ZLChem | GÜG & Zoll

GÜG - Grundstoffüberwachungsgesetz

Damit wir Sie weiterhin mit techn. Aceton (zl3100) und techn. Diethylether (zl3106) beliefern dürfen, benötigen wir bis zum 1. April 2015 die ausgefüllte "Generelle Endverbleibserklärung" von Ihnen.

In den folgenden Jahren muß diese Erklärung bis zum 1. März dem ZLChem vorliegen.

Zoll

Aufgrund von Verzögerungen bei der Antragstellung durch die Institute und der Erlaubnisscheinausstellung seitens des Zoll's wird die Frist bis zum 30. April 2015 verlängert, d.h. ab 1. Mai 2015 werden steuerfreie Energieerzeugnisse bzw. steuerfreien Branntwein ausschließlich an Inhaber eines entsprechenden Erlaubnisscheines abgeben.

  • Erlaubnisschein(e) beim Haupzollamt Braunschweig beantragen
    • Erlaubnisschein über das Recht zum Bezug steuerfreien Energieerzeugnissen
    • Erlaubnisschein über das Recht zum Bezug von Branntwein zur steuerfreien Verwendung

  • Erlaubnisschein bzw. Erlaubnisscheine im Original an das ZLChem senden
  • Nach Eingang des Erlaubnisscheines Bestandsaufnahme der darauf aufgeführten Stoffe
  • Ständiges führen einer Bestandsaufzeichnung (Vordrucke s.u.) für jeden auf dem Erlaubnisschein aufgeführten Stoff
  • Jährlich dem Hauptzollamt Braunschweig bis zum 15. Februar eine Bestandsmeldung der verwendeten steuerfreien Stoffe abgeben. (Erstmalig zum 15.2.2016)
    Das Hauptzollamt Braunschweig muss 3 Wochen vor der geplanten Inventur formlos über den Termin informiert werden.
  • Die benötigten Formulare finden Sie auf den Web-Seiten des Zolls unter Service/Formulare und Merkblätter.

    EnergieStG - Energiesteuergesetz

    Hilfe zum Ausfüllen der Formulare 2740 und 2741