche stimmberechtigten Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder eine Stimme abgegeben haben und keines von ihnen dem vorgesehenen Verfahren widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist kurzfristig eine ordentliche Sitzung einzuberufen und über den entsprechenden Tagesordnungspunkt bzw. die Beschlussvorlage zu beraten und zu entscheiden.
(3) Kommt aufgrund Stimmengleichheit ein Beschluss des Vorstandes oder des Stiftungsbeirats nicht zustande und droht die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit der Stiftung zu Maßnahmen der Stiftungsaufsicht oder der Finanzbehörden zu führen, so wird die Angelegenheit dem Senat der TU Braunschweig mit der Bitte um eine Empfehlung vorgelegt; an deren Inhalte soll sich der Vorstand bzw. der Stiftungsbeirat sodann bei einer erneuten Beschlussfassung orientieren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Satzungsänderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder sowie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 NStiftG der Zustimmung der Stifterin.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die folgende Regelungen betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Senates der Technischen Universität Braunschweig und des Studierendenparlamentes der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig oder etwaiger Rechtsnachfolger sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur: § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 lit. S. 2, § 9 Abs. 3, § 10, § 12 S. 2, § 13 Abs. 2 S. 2 bis 4, § 13 Abs. 3, §§ 15 bis 17.
(3) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(4) Stiftungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte, insbesondere nach § 7 Abs. 3 NStiftG sind zwingend einzuhalten.
Der Vorstand kann die Aufhebung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Ein solcher Beschluss kann nur mit dem einstimmigen Votum aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes gefasst werden. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Stiftungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte, insbesondere nach § 7 Abs. 3 NStiftG sind zwingend einzuhalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
a) an die Technische Universität Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der TU Braunschweig sowie die Vergabe von Stipendien an deren Studierende bzw. die Erfüllung sonstiger Zwecke im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 NHG zu verwenden hat,
oder
b) in dem Falle, dass die Stifterin aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengelegt wurde, an ihre etwaige Nachfolgeeinrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an dieser Nachfolgeeinrichtung sowie die Vergabe von Stipendien an deren Studierende bzw. die Erfüllung sonstiger Zwecke im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 NHG zu verwenden hat,
oder hilfsweise
c) an eine vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie die Vergabe von Stipendien an Studierende bzw. die Erfüllung sonstiger Zwecke im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 NHG zu verwenden hat.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde sowie das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur sind auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihnen ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
Stiftungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte sind zwingend zu beachten.
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt sowie dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu beteiligen. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof (§ 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO).
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Befugnisse sind zu beachten.
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Die Satzung wurde vom Präsidenten der TU Braunschweig Prof. Dr. Jürgen Hesselbach am 12. Juni 2012 unterzeichnet.