WICHTIG: Ein Praktikumsbericht ist immer zu verfassen, auch im Fall einer Anrechnung oder Anerkennung!
Jegliche Anerkennungen sind nur als Teilleistung zu 50 % anrechenbar.
Es kann lediglich eine Ersatzleistung als solche anerkannt werden. Ein zweites Praktikum ist in jedem Fall während des Studiums zu absolvieren.
Anrechnungen sind in folgenden Fällen möglich:
Vor dem Studium:
a) Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
b) Freiwilliges Soziales/Ökologisches/Kulturelles Jahr (FSJ/FÖJ/FKJ)
c) Bundesfreiwilligendienst
Während des Studiums:
Ehrenamtliches Engagement sowie inhaltlich passende Nebentätigkeiten sind nach Rücksprache mit der/dem Praktikumsbeauftragten und nach Vorlage entsprechender Nachweise auch als Teilleistung zu 50 % anrechenbar.
Nicht anerkannt werden:
- Tätigkeiten, die aufgrund von Rechtsverpflichtungen geleistet werden (z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst oder Pflichtpraktika an Schulen)
- Erziehungszeiten von Kindern sowie die Pflege von Angehörigen
Siehe Prüfungsordnung Anlage 7:
6. Anerkennung von Praktika und anderen Praxiserfahrungen
Die Anerkennung von Berufsausbildungen (in einem anerkannten Ausbildungsberuf), Werksstudent/inn/entätigkeiten, Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Ökologischen/Kulturellen Jahres (FSJ/FÖJ/FKJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sowie ehrenamtlichem Engagement ist nach Rücksprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten (...) nach Vorlage entsprechender Nachweise möglich.
Bei Studierenden des 1-Fach-Bachelors Erziehungswissenschaft und Studierenden des 2-Fächer-Bachelors Studienprofil Fachwissenschaft ist eine Anerkennung bis zu 50 %, bei einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit bis zu 100 % möglich. (...)