Während die Berichtigung einer Datenverarbeitung (zu der ausdrücklich auch eine gewünschte Vervollständigung gezählt wird) nach Art. 16 EU-DSGVO dann verlangt werden kann, wenn die erhobenen Daten unrichtig sind, muss der Verantwortliche dem Anspruch auf Löschung dann nachkommen, wenn
Wichtig: Hat der Verantwortliche die zu löschenden Daten an Dritte weitergegeben oder gar öffentlich gemacht, muss er bei Vorliegen eines Löschungsgrundes alle Dritten über die Löschung informieren, damit diese ihrerseits die vorgeschriebenen Löschungsvorgänge einleiten können. Eine Löschung kann allerdings trotz Vorliegen eines oben angeführten Löschungsgrundes abgelehnt werden, wenn der Verantwortliche ein "berechtigtes Interesse" an der Weiternutzung der Daten hat (Art. 17 Abs. 3 EU-DSGVO). Dieses Interesse ist insbesondere bei umfangreichen Verfahren oder Verarbeitungen von besonders sensiblen Daten zu begründen und schriftlich zu dokumentieren (beispielsweise als Anlage zu einer vorhandenen Beschreibung der entsprechenden Verarbeitungstätigkeit, in deren Rahmen die personenbezogenen Daten erhoben oder erhalten wurden).
Eine Hilfestellung für Verantwortliche zur Festlegung von Löschfristen (mit einer nicht abschließenden Auflistung verschiedener Löschfristen) ist in dieser Übersicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bereitgestellt.